Language of document :

Klage, eingereicht am 8. Mai 2013 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-44/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über den Ersatz des materiellen Schadens, der der Klägerin aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der Zulage für die Lebensbedingungen entstanden ist

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 28. Januar 2013 zugegangene Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2013 über die teilweise Aufhebung der Entscheidung des PMO.1 vom 30. März 2012 aufzuheben, soweit darin der Antrag der Klägerin auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der ihr seit dem 22. September 2002 zustehenden Zulage für die Lebensbedingungen entstanden ist, auf den 1. März 2007 beschränkt wird und soweit die Waisenrente der Tochter der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. August 2008 bei der Berechnung dieser Zulage Berücksichtigung findet;

die der Klägerin am 5. Februar 2013 zugegangene Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 2013 und ihre Gehaltsabrechnung von Februar 2013 hinsichtlich des Berichtigungscodes RRV für die Schadensersatzzahlung bis 1. März 2007 aufzuheben, die Wirkungen dieser Gehaltsabrechnung aber bis zum Erlass einer neuen Gehaltsabrechnung, bei der Art. 10 des Anhangs 10 des Statuts vom 31. Dezember 2011 bis zum 22. September 2002 richtig angewandt wird, aufrechtzuerhalten;

die Kommission zu verurteilen, für den Schaden, den die Klägerin hinsichtlich der Zulage für die Lebensbedingungen zwischen dem 22. September 2002 und dem 31. August 2008 erlitten hat, einen zusätzlichen vorläufigen Betrag von 11 000 Euro zuzüglich Zinsen auf den gesamten zwischen dem 22. September 2002 und dem 31. Dezember 2011 in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden ab Fälligkeit der jeweiligen Zulagen bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung zu zahlen, wobei diese Zinsen auf der Grundlage des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen sind, den die EZB während des betreffenden Zeitraums für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.