Language of document : ECLI:EU:F:2009:93

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

9. Juli 2009

Rechtssache F-104/07

Micheline Hoppenbrouwers

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstellung – Ärztliche Untersuchung – Mangelnde körperliche Eignung – Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der BSB“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2006, mit der sie die Einstellung der Klägerin als Vertragsbedienstete aufgrund mangelnder körperlicher Eignung am 1. Mai 2005 abgelehnt hat

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung, die nach Überprüfung einer vorangegangenen Entscheidung ergangen ist – Ablehnung der Einstellung eines Vertragsbediensteten nach Stellungnahme des Ärzteausschusses

(Beamtenstatut, Art. 33 und Art. 90 Abs. 2; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 83)

2.      Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Einstellung von Vertragsbediensteten gemäß Art. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 82 Abs. 3 Buchst. d und Anhang, Art. 2)

1.      Eine Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung, mit der lediglich eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird, ist unzulässig; dies setzt wohlgemerkt voraus, dass die Entscheidung gegenüber der früheren Entscheidung nichts Neues enthält und ihr keine erneute Prüfung der Situation ihres Adressaten vorausgegangen ist.

Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung, mit der die Einstellung eines Vertragsbediensteten aufgrund mangelnder körperlicher Eignung, die bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung festgestellt worden ist, abgelehnt wird, hat die Anerkennung der Befugnis, den Ärzteausschuss nach Art. 33 des Statuts anzurufen, notwendigerweise zur Folge, dass die nach Stellungnahme des Ärzteausschusses ergangene Entscheidung und nicht die ursprüngliche Entscheidung als die beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts anzusehen ist. Die gegenteilige Auffassung hätte nämlich zur Folge, dass der im Statut eingeräumten Befugnis, den Ärzteausschuss für eine Stellungnahme anzurufen, die praktische Wirksamkeit genommen würde. Wäre nur die vorangegangene Ablehnung der Einstellung als beschwerende Maßnahme anzusehen, wären diejenigen, die den Ärzteausschuss für eine Stellungnahme anrufen wollten, zur Verhinderung eines möglichen Fristablaufs gezwungen, mit der Anrufung des Ärzteausschusses eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts einzulegen, wodurch der Nutzen des Verfahrens nach Art. 33 des Statuts gemindert würde. Außerdem widerspräche dies dem Grundsatz der Verfahrensökonomie.

(vgl. Randnrn. 40, 49 und 50)

Verweisung:

Gericht erster Instanz: 18. September 1992, X/Kommission, T‑121/89 und T‑13/90, Slg. 1992, II‑2195, Randnrn. 4, 5, 7, 11 und 12; 23. Februar 1995, F/Rat, T‑535/93, Slg. ÖD Slg. 1995, I‑A‑49 und II‑163, Randnrn. 4, 5, 7 bis 9 und 11; 15. Oktober 1997, IPK/Kommission, T‑331/94, Slg. 1997, II‑1665, Randnr. 24; 21. Oktober 1998, Vicente-Nuñez/Kommission, T‑100/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑591 und II‑1779, Randnr. 37; 18. Januar 2001, Ioannou/Rat, T‑65/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑15 und II‑67, Randnrn. 5, 8 und 13 bis 15; 3. April 2001, Zaur-Gora und Dubigh/Kommission, T‑95/00 und T‑96/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑79 und II‑379, Randnrn. 24 und 27

2.      Nach Art. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten tritt der Vertrag auf unbestimmte Dauer als Vertragsbediensteter, der einem Bediensteten, der von den Gemeinschaften am 1. Mai 2004 zu den in diesem Art. 2 aufgestellten Bedingungen bereits eingestellt ist, angeboten wird, spätestens am 1. Mai 2005 in Kraft. Außerdem verschafft nach Art. 83 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Organs, der sich der Bedienstete vor seiner Einstellung zu unterziehen hat, die Gewissheit, dass der Bedienstete die nach Art. 82 Abs. 3 Buchst. d der Beschäftigungsbedingungen erforderliche körperliche Eignung aufweist.

Somit ergibt sich aus Art. 83 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 3 Buchst. d und Art. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, dass ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag spätestens am 1. Mai 2005 in Kraft treten muss, die erforderliche körperliche Eignung spätestens zu diesem Zeitpunkt aufweisen muss. Da die Rechtswohltat, die Art. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen gewährt, eine Ausnahme vom allgemeinen Einstellungsverfahren für Vertragsbedienstete darstellt, ist sie eng auszulegen.

Daher kann Art. 82 Abs. 3 Buchst. d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass es zur Feststellung der erforderlichen körperlichen Eignung ausreicht, dass die mangelnde körperliche Eignung nicht endgültig ist und demzufolge die erforderliche körperliche Eignung wieder vorliegen kann, und sei es nach längerer Zeit.

(vgl. Randnrn. 71, 72, 75, 76 und 79)