Language of document : ECLI:EU:C:2020:391

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

28. Mai 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren – Unregelmäßigkeiten im Projektgenehmigungsverfahren – Zugang zu Gerichten – Einschränkungen nach nationalem Recht – Richtlinie 2000/60/EG – Wasserpolitik der Europäischen Union – Verschlechterung eines Grundwasserkörpers – Beurteilungsmethode – Anspruch von Privatpersonen auf Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung – Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten“

In der Rechtssache C‑535/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 2018, in dem Verfahren

IL,

JK,

KJ,

LI,

NG,

MH,

OF,

PE,

RC und SB als Erbengemeinschaft nach QD,

TA,

UZ,

VY,

WX

gegen

Land Nordrhein-Westfalen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von IL, JK, KJ, LI, NG, MH, OF, PE, RC und SB, TA, UZ, VY, WX, vertreten durch die Rechtsanwälte R. Nebelsieck, J. Mittelstein und K. Fock,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) sowie von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii und Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen verschiedenen Privatpersonen und dem Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) über einen Beschluss der Bezirksregierung Detmold (Deutschland) vom 27. September 2016, mit dem der Plan für den Neubau eines Autobahnabschnitts von ca. 3,7 km Länge festgestellt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigte Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus) bestimmt in Art. 9 Abs. 3:

„[J]ede Vertragspartei [stellt] sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“

 Unionsrecht

 Richtlinie 2011/92

4        Die Erwägungsgründe 7 und 19 bis 21 der Richtlinie 2011/92 lauten:

„(7)      Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach einer Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Prüfung sollte anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und von der Öffentlichkeit, die möglicherweise von dem Projekt betroffen ist, ergänzt werden können.

(19)      Eines der Ziele des Übereinkommens von Aarhus ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.

(20)      Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, vor.

(21)      Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des genannten Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.“

5        In Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/92 heißt es:

„(1)      Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2)      Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      ‚Projekt‘:

–        die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

–        sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

b)      ‚Projektträger‘: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

c)      ‚Genehmigung‘: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;

d)      ‚Öffentlichkeit‘: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

e)      ‚betroffene Öffentlichkeit‘: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

f)      ‚zuständige Behörde(n)‘: die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden).“

6        Art. 3 der Richtlinie 2011/92 sieht vor:

„Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a)      Mensch, Fauna und Flora;

b)      Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;

c)      Sachgüter und kulturelles Erbe;

d)      die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c genannten Faktoren.“

7        Art. 5 der Richtlinie 2011/92 bestimmt:

„(1)      Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dieses Artikels und den Artikeln 6 bis 10 zu unterziehen sind, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a)      die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b)      die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(2)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde eine Stellungnahme dazu abgibt, welche Angaben vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegen sind, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrags darum ersucht. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Projektträger sowie die in Artikel 6 Absatz 1 genannte[n] Behörden an. Die Abgabe einer Stellungnahme gemäß diesem Absatz hindert die Behörde nicht daran, den Projektträger in der Folge um weitere Angaben zu ersuchen.

Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden die Abgabe einer solchen Stellungnahme verlangen, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.

(3)      Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens Folgendes:

a)      eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;

b)      eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

c)      die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;

d)      eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;

e)      eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben.

(4)      Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Behörden, die über relevante Informationen, insbesondere hinsichtlich des Artikels 3, verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen.“

8        Art. 6 der Richtlinie 2011/92 lautet auszugsweise:

„…

(2)      Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)      den Genehmigungsantrag;

b)      die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;

c)      genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d)      die Art möglicher Entscheidungen … oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e)      die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

f)      die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

g)      Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)      alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

b)      in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;

c)      in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen [und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26)] andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.

(4)      Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offenstehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

(5)      Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(6)      Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.“

9        Art. 11 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2011/92 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a)      ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b)      eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2)      Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3)      Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.“

10      Anhang IV („In Artikel 5 Absatz 1 genannte Angaben“) der Richtlinie 2011/92 sieht in Nr. 4 vor:

„Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge:

a)      des Vorhandenseins der Projektanlagen;

b)      der Nutzung der natürlichen Ressourcen;

c)      der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen.“

11      In einer Fußnote zu dieser Nr. 4 wird präzisiert, dass „[d]ie Beschreibung sich … auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken [sollte]“.

 Richtlinie 2006/118/EG

12      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. 2006, L 372, S. 19) sieht vor:

„Zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern gemäß Anhang V Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/60 … ziehen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien heran:

a)      die in Anhang I aufgeführten Grundwasserqualitätsnormen;

b)      Schwellenwerte, die die Mitgliedstaaten nach dem in Anhang II Teil A genannten Verfahren für die Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren festlegen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Einstufung von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern als gefährdet beitragen; hierbei ist zumindest die Liste in Anhang II Teil B zu berücksichtigen.

Die Schwellenwerte für den guten chemischen Zustand orientieren sich an dem Schutz des Grundwasserkörpers gemäß Anhang II Teil A Nummern 1, 2 und 3 unter besonderer Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf verbundene Oberflächengewässer und davon unmittelbar abhängende terrestrische Ökosysteme und Feuchtgebiete, sowie deren Wechselwirkungen und berücksichtigen unter anderem humantoxikologische und ökotoxikologische Erkenntnisse.“

13      Art. 4 der Richtlinie 2006/118 bestimmt:

„1.      Die Mitgliedstaaten beurteilen den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren. Bei Anwendung dieses Verfahrens können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Grundwasserkörper gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60 … zu Gruppen zusammenfassen.

2.      Ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern wird als Grundwasser in gutem chemischen Zustand betrachtet, wenn

a)      die einschlägige Überwachung zeigt, dass die Bedingungen des Anhangs V Abschnitt 2.3.2 der Richtlinie 2000/60 … eingehalten werden, oder

b)      die in Anhang I aufgeführten Werte für die Grundwasserqualitätsnormen und die gemäß Artikel 3 und Anhang II festgesetzten einschlägigen Schwellenwerte an keiner Überwachungsstelle in diesem Grundwasserkörper oder dieser Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden oder

c)      der Wert für eine Grundwasserqualitätsnorm oder einen Schwellenwert zwar an einer oder mehreren Überwachungsstellen überschritten wird, eine geeignete Untersuchung gemäß Anhang III jedoch bestätigt, dass

i)      aufgrund der Beurteilung gemäß Anhang III Nummer 3 eine Schadstoffkonzentration, die die Grundwasserqualitätsnormen oder die Schwellenwerte überschreitet, keine signifikante Gefährdung der Umwelt darstellt; dabei kann gegebenenfalls die Ausdehnung in dem betroffenen Grundwasserkörper berücksichtigt werden;

ii)      die übrigen in Anhang V Tabelle 2.3.2 der Richtlinie 2000/60 … genannten Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind;

iii)      für gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60 … ermittelte Grundwasserkörper die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 3 der genannten Richtlinie gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind;

iv)      die Brauchbarkeit des betreffenden Grundwasserkörpers oder eines Körpers der Gruppe von Grundwasserkörpern durch die Verschmutzung für die Verwendung durch den Menschen nicht signifikant beeinträchtigt worden ist.

3.      Die Auswahl der Überwachungsstellen muss den Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2000/60 … genügen, wonach sie so zu erfolgen hat, dass eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers gegeben wird und repräsentative Überwachungsdaten geliefert werden.

4.      Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60 … eine Zusammenfassung der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers.

Diese Zusammenfassung, die auf Ebene der Flussgebietseinheit oder der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Teile einer internationalen Flussgebietseinheit erstellt wird, umfasst auch eine Erklärung, wie den Überschreitungen der Grundwasserqualitätsnormen oder der Schwellenwerte an den einzelnen Überwachungsstellen bei der Endbeurteilung Rechnung getragen wurde.

5.      Wird ein Grundwasserkörper gemäß Absatz 2 Buchstabe c als in gutem chemischem Zustand befindlich eingestuft, so treffen die Mitgliedstaaten die gegebenenfalls nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/60 … erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Ökosysteme, terrestrischen Ökosysteme und der Grundwassernutzungen durch den Menschen, soweit die Ökosysteme und diese Nutzungen von dem Teil des Grundwasserkörpers abhängen, der von der oder den Überwachungsstellen erfasst wird, an der oder denen der Wert für eine Grundwasserqualitätsnorm oder der Schwellenwert überschritten wurde.“

 Richtlinie 2000/60

14      In den Erwägungsgründen 23 bis 26 und 37 der Richtlinie 2000/60 heißt es:

„(23)      Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, … aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen und das Nutzungspotential der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten und zu entwickeln.

(24)      Eine gute Wasserqualität sichert die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.

(25)      Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch – soweit für den Umweltschutz von Belang – auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, dass sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene verhindert wird.

(26)      Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, einen zumindest guten Zustand ihrer Gewässer zu erreichen, indem sie unter Berücksichtigung vorhandener Anforderungen auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen integrierter Maßnahmenprogramme festlegen und in die Praxis umsetzen. Wenn sich ein Gewässer bereits in einem guten Zustand befindet, sollte dieser bewahrt bleiben. In Bezug auf Grundwasser sollten nicht nur die Anforderungen für einen guten Zustand erfüllt, sondern auch alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen ermittelt und umgekehrt werden.

(37)      Die Mitgliedstaaten sollten die zur Trinkwasserentnahme genutzten Gewässer ausweisen und die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch [(ABl. 1980, L 229, S. 11)] sicherstellen.“

15      In Art. 1 der Richtlinie 2000/60 wird deren Ziel wie folgt bestimmt:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

a)      Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,

b)      Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen,

d)      Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung; und

womit beigetragen werden soll

–        zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

–        zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

–        …“

16      Art. 2 der Richtlinie 2000/60 enthält in seinen Nrn. 2, 12, 19, 20, 25, 28, 31 und 33 folgende Begriffsbestimmungen:

„2.      ‚Grundwasser‘: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

12.      ‚Grundwasserkörper‘: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

19.      ‚Zustand des Grundwassers‘: die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand;

20.      ‚guter Zustand des Grundwassers‘: der Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest ‚guten‘ mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet;

25.      ‚guter chemischer Zustand des Grundwassers‘: der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers, der alle in Tabelle 2.3.2 des Anhangs V aufgeführten Bedingungen erfüllt;

28.      ‚guter mengenmäßiger Zustand‘: der Zustand gemäß Tabelle 2.1.2 des Anhangs V;

31.      ‚Schadstoff‘: jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs VIII;

33.      ‚Verschmutzung‘: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen“.

17      Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/60 lautet:

„(1)      In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt Folgendes:

a)      bei Oberflächengewässern:

i)      [D]ie Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;

ii)      die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

iii)      die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

iv)      die Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 die notwendigen Maßnahmen durch mit dem Ziel, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen;

unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien;

b)      bei Grundwasser:

i)      [D]ie Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j), die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern;

ii)      die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j) einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen;

iii)      die Mitgliedstaaten führen die erforderlichen Maßnahmen durch, um alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umzukehren und so die Verschmutzung des Grundwassers schrittweise zu reduzieren.

Die Maßnahmen zum Erreichen einer Trendumkehr werden gemäß Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 unter Berücksichtigung der in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Normen vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 durchgeführt“.

18      Art. 4 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2000/60 sieht vor:

„(4)      Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

c)      Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.“

19      Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 lautet:

„(7)      Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:

–        das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen[-] oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist, oder

–        das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist

und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a)      Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern;

b)      die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft;

c)      die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, wird übertroffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung; und

d)      die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden.“

20      Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 bestimmt:

„Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.“

21      Art. 17 („Strategien zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung“) der Richtlinie 2000/60 sieht in den Abs. 1 und 2 vor:

„(1)      Das Europäische Parlament und der Rat [der Europäischen Union] erlassen spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. Diese Maßnahmen dienen dazu, das Ziel eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) zu erreichen; sie werden auf Vorschlag der [Europäischen] Kommission, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzulegen ist, nach den im Vertrag festgelegten Verfahren erlassen.

(2)      Wenn die Kommission Maßnahmen vorschlägt, berücksichtigt sie die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführten Analysen. Entsprechende Maßnahmen werden, sofern die Daten vorliegen, zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschlagen und umfassen Folgendes:

a)      Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Anhang II Randnummer 2.2 und Anhang V Randnummern 2.3.2 und 2.4.5;

…“

22      Anhang V Rn. 2.3 der Richtlinie 2000/60 betrifft die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers. In Rn. 2.3.1 dieses Anhangs werden die „Leitfähigkeit“ und die „Konzentrationen an Schadstoffen“ als „Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands“ des Grundwassers genannt.

23      In Anhang V Rn. 2.3.2 der Richtlinie 2000/60 wird der „gute chemische Zustand“ des Grundwassers wie folgt definiert:

„Bestimmung des guten chemischen Zustands

Komponenten

Guter Zustand

Allgemein

Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen

— wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;

— die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemäß Artikel 17 geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten;

— nicht derart hoch sind, dass die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.

…“


24      Anhang V Rn. 2.4 der Richtlinie 2000/60 betrifft die Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers und sieht u. a. in Rn. 2.4.1 vor, dass „[d]as Überwachungsnetz … so ausgewiesen [wird], dass eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben werden und das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgestellt werden kann“.

25      Anhang V Rn. 2.4.5 der Richtlinie 2000/60 betrifft die Interpretation und die Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers. Darin heißt es:

„Bei der Beurteilung des Zustands werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Unbeschadet der einschlägigen Richtlinien setzt ein guter Zustand eines Grundwasserkörpers im Hinblick auf diejenigen chemischen Parameter, für die im Gemeinschaftsrecht Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, voraus, dass

–        der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern berechnet wird und

–        diese Durchschnittswerte gemäß Artikel 17 verwendet werden, um die Einhaltung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers nachzuweisen.

Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:

Gut: grün.

Schlecht: rot.

Die Karten werden in den Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen.“

 Deutsches Recht

26      § 46 („Folgen von Verfahrens- und Formfehlern“) des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. 2003 I S. 102) bestimmt:

„Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“

27      § 4 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2006 I S. 2816) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. 2017 I S. 3290) lautet auszugsweise:

„(1)      Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.      eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [vom 24. Februar 2010 (BGBl. 2010 I S. 94)]

a)      erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder

b)      erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit

weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,

2.      eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder

3.      ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der

a)      nicht geheilt worden ist,

b)      nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und

c)      der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.

(1a)      Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(3)      Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.      Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1960 I S. 17)] und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie

2.      Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.

Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

28      Mit Beschluss vom 27. September 2016 (im Folgenden: streitiger Beschluss) stellte die Bezirksregierung Detmold (im Folgenden: Genehmigungsbehörde) auf Antrag des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen den Plan für den Neubau eines drei- bis vierspurigen Abschnitts der A 33/B 61 von ca. 3,7 km Länge fest.

29      Durch diesen Beschluss erhielt der Projektträger die Erlaubnis, das auf den Straßenoberflächen anfallende Niederschlagswasser in drei Oberflächenwasserkörper bzw. in das Grundwasser einzuleiten. Insoweit enthielt der Beschluss sowohl hinsichtlich der Einleitung des Niederschlagswassers in die Oberflächengewässer als auch hinsichtlich seiner Versickerung in das Grundwasser zahlreiche Nebenbestimmungen, die den Gewässerschutz sicherstellen sollten.

30      Die Unterlagen zum fraglichen Projekt lagen in der Zeit vom 30. August bis zum 29. September 2010 öffentlich aus. In der der Auslegung vorangegangenen Bekanntmachung wurden zwar Unterlagen zu Verkehr, Artenschutz und Fauna genannt, nicht jedoch Unterlagen zum Lärmschutz und zur Entwässerung, was zu bestimmten Einwendungen seitens der Öffentlichkeit führte.

31      Unter Berücksichtigung des Anhörungsverfahrens nahm der Projektträger verschiedene Planänderungen vor, insbesondere in Bezug auf die Entwässerung des Niederschlagswassers. Außerdem erstellte er ein sogenanntes „Deckblatt“, in dem die öffentlich ausgelegten Unterlagen aufgelistet wurden. In der neuerlichen Anhörung, die vom 19. Mai bis zum 18. Juni 2014 stattfand, wurden von der Öffentlichkeit weitere Einwendungen erhoben.

32      Nach der Genehmigung des fraglichen Projekts erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens – die enteignet werden sollen oder im Projektgebiet über einen Hausbrunnen zur privaten Trinkwasserversorgung verfügen – beim vorlegenden Gericht, dem Bundesverwaltungsgericht (Deutschland), Klage gegen den streitigen Beschluss. In diesem Rahmen hat das vorlegende Gericht die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses umfassend zu prüfen.

33      Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass vor der Planfeststellung keine dokumentierte gewässerkörperbezogene Prüfung der Einhaltung der Gewässerschutzanforderungen stattgefunden habe.

34      Die Genehmigungsbehörde habe zwar vorgebracht, eine wasserkörperbezogene Prüfung sei im Planfeststellungsverfahren erfolgt. Sie habe jedoch erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine 48-seitige technische Studie zur Entwässerung vorgelegt, in der die betroffenen Wasserkörper und die Auswirkungen des Projekts auf deren Qualitätskomponenten beschrieben würden (im Folgenden: technische Studie zur Entwässerung). Aus diesem Grund ist das vorlegende Gericht der Ansicht, die Öffentlichkeit sei im Planfeststellungsverfahren nicht hinreichend über die Umweltauswirkungen des Projekts informiert worden, so dass dieses Verfahren einen Fehler aufweise.

35      Im vorliegenden Fall könne dieser Verfahrensfehler aber nicht zur Aufhebung des streitigen Beschlusses führen, da er ihn in der Sache nicht beeinflusst habe. In diesem Fall könne ein solcher Verfahrensfehler nach dem maßgeblichen deutschen Recht nur dann von einem Individualkläger geltend gemacht werden und zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn diesem Kläger tatsächlich die Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden sei.

36      Sodann fragt sich das vorlegende Gericht, ob es ausgeschlossen ist, dass die Prüfung in Bezug auf das Verbot der Verschlechterung der von einem Projekt betroffenen Wasserkörper erst nach Erlass der Genehmigungsentscheidung erfolgen kann. Möglicherweise verlange die Richtlinie 2000/60, dass diese Prüfung bereits vor diesem Zeitpunkt in einem transparenten Verwaltungsverfahren erfolge. Dies würde bedeuten, dass es nicht den Gerichten im Rahmen eines streitigen Verfahrens, sondern den zuständigen Verwaltungsbehörden obliege, die notwendigen Schritte zu vollziehen und die erforderliche Dokumentation zu erstellen.

37      Für den Fall, dass dieser Auslegung der Richtlinie 2000/60 gefolgt wird, vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass es zu entscheiden habe, ob im Ausgangsverfahren das Verwaltungsverfahren wiedereröffnet werden müsse, um eine erneute öffentliche Anhörung durchzuführen.

38      In diesem Rahmen wäre die Frage zu beantworten, ob die der Öffentlichkeit nach Art. 6 der Richtlinie 2011/92 zugänglich gemachten Unterlagen systematisch einen Bericht über die Einhaltung der Wasserqualitätsvorschriften enthalten müssten. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, wenn ein Projektträger die Voraussetzungen der Richtlinie 2000/60 prüfe, müsse der Bericht, den er der Genehmigungsbehörde vorlege, als einer der „wichtigsten Berichte“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 angesehen werden und daher in der Phase der öffentlichen Anhörung zugänglich sein.

39      Allerdings sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht immer erforderlich. Im vorliegenden Fall sei die technische Studie zur Entwässerung nämlich erst nach der Verkündung des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433), erstellt worden und damit nach der Phase der öffentlichen Anhörung. In dieser ganz spezifischen Fallgestaltung könne von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, sofern die verschiedenen Unterlagen, die der Öffentlichkeit vor der Projektgenehmigung zugänglich gewesen seien, zwei Voraussetzungen erfüllten. Zum einen müssten sie im Wesentlichen dieselben Informationen enthalten wie ein Bericht, in dem die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts anhand der Kriterien der Richtlinie 2000/60 geprüft würden. Zum anderen müssten sich aus den ausgelegten Unterlagen und dem betreffenden Bericht dieselben Schlussfolgerungen ergeben.

40      Des Weiteren geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser gelte und dass die auf Oberflächengewässer bezogenen Ausführungen im Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433), weitgehend auf das Grundwasser übertragbar seien. Allerdings unterscheide die Richtlinie 2000/60 hinsichtlich der Feststellung, ob eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliege, nur zwischen einem „guten“ und einem „schlechten Zustand“. Zudem könne eine lokal festgestellte Verschlechterung gemäß Anhang V Rn. 2.4.5 dieser Richtlinie nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den betreffenden Wasserkörper in seiner Gesamtheit auswirke.

41      Unter Berücksichtigung des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433), sei anzunehmen, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers in zwei Konstellationen vorliege: zum einen, wenn mindestens eine der in Anhang V der Richtlinie 2000/60 genannten Qualitätskomponenten projektbedingt einem der anwendbaren Parameter nicht entspreche und zum anderen, wenn die Schadstoffkonzentration, die bereits einen geltenden Schwellenwert überschreite, weiter zunehme.

42      Hinsichtlich der geltenden Schwellenwerte meint das Bundesverwaltungsgericht, es sei auf die Richtlinie 2006/118 abzustellen. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Verschlechterung der Grundwasserkörper zu erwarten.

43      Schließlich ist das vorlegende Gericht der Auffassung, die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Pflichten, die Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern, bedeuteten nicht, dass alle Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit, die sich auf eine Verletzung ihrer Rechte beriefen, befugt seien, eine Entscheidung anzufechten, die diese Pflichten missachte. Nach dem maßgeblichen deutschen Recht sei die Klage eines Einzelnen nämlich nur dann zulässig, wenn dieser einzelne Kläger die Verletzung von Normen geltend mache, die zumindest auch dazu bestimmt seien, seine eigenen Rechte zu schützen.

44      Sowohl die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, als auch die Pflicht, diesen Zustand zu verbessern, seien von den Behörden einzuhalten. Jedoch verliehen diese Pflichten nach deutschem Rechtsverständnis den Privatpersonen, die möglicherweise von den wasserbezogenen Auswirkungen eines Projekts betroffen seien, keine subjektiven Rechte. Sie begründeten Bewirtschaftungsziele für Gewässer und dienten ausschließlich dem öffentlichen Interesse.

45      Insoweit folge aus den Urteilen vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C‑137/14, EU:C:2015:683), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C‑664/15, EU:C:2017:987), dass es ausreiche, dass Umweltschutzverbände über die Möglichkeit verfügten, die Einhaltung des dem öffentlichen Interesse dienenden Umweltrechts der Union überprüfen zu lassen. Dieses Verständnis von Klagerechten stehe im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus.

46      Indessen ergebe sich aus den Erwägungsgründen 24 und 37 sowie aus Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60, dass diese das Wasser nicht nur als Bestandteil des Ökosystems, sondern auch zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser schütze. Daher sei davon auszugehen, dass die in der Richtlinie geregelten Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitrügen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek, C‑237/07, EU:C:2008:447, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838, und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C‑664/15, EU:C:2017:987), müssten Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften einer Richtlinie gefährdet werde, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht darauf berufen können.

47      Angesichts dieser Erwägungen sei nicht ausgeschlossen, dass diejenigen Kläger des Ausgangsverfahrens, die im Gebiet des fraglichen Projekts über einen Hausbrunnen verfügten, sich auf einen Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung und das Gebot der Verbesserung des Zustands der Wasserkörper gemäß der Richtlinie 2000/60 berufen könnten, wenn ihre Gesundheit aufgrund der Verletzung der genannten Pflichten gefährdet sein könnte.

48      Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen, dass mit ihm eine Vorschrift des nationalen Rechts vereinbar ist, nach der ein Kläger, der keine anerkannte Umweltvereinigung ist, die Aufhebung einer Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers nur verlangen kann, wenn der Verfahrensfehler ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat?

2.      a)      Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass er nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren beinhaltet?

b)      Falls die Frage a) zu bejahen ist: Muss sich die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 der Richtlinie 2011/92 stets zwingend auf die Unterlagen zur wasserrechtlichen Prüfung im vorgenannten Sinne beziehen, oder ist eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlage und deren Komplexität zulässig?

3.      Ist der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegt, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird, und dass unabhängig davon dann, wenn für einen Schadstoff der maßgebliche Schwellenwert bereits überschritten ist, jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung darstellt?

4.      a)      Ist Art. 4 der Richtlinie 2000/60 – unter Berücksichtigung seiner verbindlichen Wirkung (Art. 288 AEUV) und der Garantie wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 EUV) – dahin auszulegen, dass alle Mitglieder der von einem Vorhaben betroffenen Öffentlichkeit, die geltend machen, von der Genehmigung des Vorhabens in ihren Rechten verletzt zu sein, auch befugt sind, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot gerichtlich geltend zu machen?

b)      Falls die Frage a) zu verneinen ist: Ist Art. 4 der Richtlinie 2000/60 – unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung – dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, befugt sind, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot gerichtlich geltend zu machen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

49      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, vorzusehen, dass ein Rechtsbehelf mit dem Antrag, eine Projektgenehmigungsentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsbehelfsführer wegen dieses Fehlers gehindert war, sein durch Art. 6 dieser Richtlinie garantiertes Recht auf Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren wahrzunehmen.

50      Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das fragliche Projekt, nämlich der Bau eines Autobahnabschnitts, vor seiner Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde. Möglich erschien insbesondere eine Auswirkung auf den Zustand der Oberflächen- und Grundwasserkörper im Projektgelände, namentlich wegen der Entwässerung des Niederschlagswassers. Jedoch wurde der Öffentlichkeit vor dem Erlass des streitigen Beschlusses keine Dokumentation zu den wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts und der Einhaltung der Pflichten insbesondere aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60 zugänglich gemacht. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die Genehmigung des fraglichen Projekts daher mit einem Verfahrensfehler behaftet.

51      Ferner geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass im Laufe des Projektgenehmigungsverfahrens eine Prüfung der betroffenen Wasserkörper zwar vorgenommen, aber nicht dokumentiert wurde. Die technische Studie zur Entwässerung, die Angaben zur Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 enthält, wurde erst nach der Projektgenehmigung erstellt.

52      Überdies hebt das vorlegende Gericht hervor, dass das fragliche Projekt die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, einhalte. Angesichts der nur geringfügigen Erhöhung des Chloridwerts, der unterhalb der geltenden Schwellenwerte bleibe, werde das Projekt voraussichtlich keine Verschlechterung der Wasserqualität herbeiführen. Daher habe der von den Klägern des Ausgangsverfahrens geltend gemachte Verfahrensfehler den streitigen Beschluss in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst.

53      Die erste Frage an den Gerichtshof ist auf der Grundlage dieser Prämisse zu beantworten.

54      Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten.

55      Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann also von einem „ausreichenden Interesse“ oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine „Rechtsverletzung“ geltend macht, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Gruber, C‑570/13, EU:C:2015:231, Rn. 33).

56      Nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt.

57      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C‑115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45, vom 16. April 2015, Gruber, C‑570/13, EU:C:2015:231, Rn. 40, und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C‑137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33).

58      Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Verfahrensfehler denjenigen, der ihn geltend macht, nicht in seinen Rechten verletzt, wenn er keine Folgen hat, die sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C‑72/12, EU:C:2013:712, Rn. 49).

59      Demnach darf angesichts dessen, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen lässt, was eine Rechtsverletzung im Sinne dieses Art. 11 Abs. 1 Buchst. b darstellt, nach dem nationalen Recht die Anerkennung einer solchen Rechtsverletzung unterbleiben, wenn nach den Umständen des konkreten Falls nachweislich die Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C‑72/12, EU:C:2013:712, Rn. 50 und 51).

60      Eine nationale Regelung, nach der die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner von der Geltendmachung einer Rechtsverletzung abhängt und die es den Einzelnen zugleich erlaubt, sich auf einen Verfahrensfehler, der die Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren berührt, auch dann zu berufen, wenn sich dieser Fehler nicht auf den Inhalt der fraglichen Entscheidung ausgewirkt hat, eröffnet folglich einen Rechtsweg auch in Fällen, in denen Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 dies nicht verlangt.

61      Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, mit dem beantragt wird, eine Projektgenehmigungsentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, für den Fall, dass dieser Fehler keine Veränderung des Inhalts dieser Entscheidung bewirkt haben kann, davon abhängig zu machen, dass die Rechtsbehelfsführer wegen dieses Fehlers tatsächlich gehindert waren, ihr Recht auf Beteiligung am Entscheidungsverfahren wahrzunehmen.

62      Für alle Fälle ist noch darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 90 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Urteils hervorgehoben wird, wenn in den öffentlich zugänglichen Akten die Angaben fehlen, die erforderlich sind, um die wasserbezogenen Auswirkungen eines Projekts beurteilen zu können, die Öffentlichkeit nicht in die Lage versetzt wird, sich zweckdienlich am Entscheidungsverfahren zu beteiligen.

63      Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, für den Fall, dass ein Verfahrensfehler, mit dem eine Projektgenehmigungsentscheidung behaftet ist, keine Veränderung des Inhalts dieser Entscheidung bewirkt haben kann, vorzusehen, dass ein Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung der Entscheidung beantragt wird, nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsbehelfsführer wegen des fraglichen Fehlers gehindert war, sein durch Art. 6 dieser Richtlinie garantiertes Recht auf Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren wahrzunehmen.

 Zur zweiten Frage

64      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass er ausschließt, dass die Prüfung der Einhaltung der in ihm vorgesehenen Pflichten auch nach der Projektgenehmigung erfolgen darf.

65      Bejahendenfalls möchte das vorlegende Gericht außerdem wissen, ob Art. 6 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass die Informationen, die der Öffentlichkeit im Laufe des Projektgenehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, stets Unterlagen einschließen müssen, die eine Prüfung des Projekts nach Maßgabe der durch die Richtlinie 2000/60 aufgestellten Pflichten enthalten.

66      Zum ersten Teil der zweiten Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zweifel des vorlegenden Gerichts nicht nur die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Pflichten bezüglich der Oberflächengewässer, sondern auch die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten bezüglich des Grundwassers betreffen.

67      Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bezweckt die Richtlinie 2000/60 die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme.

68      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vorschreibt. Zum einen führen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen „guten Zustand“ der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 39).

69      Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 stellt für das Grundwasser Pflichten auf, die mit den für Oberflächengewässer vorgesehenen Pflichten weitgehend identisch sind. Zum einen führen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i die erforderlichen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii alle Grundwasserkörper mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen „guten Zustand“ zu erreichen (Verbesserungspflicht).

70      Folglich sind, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ziele der Richtlinie 2000/60 für Oberflächengewässer und Grundwasser ähnlich.

71      Das Endziel der Richtlinie 2000/60 besteht darin, durch eine konzertierte Aktion bis zum Jahr 2015 einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers der Europäischen Union zu erreichen. Sowohl die Verbesserungspflicht als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper dienen zur Erreichung dieses qualitativen Ziels (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 37, 38 und 41).

72      Des Weiteren folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und der Zielsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2000/60, dass in gleichem Maße wie die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a für Oberflächengewässer vorgesehenen Pflichten, die, wie der Gerichtshof im Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 43), festgestellt hat, verbindlichen Charakter haben, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b für das Grundwasser vorgesehenen Pflichten ebenfalls verbindlich sind.

73      Demzufolge beschränkt sich Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 nicht auf die programmatische Formulierung bloßer Ziele der Bewirtschaftungsplanung, sondern entfaltet – sobald der ökologische Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist – in jedem Abschnitt des nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens verbindliche Wirkungen.

74      Art. 4 der Richtlinie 2000/60 enthält nicht nur Verpflichtungen zu längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen, sondern betrifft auch konkrete Projekte, für die das Verbot der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper ebenfalls gilt. Ein Mitgliedstaat ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Projekts zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines „guten Zustands“ der Oberflächen- oder Grundwasserkörper zu gefährden, vorbehaltlich der ebenfalls in diesem Art. 4 vorgesehenen Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 47, 48 und 50).

75      Genauer gesagt, kann ein Projekt – wie vom Gerichtshof bereits entschieden –, wenn es negative Auswirkungen auf die Gewässer entfalten könnte, nur dann genehmigt werden, wenn die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Unbeschadet der Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung obliegt es den für die Genehmigung eines Projekts zuständigen nationalen Behörden, vor der Genehmigung zu prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Folk, C‑529/15, EU:C:2017:419, Rn. 36 und 39).

76      Aus alledem folgt, dass die zuständigen Behörden nach Art. 4 der Richtlinie 2000/60 verpflichtet sind, im Lauf des Projektgenehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Somit schließt diese Vorschrift aus, dass eine solche Prüfung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt.

77      Zum zweiten Teil der zweiten Frage, der die der Öffentlichkeit vor der Projektgenehmigung zugänglich zu machenden Informationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Projekte im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit deren Anhang I oder II, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vor Erteilung der Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Urteil vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C‑117/17, EU:C:2018:129, Rn. 24).

78      Eine solche vorherige Prüfung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteil vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C‑117/17, EU:C:2018:129, Rn. 25).

79      In Art. 3 der Richtlinie 2011/92 werden die Faktoren aufgezählt, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts zu berücksichtigen sind. Gemäß Art. 3 Buchst. b ist es erforderlich, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten.

80      Die Angaben, die der Projektträger der Genehmigungsbehörde in jedem Fall vorlegen muss, umfassen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/92 eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird.

81      Folglich ist im Licht von Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2011/92, angesichts der in den Rn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils dargelegten zwingenden Erforderlichkeit der in Anwendung der Richtlinie 2000/60 vorzunehmenden Prüfung und in Anbetracht der Bedeutung, die dem Gewässerschutz durch letztere Richtlinie beigemessen wird, festzustellen, dass die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/92 genannten Informationen die Angaben umfassen müssen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen eines Projekts auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen.

82      Außerdem ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit diese Angaben relevant sind, um die Auswirkungen eines bestimmten Projekts zu beurteilen, und ihre Vorlage im Rahmen dessen liegt, was von einem privaten Akteur billigerweise verlangt werden kann. Diese Angaben umfassen gemäß Nr. 4 dieses Anhangs eine Beschreibung der direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts, die u. a. aus der Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Emission von Schadstoffen resultieren.

83      Sämtliche dementsprechend eingeholten Informationen müssen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens zugänglich gemacht werden.

84      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist zu folgern, dass nach der Richtlinie 2011/92, insbesondere ihren Art. 3, 5 und 6, die Informationen, die der Öffentlichkeit zum Zweck der Anhörung vor der Genehmigung eines Projekts zugänglich gemacht werden, die Angaben umfassen müssen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen.

85      Im Übrigen kann zwar aus den Art. 5 und 6 der Richtlinie 2011/92 nicht geschlossen werden, dass die Angaben, anhand deren die Auswirkungen eines Projekts auf die Gewässer beurteilt werden können, unbedingt in einem einzigen Dokument wie einem technischen Bericht oder einer technischen Studie enthalten sein müssen, doch muss die betroffene Öffentlichkeit, wie es Art. 6 Abs. 4 und 6 dieser Richtlinie verlangt, die tatsächliche Möglichkeit haben, sich am Entscheidungsverfahren zu beteiligen und sich im Hinblick darauf gebührend vorzubereiten.

86      Folglich kommt es darauf an, dass die Öffentlichkeit anhand der ihr zugänglich gemachten Aktenstücke einen genauen Überblick über die Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper erlangen kann, um prüfen zu können, ob die namentlich aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60 folgenden Pflichten eingehalten werden. Insbesondere müssen die bereitgestellten Angaben erkennen lassen, ob das fragliche Projekt nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien zur Verschlechterung eines Wasserkörpers führen kann.

87      Unvollständige Akten oder unzusammenhängend in einer Vielzahl von Dokumenten verstreute Angaben sind jedenfalls ungeeignet, der betroffenen Öffentlichkeit eine zweckdienliche Beteiligung am Entscheidungsverfahren zu ermöglichen, und erfüllen daher nicht die aus Art. 6 der Richtlinie 2011/92 folgenden Anforderungen.

88      Überdies obliegt es dem Projektträger gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. e dieser Richtlinie, eine „nichttechnische Zusammenfassung“ der in den Buchst. a bis d dieses Abs. 3 genannten Angaben zu erstellen, was die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird, einschließt. Diese Zusammenfassung ist gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

89      Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die der Öffentlichkeit vor der Genehmigung des fraglichen Projekts zugänglichen Akten sämtliche Anforderungen – wie durch das vorliegende Urteil präzisiert – erfüllen, die sich aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 1 und 3 ergeben.

90      Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass

–        Art. 4 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass er die zuständige Behörde daran hindert, die Prüfung der Einhaltung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Pflichten, darunter die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands sowohl der Oberflächen- als auch der Grundwasserkörper, die von einem Projekt betroffen sind, erst nach der Projektgenehmigung durchzuführen, und

–        Art. 6 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass die Informationen, die der Öffentlichkeit im Lauf des Projektgenehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, die Angaben umfassen müssen, die erforderlich sind, um die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen.

 Zur dritten Frage

91      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers auszugehen ist, wenn mindestens eine der Umweltqualitätsnormen für einen Parameter überschritten wird. Ferner möchte das Gericht wissen, ob eine voraussichtliche Erhöhung der Konzentration eines Schadstoffs als eine solche Verschlechterung anzusehen ist, wenn der dafür festgelegte Schwellenwert bereits überschritten ist.

92      In seinem Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 70), hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des fraglichen Wasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne dieser Vorschrift dar.

93      Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unterscheidet die Richtlinie 2000/60 zwar, anders als bei Oberflächenwasserkörpern – für die sie eine Abstufung in fünf ökologische Zustandsklassen vorsieht –, in Bezug auf den mengenmäßigen und chemischen Zustand von Grundwasserkörpern nur zwischen „gutem“ und „schlechtem Zustand“. Aus ihrem Art. 2 Nrn. 25 und 28 geht hervor, dass diese Einstufung mit Hilfe der Tabellen in den Rn. 2.1.2 und 2.3.2 ihres Anhangs V erfolgt.

94      Trotz dieser Unterschiede in der Art und Weise, wie der Zustand der Wasserkörper ermittelt wird, je nachdem, ob es sich um Oberflächengewässer oder um Grundwasser handelt, ist aber festzustellen, dass die Tragweite des Begriffs der „Verschlechterung des Zustands“ von Gewässern unabhängig von der Art des betroffenen Gewässers durch dieselben Grundsätze determiniert wird.

95      In den Rn. 68 bis 72 des vorliegenden Urteils ist nämlich dargelegt worden, dass die Ziele der Richtlinie 2000/60, sowohl für Oberflächengewässer als auch für Grundwasser, sowie die aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie für diese Gewässerarten folgenden Pflichten weitgehend identisch sind.

96      Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Gewässerzustands, die für Oberflächengewässer in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Richtlinie und für Grundwasser in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i vorgesehen ist. Diese beiden Bestimmungen enthalten keinen Verweis auf die in Anhang V der Richtlinie für diese Gewässerarten vorgesehene Einstufung, so dass es sich bei dem Begriff der „Verschlechterung des Zustands“ von Gewässern um einen Begriff von allgemeiner Tragweite handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 61).

97      Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn die in Anhang V der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Klassen für die Prüfung, ob eine Verschlechterung vorliegt, ausschlaggebend wären, nach der Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers in die niedrigste Zustandsklasse eine erneute Verschlechterung seines Zustands rechtlich nicht mehr möglich wäre. In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie 2000/60 verdienen aber Wasserkörper, die sich in einem schlechten Zustand befinden, im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 63).

98      Dieselbe Erwägung gilt mutatis mutandis für Grundwasser.

99      In diesem Zusammenhang ist auch Art. 4 Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2000/60 zu beachten, der in Bezug auf erheblich veränderte Oberflächen- und Grundwasserkörper, für die sich die Mitgliedstaaten die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele vornehmen können, ausdrücklich ein Verbot jeder weiteren Verschlechterung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 64).

100    In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist der Begriff der „Verschlechterung des Zustands“ von Gewässern im Hinblick auf eine Qualitätskomponente oder einen Stoff auszulegen. Auf diese Weise behält die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers ihre volle praktische Wirksamkeit, vorausgesetzt, sie umfasst jede Veränderung, die geeignet ist, die Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie 2000/60 zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 66).

101    Was die Kriterien angeht, anhand deren auf eine Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers geschlossen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Systematik von Art. 4 der Richtlinie 2000/60 und insbesondere dessen Abs. 6 und 7 ergibt, dass Verschlechterungen des Zustands eines Wasserkörpers, seien sie auch vorübergehend, nur unter strengen Bedingungen zulässig sind. Folglich muss die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, möglichst niedrig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67).

102    Was speziell die Prüfung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern betrifft, geht aus Anhang V Rn. 2.3.1 der Richtlinie 2000/60 hervor, dass die Leitfähigkeit des Wassers und die Schadstoffkonzentration die maßgeblichen Parameter sind. Die Tabelle in Rn. 2.3.2 dieses Anhangs legt für jeden dieser Parameter die Qualitätskomponenten fest, die zugrunde zu legen sind, um zu ermitteln, ob der chemische Zustand eines Wasserkörpers „gut“ oder „schlecht“ ist.

103    Hinsichtlich der Schadstoffkonzentration beruht diese Prüfung auf drei Qualitätskomponenten. Erstens lassen die Schadstoffkonzentrationen keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen. Zweitens überschreiten diese Konzentrationen nicht die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß Art. 17 der Richtlinie 2000/60 geltenden Qualitätsnormen. Drittens und letztens sind die Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser nicht derart hoch, dass die in Art. 4 dieser Richtlinie spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.

104    Hinsichtlich der Leitfähigkeit kommt es lediglich darauf an, dass deren Änderungen kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper sind.

105    Soweit Anhang V Rn. 2.3.2 der Richtlinie 2000/60 auf die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß Art. 17 dieser Richtlinie geltenden Qualitätsnormen verweist, ist festzustellen, dass letztere Bestimmung vorsieht, dass der Unionsgesetzgeber spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung erlässt, darunter Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Anhang II Rn. 2.2 und Anhang V Rn. 2.3.2 und 2.4.5 der Richtlinie. Dementsprechend hat der Unionsgesetzgeber die Richtlinie 2006/118 erlassen.

106    Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118 verwenden die Mitgliedstaaten zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers zum einen die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Grundwasserqualitätsnormen und zum anderen Schwellenwerte, die die Mitgliedstaaten nach dem in Anhang II der Richtlinie genannten Verfahren u. a. für die Schadstoffe festlegen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Einstufung von Grundwasserkörpern als gefährdet beitragen.

107    Folglich stellen diese Qualitätsnormen und Schwellenwerte eine Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V Rn. 2.3.2 der Richtlinie 2000/60 dar, anhand deren einer der für die Beurteilung des Zustands eines Grundwasserkörpers maßgeblichen Parameter, nämlich die Schadstoffkonzentration, bewertet werden kann.

108    Da, wie in Rn. 100 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Begriff der „Verschlechterung des Zustands“ von Gewässern im Hinblick auf eine Qualitätskomponente oder einen Stoff auszulegen ist und, wie sich aus Rn. 101 des vorliegenden Urteils ergibt, die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, möglichst niedrig sein muss, ist festzustellen, dass die Nichterfüllung einer der in Anhang V Rn. 2.3.2 der Richtlinie 2000/60 genannten Qualitätskomponenten eine Verschlechterung des chemischen Zustands des betroffenen Grundwasserkörpers darstellt.

109    Insbesondere ist die Überschreitung einer einzigen Qualitätsnorm oder eines einzigen Schwellenwerts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118 in einem Grundwasserkörper als eine Verletzung der Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers zu qualifizieren.

110    Zudem stellt aus denselben Gründen wie den in Rn. 108 des vorliegenden Urteils dargelegten und im Licht insbesondere der in Rn. 97 in Erinnerung gerufenen Erwägungen jede weitere Erhöhung einer Schadstoffkonzentration, die nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118 bereits eine Umweltqualitätsnorm oder einen vom Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert überschreitet, ebenfalls eine Verschlechterung dar.

111    Im Übrigen ist, um die Zweifel des vorlegenden Gerichts daran auszuräumen, inwieweit zur Prüfung, ob eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, lokal festgestellte Veränderungen der Schadstoffkonzentration zu berücksichtigen sind, darauf hinzuweisen, dass Anhang V Rn. 2.4 der Richtlinie 2000/60 die Hauptkriterien für die Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers festlegt. Die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich angeführte Rn. 2.4.5 dieses Anhangs enthält Anforderungen an die Interpretation und Darstellung.

112    Zwar sieht letztere Bestimmung vor, dass zur Einstufung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers als „gut“ oder „schlecht“ die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Wasserkörpers zusammengerechnet werden, doch folgt daraus nicht, dass für die Feststellung einer Verschlechterung dieses Zustands der gesamte Grundwasserkörper beeinträchtigt sein muss.

113    Insbesondere ergibt sich aus der Rolle und der Bedeutung jeder Überwachungsstelle in dem durch die Richtlinie 2000/60 – namentlich in Anhang V Rn. 2.4 – errichteten System zur Überwachung der Grundwasserqualität, dass die Nichterfüllung einer Qualitätskomponente an einer einzigen Überwachungsstelle genügt, um eine Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie feststellen zu müssen.

114    Gemäß Anhang V Rn. 2.4 der Richtlinie muss die Platzierung der Überwachungsstellen nämlich eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet ermöglichen. Zu diesem Zweck sind in dieser Vorschrift verschiedene Kriterien für die Auswahl der Überwachungsstellen vorgesehen, die, wie durch Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2006/118 bestätigt wird, repräsentative Überwachungsdaten liefern müssen.

115    Somit zeigt schon die Nichterfüllung einer Qualitätskomponente an einer einzigen Überwachungsstelle, dass zumindest bei einem erheblichen Teil eines Grundwasserkörpers eine Verschlechterung des chemischen Zustands im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vorliegt.

116    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers, obwohl eine Grundwasserqualitätsnorm oder ein Schwellenwert an einer oder mehreren Überwachungsstellen überschritten wird, in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/118 für gut befunden wird. In diesem Fall verlangt jedoch Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten die gegebenenfalls nach Art. 11 der Richtlinie 2000/60 erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Ökosysteme, terrestrischen Ökosysteme und der Grundwassernutzungen durch den Menschen treffen, soweit die Ökosysteme und diese Nutzungen von dem von der Überschreitung betroffenen Teil des Grundwasserkörpers abhängen.

117    Zu den in Art. 11 der Richtlinie 2000/60 genannten Maßnahmen gehört die Erstellung von Programmen, um die in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Ziele zu verwirklichen.

118    Folglich ist eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60 schon dann festzustellen, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer Überwachungsstelle nicht erfüllt wird.

119    Nach alledem ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118 überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen.

 Zur vierten Frage

120    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 im Licht von Art. 19 EUV und Art. 288 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands geltend zu machen.

121    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der einer Richtlinie durch Art. 288 AEUV zuerkannten Verbindlichkeit unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtungen berufen können (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C‑197/18, EU:C:2019:824, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

122    Insbesondere in Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, würde die praktische Wirksamkeit eines solchen Rechtsakts abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte ihn nicht als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung dieses Rechtsakts zu wählen, innerhalb des darin vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C‑197/18, EU:C:2019:824, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

123    Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden – gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg – einfordern können müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C‑197/18, EU:C:2019:824, Rn. 32).

124    Insoweit gibt das vorlegende Gericht an, bestimmte Kläger des Ausgangsverfahrens verträten im Rahmen ihrer Klage die Auffassung, dass das fragliche Projekt den Zustand des Grundwasserkörpers verschlechtern könnte, der ihre zur Trinkwassergewinnung dienenden Hausbrunnen speise. Hingegen lassen weder die Angaben im Vorlagebeschluss noch die vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen erkennen, dass die Oberflächengewässer, die von dem fraglichen Projekt ebenfalls betroffen sein könnten, für die Kläger des Ausgangsverfahrens relevant sind. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens von einer etwaigen Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 betroffen sein könnten, so dass sich die Prüfung des Gerichtshofs auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, der das Grundwasser betrifft, beschränken wird.

125    Um festzustellen, ob Personen wie die Kläger des Ausgangsverfahrens von einer Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 unmittelbar betroffen sind, sind die Zielsetzung dieser Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, deren ordnungsgemäße Anwendung vor dem vorlegenden Gericht beansprucht wird, zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C‑197/18, EU:C:2019:824, Rn. 35).

126    Insoweit ergibt sich aus Rn. 71 des vorliegenden Urteils, dass das Endziel der Richtlinie 2000/60 darin besteht, durch eine konzertierte Aktion bis zum Jahr 2015 einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers der Union zu erreichen. Sowohl die Verbesserungspflicht als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper dienen zur Erreichung dieses qualitativen Ziels.

127    Wie aus Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60 hervorgeht, trägt dieses Ziel, was speziell das Grundwasser anbelangt, dazu bei, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist.

128    Folglich ist festzustellen, dass die Richtlinie 2000/60 mit ihrem Ziel und den Pflichten, die in ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchst. b vorgesehen sind, um dieses Ziel zu erreichen, auch den spezifischen Zweck verfolgt, das Grundwasser als Ressource für die menschliche Nutzung zu schützen.

129    Diese Auslegung der Ziele der Richtlinie 2000/60 wird durch deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich im Licht ihres Art. 2 Nr. 33 bestätigt.

130    Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich geht hervor, dass der durch diese Richtlinie geschaffene Ordnungsrahmen darauf abzielt, schrittweise eine wesentliche Reduzierung der Grundwasserverschmutzung zu erreichen und eine weitere Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern. Gemäß Art. 2 Nr. 33 entsteht eine Gewässerverschmutzung durch jegliche Freisetzung von Stoffen in das Gewässer, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme schaden können, so dass der Erholungswert der Umwelt und – konkreter betrachtet – der Gewässer oder deren legitime Nutzung beeinträchtigt werden.

131    Somit folgt aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 33, dass die Reduzierung und die Verhinderung der Verschmutzung nicht zuletzt dazu dienen, die legitime Nutzung des Grundwassers zu ermöglichen.

132    Wer zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, nutzt das Grundwasser legitim in diesem Sinne. Folglich ist er von der Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper, die seine Quelle speisen, unmittelbar betroffen, da diese Verletzung seine Nutzung beeinträchtigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C‑197/18, EU:C:2019:824, Rn. 40 und 42).

133    In Anbetracht der Vielfalt der Nutzungen von Grundwasser, auf die Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie 2000/60 abstellen, vermag der Umstand, dass die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118 für die Personen, die einen Rechtsbehelf einlegen möchten, an sich keine Gesundheitsgefährdung bedeutet, an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C‑197/18, EU:C:2019:824, Rn. 41).

134    Folglich sind die Kläger des Ausgangsverfahrens, soweit sie das fragliche Grundwasser rechtmäßig nutzen, von der Verletzung dieser Pflichten unmittelbar betroffen.

135    Nach alledem ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 im Licht von Art. 19 EUV und Art. 288 AEUV dahin auszulegen sind, dass die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft.

 Kosten

136    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, für den Fall, dass ein Verfahrensfehler, mit dem eine Projektgenehmigungsentscheidung behaftet ist, keine Veränderung des Inhalts dieser Entscheidung bewirkt haben kann, vorzusehen, dass ein Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung der Entscheidung beantragt wird, nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsbehelfsführer wegen des fraglichen Fehlers gehindert war, sein durch Art. 6 dieser Richtlinie garantiertes Recht auf Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren wahrzunehmen.

2.      Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass er die zuständige Behörde daran hindert, die Prüfung der Einhaltung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Pflichten, darunter die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands sowohl der Oberflächen- als auch der Grundwasserkörper, die von einem Projekt betroffen sind, erst nach der Projektgenehmigung durchzuführen.

Art. 6 der Richtlinie 2011/92 ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die der Öffentlichkeit im Laufe des Projektgenehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, die Angaben umfassen müssen, die erforderlich sind, um die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen.

3.      Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen.

4.      Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 sind im Licht von Art. 19 EUV und Art. 288 AEUV dahin auszulegen, dass die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.