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Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 - Marcuccio / Kommission

(Rechtssache F-84/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung aufzuheben, mit der der Antrag vom 20. Juni 2005 abgelehnt wurde, den er am 21. Juni 2005 bei der Abrechnungsstelle des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaft eingereicht hatte;

soweit erforderlich, den Erstattungsbescheid vom 18. Juli 2005 aufzuheben;

soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 23. Dezember 2005 zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn im Rahmen einer Erstattung des Betrags, der zu der von ihm am 20. Juni 2005 beim gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem beantragten Erstattung der ihm entstandenen Krankheitskosten in Höhe von 100 % noch fehlt, oder als Ersatz des aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten ihm gegenüber entstandenen Schadens die Differenz zwischen dem Betrag, der bereits im Rahmen der Erstattung von Krankheitskosten an ihn gezahlt wurde, und den gesamten Krankheitskosten, d. h. einen Betrag von 89,56 Euro, oder einen nach dem Ermessen des Gerichts nach einer oder beiden genannten Anspruchsgrundlagen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn auf den Betrag von 89,56 Euro oder einen nach dem Ermessen des Gerichts im Rahmen der Erstattung der Krankheitskosten in Höhe von 100 % festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag Verzugszinsen zu zahlen in Höhe von 10 % p. a. mit jährlicher Kapitalisierung ab dem 21. Juni 2005 bis zur tatsächlichen Zahlung oder mit einer Kapitalisierung und von dem Tag an, die nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen sind;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger folgende drei Klagegründe geltend:

1) Völliges Fehlen einer Begründung, auch aufgrund des völligen Fehlens einer Prüfung, da unverständlich sei, warum die Gemeinschaft dem Kläger nicht die Erstattung der Krankheitskosten zu 100 %, sondern nur teilweise zuerkannt habe. Es sei zudem offensichtlich, dass die Verwaltung den Vorgang, der dem Antrag des Klägers vom 20. Juni 2005 zugrunde liege, nicht pflichtgemäß geprüft habe, nötigenfalls unter Berücksichtigung aller von ihm zur Verfügung gestellter Nachweise;

2) Gesetzesverstoß, da der Kläger aufgrund seines Krankheitszustands gemäß Art. 72 des Beamtenstatuts Anspruch auf eine Erstattung der Krankheitskosten zu 100 % habe;

3) Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, da aus dem gesamten Vorfall hervorgehe, dass die Beklagte die Interessen des Klägers nicht gebührend berücksichtigt habe und eine Fülle von miteinander in Zusammenhang stehenden Handlungen und Tatsachen geschaffen habe, die aufgrund ihrer schweren Rechtswidrigkeit und der beträchtlichen Zeitspanne, in der sie erfolgt seien, eine Verletzung der genannten Pflichten darstellten, wobei die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen sei.

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