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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. März 2015 – Gyarmathy/FRA

(Rechtssache F-97/13)1

(Öffentlicher Dienst – Beschäftigte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Stellenausschreibung – Ablehnung einer Bewerbung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Valéria Anna Gyarmathy (Györ, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (Prozessbevollmächtigte: M. Kjærum und Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, die Stelle eines „Senior Programme Manager“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen und die zweite in der Stellenausschreibung genannte Stelle nicht mit der Klägerin zu besetzen

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Frau Gyarmathy trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 85 vom 22.3.2014, S. 26.