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Rechtsmittel der NRW.Bank gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-466/16, NRW.Bank gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 4. September 2019

(Rechtssache C-662/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: NRW.Bank (Prozessbevollmächtigte: J. Seitz, J. Witte und D. Flore, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Einheitlicher Abwicklungsausschuss, Rat der EuropäischenUnion, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-466/16 aufzuheben und die Entscheidung des Beklagten und Rechtsmittelgegners über den Jahresbeitrag der Klägerin zum Restrukturierungsfonds für das Beitragsjahr 2016 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens dem Rechtsmittelgegner aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend:

Erstens sei ihre Nichtigkeitsklage entgegen der Auffassung des Gerichts nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV verfristet gewesen. Die Entscheidung des Beklagten über den Jahresbeitrag der Klägerin zum Restrukturierungsfonds für das Jahr 2016 beruhe nämlich auf zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Entscheidungen des Beklagten, dem sog. „ersten SRB-Beschluss“ und dem sog. „zweiten SRB-Beschluss“. Beide SRB-Beschlüsse seien allein an die Nationale Abwicklungsbehörde („FMSA“) gerichtet gewesen und der Klägerin weder unmittelbar bekannt gemacht noch dieser mitgeteilt worden. Kenntnis von der mutmaßlichen Existenz (nicht aber deren Inhalt) der SRB-Beschlüsse habe die Klägerin allein durch die jeweiligen Festsetzungsbescheide der FMSA, dem sog. „ersten FMSA-Bescheid“ bzw. dem „zweiten FMSA-Bescheid“ erlangt.

Entgegen der Auffassung des Gerichts sei somit das maßgebliche Ereignis für die Berechnung der Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage allein der Zugang des zweiten FMSA-Bescheids bei der Klägerin. Denn der zweite SRB-Beschluss habe den ersten SRB-Beschluss ersetzt.

Doch selbst unterstellt, der zweite SRB-Beschluss hätte den ersten SRB-Beschluss nicht vollständig ersetzt, sondern lediglich geändert, wäre nach der Rechtsprechung für den Beginn der Klagefrist ebenso allein auf den Zugang des zweiten FMSA-Bescheids abzustellen.

Die Klägerin meint ferner, sie sei – entgegen der Auffassung des Gerichts – in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gehalten gewesen, den ersten SRB-Beschluss anzufordern und sich auf diesem Wege Kenntnis von dessen Inhalt und Begründung zu verschaffen. Denn eine derartige Obliegenheit bestehe jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – sowohl Betroffener als auch Gegenstand des vermeintlichen Anforderungserfordernisses unklar seien.

Schließlich müsse die Klagefrist schon aus Gründen des Vertrauensschutzes, jedenfalls aber aufgrund eines entschuldbaren Irrtums, als gewahrt angesehen werden.

Zweitens gehe das Gericht rechtsfehlerhaft davon aus, die Klägerin habe bezüglich des zweiten SRB-Beschlusses keine Klagegründe und Argumente vorgebracht. Diese Feststellung verletze den sich aus Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Das Gericht habe diverse Stellungnahmen der Klägerin übergangen, bei seiner Entscheidung fehlerhaft nicht in Erwägung gezogen und der Klägerin somit ein faires Verfahren vorenthalten.

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