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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2019 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019 in der Rechtssache T-47/18, UZ/Parlament

(Rechtssache C-894/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: V. Montebello-Demogeot, I. Lázaro Betancor)

Andere Partei des Verfahrens: UZ

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

infolgedessen die Klage abzuweisen;

zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten trägt;

UZ die Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt das Parlament einen Rechtsfehler, eine Tatsachenverfälschung und einen Begründungsmangel. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es den Untersuchungen an objektiver Unparteilichkeit gefehlt habe. Der Umstand, dass einer der Untersuchungsbeauftragten eine begrenzte Vorkenntnis vom Sachverhalt gehabt habe, begründe keinen berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit, da dieser Zweifel durch den Einsatz mehrerer Untersuchungsbeauftragter für dieselbe Untersuchung habe ausgeräumt werden können. Dieser essenzielle Gesichtspunkt sei von der Tatsacheninstanz überhaupt nicht berücksichtigt worden. Zudem habe das Gericht weder geprüft noch begründet, inwiefern das Verfahren ohne den angeblichen Mangel an objektiver Unparteilichkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wie es die Rechtsprechung verlange.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt das Parlament einen Rechtsfehler, eine Tatsachenverfälschung und einen Begründungsmangel in der Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Waffengleichheit während der Arbeit des Disziplinarrats. Die Tatsacheninstanz habe die tatsächlichen Umstände verkannt, indem sie fälschlich festgestellt habe, dass die Anstellungsbehörde durch zwei Personen vertreten worden sei. Tatsächlich habe die Klägerin, da sie von ihrem Rechtsanwalt begleitet gewesen sei, gleichwertige Rechte genossen. Das Gericht sei ungerechtfertigterweise von seiner Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit in Verwaltungsverfahren abgewichen und habe es versäumt, zu prüfen, ob das Verfahren ohne diese angebliche Unregelmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt das Parlament einen Rechtsfehler, eine Tatsachenverfälschung und einen Begründungsmangel in der Feststellung einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör. Die Klägerin sei zum einen mündlich auf der Grundlage einer Bevollmächtigung durch die Anstellungsbehörde und zum anderen durch Weiterleitung ihrer schriftlichen Ausführungen im Anschluss an die mündliche Anhörung ordnungsgemäß gehört worden. Da die Bevollmächtigung in den internen Vorschriften vorgesehen sei und nur dann erfolge, wenn die bevollmächtigende Anstellungsbehörde aus dienstlichen Gründen nicht selbst handeln könne, habe das Gericht mit der Feststellung, dass Art. 22 des Anhangs IX des Statuts nicht eingehalten worden sei, einen Rechtsfehler begangen. Des Weiteren liege ein Fehler in der Beurteilung, dass die Rückstufung von der Besoldungsgruppe AD 13 nach AD 12 eine schwere Sanktion sei, da sie den Verlust einer Führungsposition mit sich bringe. Schließlich habe die Tatsacheninstanz nicht geprüft, ob die Klägerin, falls sie direkt von der Anstellungsbehörde angehört worden wäre, andere Umstände als die in den Akten enthaltenen hätte geltend machen können und inwieweit die Entscheidung der Anstellungsbehörde anders hätte ausfallen können.

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