Language of document : ECLI:EU:F:2013:36

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

14. März 2013

Rechtssache F‑63/08

Eugen Christoph u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Nicht ständige Bedienstete – Art. 2, 3a und 3b der BSB – Bedienstete auf Zeit – Vertragsbedienstete – Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten – Dauer des Vertrags – Art. 8 und 88 der BSB – Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission – Richtlinie 1999/70/EG – Anwendbarkeit auf die Organe“

Gegenstand:      Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Herr Christoph und neun weitere Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission über die Einstellungsbedingungen für die Kläger beantragen, soweit ihr Vertrag oder dessen Verlängerung befristet ist

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend abgewiesen. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und werden zur Tragung der Kosten der Kommission verurteilt. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Umfang

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Handlungen der Organe – Richtlinien – Richtlinie 1999/70 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Verpflichtungen, die den Organen der Union in ihren Beziehungen zu ihren Beschäftigten unmittelbar auferlegt werden – Ausschluss – Möglichkeit der Geltendmachung – Umfang

(Art. 288 AEUV; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8 und 88; Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang Paragraf 5 Nr. 1)

3.      Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses – Tragweite – Anspruch auf Verlängerung eines Vertrags – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 30; Richtlinie 1999/70 des Rates)

4.      Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten – Möglichkeit der Verlängerung nach Maßgabe des Bedarfs des betreffenden Organs

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 88)

1.      Nach Art. 76 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn eine Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

Der zweite in dieser Bestimmung genannte Fall umfasst jede Klage, die aus Gründen, die sich auf ihre Begründetheit beziehen, offensichtlich abzuweisen ist. Die Abweisung einer solchen Klage durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Art. 76 der Verfahrensordnung trägt nicht nur zur Verkürzung der Verfahrensdauer bei, insbesondere wenn diese ungewöhnlich lang war, sondern erspart den Parteien auch die Kosten, die notwendigerweise mit einer mündlichen Verhandlung verbunden sind. Eine solche Lösung ist erst recht gerechtfertigt, wenn sich die tatsächliche Situation der Kläger sowie die geltend gemachten Klagegründe und rechtlichen Argumente nicht von denen in einer anderen Rechtssache unterscheiden, in der die Klage bereits vom Unionsrichter abgewiesen wurde.

(vgl. Randnrn. 30 und 31)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 27. September 2011, Lübking u. a./Kommission, F‑105/06, Randnr. 41

2.      Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten und nicht an die Organe der Union gerichtet. Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung legen daher als solche den Organen in ihren Beziehungen zu ihren Beschäftigten keine Verpflichtungen auf. Folglich können die Bestimmungen der Richtlinie 1999/70 als solche keine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Art. 8 und 88 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten begründen.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Bestimmungen der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung einem Organ im Rahmen seiner Beziehungen zu seinen Beamten oder sonstigen Bediensteten entgegengehalten werden können, wenn sie Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes sind.

Bei den in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genannten Mindestvorschriften zur Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung von befristeten Arbeitsverträgen ist dies nicht der Fall. Diese Vorschriften stellen zwar besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union dar, sind aber dennoch nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes.

Jedoch können die Bestimmungen der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung einem Organ entgegengehalten werden, um nach Möglichkeit zu einer Auslegung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu gelangen, die mit den Zielen und den Mindestvorschriften der Rahmenvereinbarung in Einklang steht.

(vgl. Randnrn. 44, 46, 49 und 75)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission, F‑134/07, Randnrn. 87, 96, 97 und 117; 11. Juli 2012, AI/Gerichtshof, F‑85/10, Randnr. 133

Gericht der Europäischen Union: 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, Randnrn. 52 und 56

3.      Auch wenn die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellt, ist sie kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, anhand dessen die Rechtmäßigkeit der Handlung eines Organs beurteilt werden könnte. Insbesondere geht aus der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und aus dieser Rahmenvereinbarung keineswegs hervor, dass die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses als allgemeiner Rechtsgrundsatz festgelegt wurde. Im Übrigen wird in den Erwägungsgründen 6 und 7 der Richtlinie ebenso wie im ersten Absatz der Präambel und in Nr. 5 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung betont, dass es notwendig ist, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit zu erreichen. Außerdem enthält die Rahmenvereinbarung auch keine allgemeine Verpflichtung für den Arbeitgeber, nach einer bestimmten Zahl von Verlängerungen befristeter Verträge oder der Vollendung eines bestimmten Arbeitszeitraums die Umwandlung dieser Arbeitsverträge in einen unbefristeten Vertrag vorzusehen.

Die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses ist vielmehr ein Ziel, das von den Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung verfolgt wird, die nach ihrem Paragraf 1 Buchst. b einen Rahmen schaffen soll, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse verhindert.

Im Übrigen schließt Art. 30 der Charta der Grundrechte, auch wenn er bestimmt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung hat, den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Verträge nicht aus. Außerdem stellt die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags, die allein auf das Ende der Vertragslaufzeit zurückzuführen ist, keine Kündigung dar, die im Hinblick auf die Fähigkeit oder das Verhalten des Bediensteten oder die Erfordernisse der Tätigkeit des Organs besonders zu begründen wäre.

(vgl. Randnrn. 51, 52 und 55)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 30. April 2009, Aayhan u. a./Parlament, F‑65/07, Randnr. 115; Adjemian u. a./Kommission, Randnrn. 98 und 99

4.      Die Einstellung eines Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten muss stets einem vorübergehenden oder zeitweiligen Bedarf entsprechen. Das Hauptmerkmal von Dienstverträgen als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten ist ihre zeitliche Begrenztheit, die dem Zweck dieser Verträge entspricht, nämlich der Verrichtung von Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach oder bei Abwesenheit eines Stelleninhabers zeitlich begrenzt sind, durch Zeitpersonal. Bei einer Behörde mit vielen Mitarbeitern entsteht zwangsläufig immer wieder ein solcher Bedarf, insbesondere wegen der Nichtverfügbarkeit von Beamten, der lagebedingten Zunahme des Arbeitsanfalls oder der in jeder Generaldirektion unumgänglichen gelegentlichen Mitarbeit von Personen mit spezifischen Qualifikationen und Kenntnissen. Diese Umstände sind sachliche Gründe, die sowohl die Befristung der Verträge der Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten als auch deren Verlängerung je nach Bedarf rechtfertigen.

(vgl. Randnr. 69)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Adjemian u. a./Kommission, Randnr. 132

Gericht der Europäischen Union: Adjemian u. a./Kommission, Randnr. 86