Language of document : ECLI:EU:F:2012:72

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

5. Juni 2012

Rechtssache F‑83/10

Kostantinos Giannakouris

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Familienbeihilfen – Erziehungszulage – Bedingungen für die Gewährung – Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 2010, die dem Kläger gewährte Erziehungszulage zu kürzen und die zu viel gezahlten Beträge über seine Gehaltsabrechnungen einzubehalten, da seine Tochter eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung in Form eines Stipendiums erhält

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Kommission.

Leitsätze

Beamte – Dienstbezüge – Familienbeihilfen – Erziehungszulage – Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 67 Abs. 2 des Statuts enthaltenen Antikumulierungsvorschrift, wenn anderweitig Zulagen gleicher Art gezahlt werden – Anwendung auf die von Luxemburg für Studierende gewährte finanzielle Unterstützung – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 67 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2)

Nur die Zulagen, die vergleichbar sind und den gleichen Zweck haben, sind gleicher Art im Sinne der in Art. 67 Abs. 2 des Statuts für Familienbeihilfen vorgesehenen Antikumulierungsvorschrift. Das entscheidende Kriterium für die Einstufung als Zulage gleicher Art ist der Zweck, der mit den fraglichen Zulagen verfolgt wird.

Die Erziehungszulage im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. c des Statuts und die von Luxemburg in Form von Stipendien und Darlehen gewährte finanzielle Unterstützung, die dazu dient, den Studierenden eine finanzielle Unterstützung zu leisten, die es ihnen ermöglicht, ihre Studienkosten und ihren Unterhalt während ihres Studiums zu bestreiten, haben ähnliche Zielsetzungen, weil sie zu Schulgeld und Studiengebühren des unterhaltsberechtigten Kindes des Beamten beitragen sollen.

An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Empfänger der beiden Leistungen nicht dieselben sind. Die Tatsache, dass die Zulage nach dem Statut dem Beamten zugewiesen und die nationale Unterstützung dem Kind gewährt oder formal zugewiesen wird, ist nicht entscheidend für die Beurteilung, ob diese Leistungen gleicher Art im Sinne von Art. 67 Abs. 2 des Statuts sind. Auch die Tatsache, dass die Zulage nach dem Statut ergänzend zum Gehalt des Beamten gewährt wird und somit anders als die dem Kind von Luxemburg gewährte finanzielle Unterstützung an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpft, ist nicht entscheidend.

(vgl. Randnrn. 29, 31, 32, 37 und 38)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Oktober 1977, Gelders-Deboeck/Kommission, 106/76, Randnr. 16; 13. Oktober 1977, Emer-van den Branden/Kommission, 14/77, Randnr. 15; 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Randnr. 89

Gericht erster Instanz: 10. Mai 1990, Sens/Kommission, T‑117/89, Randnr. 14; 11. Juni 1996, Pavan/Parlament, T‑147/95, Randnr. 41

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Februar 2007, Guarneri/Kommission, F‑62/06, Randnrn. 39, 40 und 42