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Vorabentscheidungsersuchen des Appeals Service Northern Ireland (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 7. April 2020 – VI/Commissioners for her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-247/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Appeals Service Northern Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbehelfsführerin: VI

Rechtsbehelfsgegner: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Vorlagefragen

Muss ein Kind, das als Staatsangehöriger eines Staates des EWR dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, einen umfassenden Krankenversicherungsschutz behalten, um ein Aufenthaltsrecht zu behalten, wie es bei ihm als einer wirtschaftlich unabhängigen Person gemäß Regulation 4 (1) der EWR-Verordnung 2016 der Fall wäre?

Stellt das Erfordernis gemäß Regulation 4 (3) (b) der EWR Verordnung 2016 (wonach das Kriterium eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Vereinigten Königreich bei einer Person, die ein Studium absolviert oder wirtschaftliche Unabhängigkeit gemäß Regulation 16 (2) (b) (ii) dieser Verordnung besitzt, nur dann erfüllt ist, wenn ein solcher Schutz sich sowohl auf diese Person als auch auf alle ihre betreffenden Familienmitglieder erstreckt) angesichts von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/381 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Rn. 70 des Urteils in der Rechtssache Teixeira, C-480/08 – einen Verstoß gegen das Unionsrecht dar?

Sind nach den Ausführungen in Rn. 53 des Urteils [des England and Wales Court of Appeal, Berufungsgericht (England und Wales)] in der Rechtssache Ahmad v. Secretary of State for the Home Department, (2014) EWCA Civ 988, die zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Irland geltenden gegenseitigen Vereinbarungen über das gemeinsame Reisegebiet im Hinblick auf den Krankenversicherungsschutz als „Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit“ zu betrachten und begründen sie daher einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Regulation 4 (1) der EWR-Verordnung 2016?

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1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).