Language of document :

Klage, eingereicht am 16. Juni 2006 - Kyriazi / Kommission

(Rechtssache F-66/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kalliopi Kyriazi (Clabecq, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung vom 12. September 2005 über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe unter Einstufung in die Besoldungsgruppe C*1, Dienstaltersstufe 2, und aller nachfolgenden und/oder hierauf bezogenen Maßnahmen wie der Entscheidung, ihr die Sekretariatszulage zu streichen und sie nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht wieder zu gewähren;

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. März 2006 über die Zurückweisung der auf Aufhebung der vorgenannten Entscheidung gerichteten Beschwerde der Klägerin;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, erfolgreiche Teilnehmerin des internen Auswahlverfahrens COM/PC/04 für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, war zur Zeit ihrer Aufnahme in die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens und bis zum 31. Juli 2004 Zeitbedienstete der Kommission in der Besoldungsgruppe C*2 (frühere Besoldungsgruppe C 5). Danach war sie bei diesem Organ als Aushilfe beschäftigt, bis sie am 1. November 2004 erneut als Zeitbedienstete eingestellt und in Besoldungsgruppe C*1 eingestuft wurde, ohne dass ihr die Sekretariatszulage, die sie nach dem vorigen Vertrag erhalten hatte, gewährt wurde. Am 16. April 2005 wurde sie mit derselben Einstufung zur Beamtin auf Probe ernannt.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Verwaltung habe gegen die Artikel 31 Absatz 1 und 25 Absatz 2 des Statuts sowie gegen die Artikel 5 und 18 des Anhangs XIII des Statuts verstoßen. Außerdem macht sie die Verletzung wesentlicher verfahrensrechtlicher Formvorschriften und von Bestimmungen der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens sowie einen Verstoß gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze geltend, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die Klägerin ist im Übrigen der Ansicht, dass der Teil der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten1, der Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts einführe, rechtswidrig sei, soweit die Anstellungsbehörde diese Bestimmung dahin auslege, dass sie die Klägerin entgegen Artikel 31 des Statuts und mehreren Rechtsgrundsätzen in die Besoldungsgruppe C*1, Dienstaltersstufe 2, einstufen könne.

____________

1 - ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.