Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 24. April 2019 - Eurowings GmbH gegen GD, HE, IF

(Rechtssache C-334/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eurowings GmbH

Beklagte: GD, HE, IF

Vorlagefrage:

Sind die Vorschriften – insbesondere Artikel 5 Absatz 3 – der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 dahingehend auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals aufgrund von Krankmeldungen („wilder Streik“) bei dem Luftfahrtunternehmen, das dem „ausführenden Luftfahrtunternehmen“ im Sinne des Artikels 2 b der Verordnung im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, sich insoweit auswirkt, als sich das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ebenfalls nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung berufen kann entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2018, Krüsemann u.a., C-195/17 u.a.2 ?

____________

1 ABl. 2004, L 46, S. 1.

2 EU:C:2018:258