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Klage, eingereicht am 13. April 2006 - Sundholm / Kommission

(Rechtssache F-42/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Asa Sundholm (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Feststellung der Rechtswidrigkeit von Artikel 12 des Beschlusses der Kommission vom 3. März 2004 über Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts;

Nichtigerklärung der Entscheidung über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung - in diesem Stadium des Verfahrens - von 1 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin zunächst vor, dass die Änderungen der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen insofern gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Anwartschaft der Beamten auf eine Laufbahn verstießen, als die Vorschriften über die Bewertung der Leistungen während des Beurteilungszeitraums geändert worden seien.

Sie macht sodann einen Verstoß gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und die Begründungspflicht geltend. Insbesondere seien ungeachtet der Änderungen ihrer Aufgaben und des Fehlens einer genauen und endgültigen Festlegung von Zielvorgaben und Beurteilungskriterien Bemerkungen aus ihrer Beurteilung 2003 in ihre Beurteilung 2004 übernommen worden, ohne dass die in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Beurteilung beachtet worden seien.

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und Unstimmigkeiten zwischen den erteilten Noten und den Bemerkungen aufweise.

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