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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 22. August 2019 – Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie/Metalen Galler NV, KGH Belgium NV, LW-Idee GmbH

(Rechtssache C-632/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beteiligte: Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie

Anklagte: Metalen Galler NV, KGH Belgium NV, LW-Idee GmbH

Vorlagefragen

1.    Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/20091 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 6 und 7 sowie Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/20092 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/963 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ungültig, weil die Kommission chinesischen ausführenden Herstellern nicht rechtzeitig die Möglichkeit gegeben hat, die Informationen zu den Warentypen, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt wurde, einzusehen, und/oder weil die Kommission sich im Rahmen der Berechnung der Höhe der Dumpingspanne für die betreffenden Waren bei dem Vergleich des Normalwerts der Waren eines indischen Herstellers mit den Ausfuhrpreisen gleichartiger chinesischer Waren geweigert hat, Berichtigungen im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben für Rohstoffe und indirekten Steuern im Vergleichsland Indien sowie Unterschieden bei der Herstellung bzw. den Produktionskosten zu berücksichtigen?

2.    Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission bei der Beurteilung der Schädigung Einfuhren von zwei chinesischen Firmen, für die festgestellt worden war, dass sie kein Dumping betrieben, als gedumpte Einfuhren eingestuft hat?

3.    Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob Ausfuhren der Industrie der Union zur Schädigung dieses Wirtschaftszweigs beigetragen haben, Informationen zu Herstellern zugrunde gelegt hat, die nicht zum inländischen Wirtschaftszweig gehörten?

4.    Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission es unterlassen hat, sicherzustellen, dass die beiden inländischen (italienischen) Hersteller in angemessener Weise die Gründe erläutern, weswegen es nicht möglich war, eine Zusammenfassung der vertraulichen Informationen zur Verfügung zu stellen?

5.    Verstößt die Verordnung (EG) 91/2009 gegen Art. 6 Abs. 6 und 7 sowie Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, weil die Kommission die Mitteilung zu den Wareninformationen unter Missachtung der Interessen der chinesischen ausführenden Hersteller nicht rechtzeitig vorgenommen hat?

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1 ABl. 2009, L 29, S. 1.

2 ABl. 2009, L 343, S. 51.

3 ABl. 1996, L 56, S. 1.