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Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 3. September 2019 – Strafverfahren gegen IR

(Rechtssache C-649/19)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

IR

Vorlagefragen

Gelten die Rechte der beschuldigten Person gemäß Art. 4 (insbesondere das Recht gemäß Art. 4 Abs. 3), gemäß Art. 6 Abs. 2 und gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/131 für eine beschuldigte Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde?

Falls dies bejaht wird: Ist Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass er eine Änderung im Inhalt des Europäischen Haftbefehls hinsichtlich des im Anhang enthaltenen Formblatts, insbesondere das Einfügen eines neuen Texts in dieses Formblatt, betreffend die Rechte der gesuchten Person gegenüber den Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Anfechtung des nationalen und des Europäischen Haftbefehls zulässt?

Falls die zweite Frage verneint wird: Steht es mit dem 12. Erwägungsgrund, mit Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, den Art. 4, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/ЕU sowie den Art. 6 und 47 der Charta in Einklang, wenn ein Europäischer Haftbefehl unter genauer Einhaltung des Formblatts gemäß dem Anhang (d. h. ohne die Belehrung der gesuchten Person über ihre Rechte vor der ausstellenden Justizbehörde) erlassen wird und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich, nachdem sie von der Festnahme der Person Kenntnis erlangt, diese über die ihr zustehenden Rechte belehrt und ihr die entsprechenden Unterlagen zusendet?

Wenn kein anderes rechtliches Mittel zur Gewährleistung der Rechte einer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person gemäß Art. 4, insbesondere des Rechts gemäß Art. 4 Abs. 3, gemäß Art. 6 Abs. 2 und gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/ЕU existiert, ist dann der Rahmenbeschluss 2002/584 gültig?

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1     Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).