Language of document : ECLI:EU:F:2013:115

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

11. Juli 2013(*)

„Öffentlicher Dienst – Mobbing – Begriff des Mobbings – Ersuchen um Beistand – Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen – Entscheidung, die Verwaltungsuntersuchung ohne weitere Maßnahme einzustellen – Angemessene Frist für den Abschluss einer Verwaltungsuntersuchung – Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung über die Einstellung der Verwaltungsuntersuchung – Umfang“

In der Rechtssache F‑46/11

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Marie Tzirani, ehemalige Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte É. Boigelot und S. Woog, dann Rechtsanwalt É. Boigelot,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch V. Joris und P. Pecho als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, dann durch V. Joris als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. I. Rofes i Pujol sowie der Richterin I. Boruta und des Richters K. Bradley (Berichterstatter),

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2012

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage, die am 14. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr Ersuchen um Beistand abgelehnt wurde, und die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt:

„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2) Dieses Recht umfasst insbesondere

c)      die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

…“

3        In Art. 1d Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) heißt es:

„Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

…“

4        Art. 12a Abs. 3 des Statuts lautet:

„Als, Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.“

5        Art. 24 des Statuts bestimmt:

„Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzt den erlittenen Schaden, soweit ihn der Bedienstete weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

6        Art. 25 Abs. 2 des Statuts lautet:

„Jede Verfügung aufgrund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.“

7        In Art. 2 Abs. 2 des Anhangs IX des Statuts über die Disziplinarordnung heißt es:

„Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen.“

 Sachverhalt

8        Die Klägerin, die 1977 in den Dienst der Kommission trat, wurde ab 1. Juli 1991 der Generaldirektion (GD) IX „Personal und Verwaltung“, nunmehr „Humanressourcen und Sicherheit“ (im Folgenden: „GD Personal“), zugewiesen.

9        Im Jahr 2003 bewarb sich die Klägerin um die Planstelle des Leiters der Direktion B „Statut: Politik, Verwaltung und Beratung“ der GD Personal (im Folgenden: Direktion B) und um die Planstelle des Leiters der Direktion C „Sozialpolitik, Personal in Luxemburg, Arbeitssicherheit und ‑hygiene“ derselben Generaldirektion (im Folgenden: Direktion C). In beiden Fällen kam die Klägerin in die engere Wahl. Die Wahl der Verwaltung fiel jedoch auf andere Bewerber, nämlich Herrn A für die Direktion B und Frau B für die Direktion C.

10      Auf die von der Klägerin gegen diese Ernennungen erhobenen Klagen hob das Gericht erster Instanz die Ernennungen von Herrn A und Frau B durch zwei Urteile vom 4. Juli 2006 (Tzirani/Kommission, T‑45/04, und Tzirani/Kommission, T‑88/04) auf. In der Folgezeit focht die Klägerin die Durchführung des Urteils T‑45/04 mit einer Klage an, die zum Erlass des Urteils des Gerichts vom 22. Oktober 2008, Tzirani/Kommission (F‑46/07), führte, mit dem dieses die erneute Ernennung von Herrn A auf der Planstelle des Leiters der Direktion B aufhob und die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin verurteilte.

11      Am 1. Januar 2003 wurde die Klägerin dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) als Referatsleiterin zugewiesen. Am 1. Oktober 2004 wurde Frau C mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Direktors des PMO beauftragt und ab 16. Februar 2005 zur Direktorin des PMO ernannt.

12      Die Klägerin warf ihrer Dienstvorgesetzten Frau C mit E‑Mails vom 25. Mai 2005 und 17. Februar 2006 vor, sich ihr gegenüber in einer Weise verhalten zu haben, die als Mobbing angesehen werden könne.

13      Am 5. Dezember 2007 reichte die Klägerin ein Ersuchen um Beistand gemäß Art. 24 des Statuts (im Folgenden: Ersuchen vom 5. Dezember 2007 oder Beistandsersuchen) ein. Sie machte geltend, Opfer von Mobbinghandlungen gewesen zu sein, und ersuchte die Kommission, eine Verwaltungsuntersuchung zur Prüfung der fraglichen Handlungen einzuleiten und Maßnahmen zur Abstellung dieser Situation zu ergreifen. Ferner äußerte sie den Wunsch, ihr Beistandsersuchen von einer anderen Dienststelle der Kommission als der GD Personal, in der sie tätig war, bearbeiten zu lassen.

14      Der Generalsekretär der Kommission teilte der Klägerin mit E-Mail vom 18. Dezember 2007 mit, dass ihr Beistandsersuchen vom Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (Office d’investigation et de discipline, IDOC) bearbeitet werde.

15      Am 7. Februar 2008 erlitt die Klägerin einen Unfall an ihrem Arbeitsplatz, aufgrund dessen sie einen längeren Krankheitsurlaub erhielt. Im Februar 2009 wurde sie in den Ruhestand versetzt, ohne ihre Tätigkeit wieder aufgenommen zu haben.

16      Die Klägerin erkundigte sich in einer an das IDOC gerichteten E-Mail vom 6. Juni 2008 nach dem Fortgang der Prüfung ihres Beistandsersuchens. Am 9. Juni 2008 wurde sie durch ein Schreiben des mit der Durchführung der Untersuchung beauftragten Bediensteten (im Folgenden: Ermittler) von der Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission unterrichtet, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten. In demselben Schreiben kündigte der Ermittler an, dass er die Prüfung mit der technischen Unterstützung des IDOC vornehmen werde, wobei er klarstellte, dass der Generalsekretär der Kommission mit dieser Prüfung eine Person außerhalb des IDOC beauftragt habe, um tatsächlichen oder scheinbaren Interessenkonflikten vorzubeugen. Schließlich informierte der Ermittler die Klägerin darüber, dass sie „in den nächsten Tagen“ einen Termin erhalten werde, um ihre Behauptungen im Einzelnen darlegen zu können.

17      Der Ermittler entschuldigte sich mit E-Mail vom 7. November 2008 bei der Klägerin wegen der verspäteten Einleitung des Untersuchungsverfahrens.

18      Die Klägerin beklagte sich am 21. November 2008 und am 5. März 2009 darüber, dass sie keine Nachricht über das sie betreffende Verfahren erhalten habe, und ersuchte den Ermittler, sie über dessen Fortgang zu unterrichten. Am 6. März 2009 entschuldigte sich der Ermittler für die Verspätung „bei der Organisation des vorgesehenen Verfahrens“.

19      Der Ermittler forderte die Klägerin am 9. März 2009 auf, im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung eine Aussage zu machen, was diese am 19. März 2009 tat.

20      Am 30. Juni 2009 ersuchte die Klägerin den Ermittler erneut schriftlich um Informationen über das sie betreffende Verfahren und bat um ein zweites Treffen, um ihm ein neues Beweismittel zu übergeben. Am folgenden Tag übersandte der Ermittler der Klägerin eine E-Mail, in der er „persönlich die Verantwortung für die lange Dauer der Untersuchung“ übernahm und einräumte, dass er „es trotz [seiner] Bemühungen nicht geschafft“ habe, „gleichzeitig so zügig wie [er] es gewollt hätte“ die Untersuchung durchzuführen und die mit seinen derzeitigen Aufgaben zusammenhängenden Vorgänge zu bearbeiten.

21      Das von der Klägerin erbetene Treffen fand am 29. September 2009 statt.

22      Am 8. November 2009 ersuchte die Klägerin den Ermittler, ihr Zugang zu den Protokollen der Anhörungen im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung zu gewähren. Da sie keine Antwort erhielt, wiederholte sie dieses Ersuchen am 25. November 2009.

23      Der Ermittler lehnte dieses Ersuchen mit E-Mail vom 27. November 2009 unter Hinweis auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Verwaltungsuntersuchung und der persönlichen Daten ab.

24      Die Klägerin sichtete zusammen mit einem Mitarbeiter des IDOC zwischen dem 1. und 4. Dezember 2009 und sodann am 22. Januar 2010 die Anlagen zu ihrem Beistandsersuchen.

25      Am 14. Februar 2010 übersandte sie dem Ermittler ein neues Schriftstück.

26      Am 19. Februar 2010 reichte die Klägerin bei dem Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde wegen der Dauer der Untersuchung ein.

27      Am 23. April 2010 legte der Ermittler den Abschlussbericht der Untersuchung vor und schlug dem Generalsekretär der Kommission vor, die aufgrund des Beistandsersuchens der Klägerin eingeleitete Untersuchung ohne weitere Maßnahme einzustellen.

28      Ausweislich der Akten wurde die Klägerin von der Vorlage des Abschlussberichts der Untersuchung und den Schlussfolgerungen des Ermittlers erst durch die am 15. Juli 2010 von der Kommission beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichten Erklärungen unterrichtet.

29      Am 10. August 2010 wurde der Klägerin die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 7. Juni 2010 über die Ablehnung ihres Beistandsersuchens (im Folgenden: angefochtene Entscheidung oder Entscheidung vom 7. Juni 2010) übermittelt. Der Abschlussbericht der Untersuchung, auf den diese Entscheidung gestützt war, war dieser nicht beigefügt.

30      Der Anwalt der Klägerin warf der Kommission mit Schreiben vom 25. August 2010 vor, dass die Entscheidung vom 7. Juni 2010 der Klägerin erst zwei Monate und drei Tage nach ihrem Erlass ohne Einschreiben übersandt worden war und dass er entgegen dem ausdrücklichen Ersuchen der Klägerin in ihrem Beistandsersuchen keine Kopie erhalten hatte.

31      Am 7. September 2010 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

32      Am 15. September 2010 antwortete die Kommission dem Anwalt der Klägerin, dass die Entscheidung vom 7. Juni 2010 ihm „aufgrund eines Irrtums der Verwaltung“ nicht übersandt worden sei und dass das für die Berechnung der Frist „für die Erhebung einer Klage“ zu berücksichtigende Datum der 10. August 2010 sei.

33      Die Kommission bestätigte auf eine Anfrage des Anwalts der Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2010, dass das in dem Schreiben vom 15. September 2010 benutzte Wort „Klage“ eine „unrichtige Formulierung“ sei, dass die Beschwerde am 7. September 2010 eingetragen worden sei und dass dieses Datum „für die Berechnung der Frist für die Beantwortung der Beschwerde zu berücksichtigen“ sei.

34      Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 20. Dezember 2010, die der Klägerin am 4. Januar 2011 zugestellt wurde, zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien und Verfahren

35      Die Klägerin beantragt,

–        die Kommission zur Vorlage der Akten der Verwaltungsuntersuchung, insbesondere des Abschlussberichts der Untersuchung und der damit zusammenhängenden Unterlagen sowie der Protokolle der Anhörungen im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung zu verpflichten;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Kommission zur Wiedergutmachung des ihr entstandenen immateriellen Schadens von − vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens − 10 000 Euro sowie zum Ersatz der ihr im Rahmen des vorprozessualen Verfahrens entstandenen finanziellen Belastungen zu verurteilen;

–        der Kommission alle Kosten aufzuerlegen.

36      Die Kommission beantragt,

–        die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen und

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

37      Das Gericht hat die Kommission mit Schreiben der Kanzlei vom 31. Januar 2012 aufgefordert, den Abschlussbericht der Untersuchung vorzulegen, wobei es darauf hingewiesen hat, dass es der Kommission freistehe, eine vertrauliche Fassung vorzulegen. Die Kommission hat den Bericht am 16. Februar 2012 bei der Kanzlei eingereicht, ohne um seine vertrauliche Behandlung zu ersuchen.

38      Die Klägerin hat das Gericht mit Schreiben vom 27. März 2012 darauf hingewiesen, dass der von der Kommission übersandte Abschlussbericht der Untersuchung nicht die Anlagen enthalte, aus denen die vorgenommenen Untersuchungshandlungen und die Anhörungen der Zeugen oder der Betroffenen hervorgingen, und hat das Gericht ersucht, die Kommission zur Übersendung dieser Schriftstücke aufzufordern. Die Kanzlei hat die Parteien mit Schreiben vom 12. Juli 2012 von der Entscheidung des Gerichts, diesem Antrag nicht stattzugeben, unterrichtet.

39      Die Parteien sind dem Vorschlag des Gerichts, den Rechtsstreit einverständlich beizulegen, nicht gefolgt.

 Rechtliche Würdigung

A –  Zum Antrag, die Kommission zur Vorlage der Akten der Verwaltungsuntersuchung zu verpflichten

40      Die Klägerin ersucht das Gericht, im Wege prozessleitender Maßnahmen die Kommission zur Vorlage der Akten der Verwaltungsuntersuchung, insbesondere des Abschlussberichts der Untersuchung und der damit zusammenhängenden Unterlagen sowie der Protokolle der Anhörungen im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung zu verpflichten.

41      Nach Auffassung des Gerichts muss bei einer Beschwerde wegen Mobbings außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Vertraulichkeit der Zeugenaussagen gewahrt werden, und zwar auch im gerichtlichen Verfahren, denn die Aussicht auf eine eventuelle Aufhebung der Vertraulichkeit im Verfahren vor dem Gericht kann die Durchführung neutraler und objektiver Untersuchungen unter uneingeschränkter Mitwirkung der als Zeugen anzuhörenden Mitglieder des Personals verhindern (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Cerafogli/EZB, F‑43/10, Randnr. 222, gegen das Rechtsmittel eingelegt wurde; das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen T‑114/13 P beim Gericht der Europäischen Union anhängig). Die Klägerin hat jedoch keine ausreichenden Gründe vorgetragen, die im vorliegenden Verfahren eine Abweichung von dieser Vorsichtsmaßnahme rechtfertigen.

42      Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und des Umstands, dass die Kommission im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen den Abschlussbericht der Untersuchung ohne Anlagen vorgelegt hat, der der Klägerin übermittelt worden ist, hält sich das Gericht durch die eingereichten Schriftsätze und die Antworten der Parteien auf die prozessleitenden Maßnahmen sowie die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen auf jeden Fall für hinreichend unterrichtet. Deshalb ist der Antrag insoweit zurückzuweisen, als er die Anlagen zum Abschlussbericht der Untersuchung betrifft.

B –  Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

43      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf fünf Gründe: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, Verstoß gegen Art. 1d des Statuts, Verletzung der Beistandspflicht, Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und schließlich Verletzung der Begründungspflicht.

1.     Zum ersten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler

a)     Vorbringen der Parteien

44      Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und einem Rechtsfehler beruhe, da der Generalsekretär der Kommission in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde das ihren Vorgesetzten und Kollegen vorgeworfene Verhalten nicht als Mobbing angesehen und deshalb ihrem Beistandsersuchen nicht stattgegeben habe. Ferner habe die Kommission gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts dadurch verstoßen, dass sie das Vorliegen eines Mobbings von der Erfüllung dort nicht vorgesehener Voraussetzungen abhängig gemacht habe.

45      Ihrer Meinung nach sind alle Voraussetzungen für ein Mobbing erfüllt. Erstens seien die beanstandeten Verhaltensweisen vorsätzlich, über einen längeren Zeitraum und wiederholt an den Tag gelegt worden. Zweitens habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, und sie habe seit 2006 an einer Depression gelitten, die mit dem erlittenen Mobbing zusammenhänge. Drittens wirft sie der Kommission vor, in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass „die aufgrund des Beistandsersuchens durchgeführte Verwaltungsuntersuchung … nicht ergeben [hat], … dass [die Klägerin] Opfer eines diskriminierenden und erniedrigenden Verhaltens [war]“, während diese Voraussetzung in der Definition des Mobbings in Art. 12a Abs. 3 des Statuts nicht enthalten sei, wonach kein Nachweis des diskriminierenden Charakters der als Mobbing qualifizierten Verhaltensweisen erforderlich sei.

46      In tatsächlicher Hinsicht behauptet die Klägerin, für den Zeitraum von 1999 bis 30. September 2004, d. h. für die Zeit, bevor Frau C ihre Tätigkeit als Leiterin des PMO aufnahm, zunehmend einer ablehnenden Haltung und ungerechtfertigter Kritik seitens ihrer Vorgesetzten und einiger ihrer Kollegen, die sie als eine potenzielle Konkurrentin für mit Verantwortung verbundene Dienstposten angesehen hätten, ausgesetzt gewesen zu sein, obwohl sich ihre Leistungen und ihr dienstliches Verhalten nicht geändert hätten. Diese ablehnende Haltung zeige sich in einer Verschlechterung ihrer Beurteilungen, dem Vorschlag, ihren vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ohne Verringerung ihrer Ruhegehaltsansprüche zu beantragen (im Folgenden: Vorschlag, aus dem Dienst auszuscheiden), den sie als erniedrigend ansehe, und dem Umstand, dass die von ihr für bestimmte problematische Fälle vorgeschlagenen Lösungen systematisch ignoriert worden seien. Diese Verhaltensweisen beruhten nicht auf bloßen Meinungsverschiedenheiten mit ihren Vorgesetzten und einem Teil ihrer Kollegen, sondern stellten ein Mobbing dar.

47      Für die Zeit vom 1. Oktober 2004, als Frau C ihre Tätigkeit als Leiterin des PMO aufnahm, und dem 5. Dezember 2007, dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihr Beistandsersuchen einreichte, wirft sie ihrer Direktorin Frau C vor, sie systematisch und wiederholt von den Arbeitsgruppen und Sitzungen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen ausgeschlossen zu haben, ihr den Zugang zu wichtigen Informationen verweigert zu haben, ihr nicht das für die Verrichtung der ihr übertragenen Aufgaben erforderliche Personal zur Verfügung gestellt zu haben und in E-Mails, von denen sie Kopie an mehrere andere Beamte oder Bedienstete geschickt habe, ihre Fähigkeiten in Zweifel gezogen zu haben.

48      Außerdem beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler, da sie das Vorliegen eines Mobbings mit der Begründung verneine, dass „die Untersuchung ebenfalls ergeben hat, dass [Frau C] keine böswillige Absicht [ihr] gegenüber hatte und dass [der] Führungsstil [von Frau C] nicht speziell auf [sie] abzielte“.

49      Die Kommission ersucht das Gericht vorab, den vorliegenden Klagegrund gemäß Art. 35 Abs. 1 Buchst. e seiner Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen, da die Klägerin zur Stützung ihres Klagevorbringens, dass die Voraussetzungen des Art. 12a Abs. 3 des Statuts erfüllt seien, lediglich auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen habe.

50      In der Sache selbst macht die Kommission geltend, dass die für das Vorliegen eines Mobbings erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, denn keine der von der Klägerin angeführten Tatsachen erbringe den Beweis für ein Mobbing und die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie in ihrer physischen oder psychischen Integrität angegriffen worden sei.

b)     Würdigung durch das Gericht

51      Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Klägerin die zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes angeführten tatsächlichen und rechtlichen Argumente in der Klageschrift knapp, zusammenhängend und verständlich dargelegt und die zur Begründung dieser Argumente beigebrachten Beweismittel durch Verweisung auf verschiedene Anlagen deutlich bezeichnet hat. Hinsichtlich dieses Klagegrundes entspricht die Klage somit Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung, so dass die Kommission mit ihrem Antrag, diesen Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen, nicht durchdringen kann.

52      In der Sache selbst ist festzustellen, dass die böswillige Absicht desjenigen, der angeblich Mobbing betreibt, nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts keineswegs ein Merkmal ist, das für die Qualifizierung als Mobbing erforderlich wäre (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission, F‑52/05, Randnr. 133, das in diesem Punkt durch die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, und vom 26. Februar 2013, Labiri/EWSA, F‑124/10, Randnr. 65, nicht aufgehoben wurde).

53      Art. 12a Abs. 3 des Statuts definiert nämlich das Mobbing als „ungebührliches Verhalten“, dessen Nachweis die Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen erfordert. Die erste bezieht sich auf das Vorliegen von Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten, die „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ zum Ausdruck kommen und „vorsätzlich“ begangen werden. Die zweite Voraussetzung, die von der ersten durch ein „und“ getrennt ist, setzt voraus, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten „die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen“ (vgl. die Urteile Q/Kommission, Randnr. 134, und Labiri/EWSA, Randnr. 66).

54      Daraus, dass sich das Adjektiv „vorsätzlich“ auf die erste Voraussetzung bezieht und nicht auf die zweite, kann zweierlei abgeleitet werden. Die in Art. 12a Abs. 3 des Statuts genannten Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten müssen willentlich erfolgen, so dass Handlungen, die sich zufällig ergeben, vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sind. Dagegen ist nicht erforderlich, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten mit der Absicht vorgenommen werden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mit anderen Worten kann ein Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts vorliegen, ohne dass derjenige, der es betreibt, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit bringen oder absichtlich dessen Arbeitsbedingungen verschlechtern wollte. Es genügt bereits, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen hatten (Urteile Q/Kommission, Randnr. 135, und Labiri/EWSA, Randnr. 67).

55      Hinzuzufügen ist, dass eine gegenteilige Auslegung von Art. 12a Abs. 3 des Statuts dieser Vorschrift wegen der Schwierigkeit des Nachweises der böswilligen Absicht des Mobbenden jede praktische Wirksamkeit nehmen würde. Zwar gibt es Fälle, in denen sich eine solche Absicht ohne Weiteres aus den Handlungen einer Person ableiten lässt, doch sind diese selten; in den meisten Fällen hütet sich derjenige, der ein Mobbing betreibt, vor jedem Verhalten, das auf seine Absicht, das Opfer in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen zu verschlechtern, schließen lassen könnte (vgl. die Urteile Q/Kommission, Randnr. 136, und Labiri/EWSA, Randnr. 68).

56      Das Gericht hat im Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission (F‑42/10), ausgeführt, dass die Einstufung als Mobbing der Voraussetzung unterliegt, dass das Mobbing insoweit eine ausreichend objektive Realität darstellt, als ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das Verhalten als unangemessen und kritikwürdig ansehen würde (vgl. Urteil Skareby/Kommission, Randnr. 65).

57      In der vorliegenden Rechtssache ist vorab zu prüfen, ob der Anstellungsbehörde, die über die Beschwerde zu entscheiden hatte, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als sie in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde das Vorliegen eines Mobbings mit der Begründung verneint hat, dass die Klägerin nicht Opfer eines diskriminierenden Verhaltens gewesen sei. Dazu erinnert das Gericht daran, dass nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde wichtige Klarstellungen in Bezug auf die in der Ausgangsentscheidung der Verwaltung angeführten Gründe enthält, die konkrete Feststellung der Gründe der Verwaltung auf einer Zusammenschau beider Entscheidungen beruhen muss (Urteil Skareby/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Dies vorausgeschickt, geht aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hervor, dass die Kommission die Bejahung eines Mobbings nicht vom Vorliegen einer Diskriminierung abhängig gemacht hat. Die Anstellungsbehörde, die über die Beschwerde zu entscheiden hatte, beschränkte sich nämlich in Beantwortung der verschiedenen Beanstandungen der Klägerin auf die Feststellung, dass dem Abschlussbericht der Untersuchung zufolge Frau C nicht nur die Klägerin auf die ihr von dieser vorgeworfene Art und Weise behandelt habe, sondern dass dies vielmehr ihrem allgemeinen Stil der Personalführung entsprochen habe. Auch sei die Klägerin die einzige gewesen, die dieses Verhalten als Mobbing empfunden habe, und der bloße Umstand, dass die Klägerin mit diesem Stil der Personalführung nicht einverstanden sei, reiche nicht aus, um diesen als Mobbing zu qualifizieren.

59      Die vorliegende Rüge betreffend das Vorliegen eines Rechtsfehlers ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

60      Weiter ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze zu prüfen, ob die Entscheidung der Kommission, dass die von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen kein Mobbing darstellten, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht. Das Gericht hält es insoweit für erforderlich, die Beanstandungen der Klägerin für den Zeitraum von 1999 bis zum 30. September 2004 (erster Zeitraum) getrennt von denen für den Zeitraum nach dem 30. September 2004 (zweiter Zeitraum) zu behandeln.

 Zu den Beanstandungen betreffend den ersten Zeitraum

61      Die Klägerin macht erstens geltend, die über ihre vorgebliche Führungsschwäche verbreiteten Gerüchte hätten zu einer Verschlechterung ihrer Benotungen in den Beurteilungen für die Jahre 1999 bis 2002 gegenüber ihren vorherigen Benotungen und zu niedrigeren Benotungen als denen anderer Kollegen geführt. Sie beklagt sich ferner über die Bekanntgabe der vergleichenden Tabellen mit den Benotungen der Referatsleiter in den Managementsitzungen. Da sie in diesen Tabellen als die am wenigsten effiziente Referatsleiterin erschienen sei, habe diese Bekanntgabe darauf abgezielt, sie in den Hintergrund zu drängen und zu isolieren.

62      Hinsichtlich der Beurteilungen der Klägerin weist das Gericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung selbst negative Benotungen und Bewertungen in einer Beurteilung für sich nicht als Indizien dafür gewertet werden können, dass mit der Beurteilung Mobbingzwecke verfolgt wurden (Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2008, K/Parlament, F‑15/07, Randnr. 39).

63      In der vorliegenden Rechtssache trägt die Klägerin nichts dafür vor, dass die Qualität ihrer Leistungen unrichtig beurteilt worden sei. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass sie gegen die streitigen Beurteilungen Beschwerden eingelegt hat. Zudem kann der bloße Umstand, dass die Klägerin niedrigere Benotungen erhalten hat als bestimmte Kollegen, selbst wenn er zuträfe, nicht als Indiz für ein Mobbing angesehen werden.

64      Was genauer die Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 betrifft, so enthält diese eine Bewertung „ausgezeichnet“ und neun Bewertungen „sehr gut“ und ist somit nicht schlechter als die Beurteilung für den vorhergehenden Zeitraum, die neun Bewertungen „sehr gut“ und eine Bewertung „durchschnittlich“ enthielt. Das Vorbringen der Klägerin über eine Verschlechterung ihrer Benotung ist daher sachlich unzutreffend. Was die Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 angeht, ist der bloße Umstand, dass die Klägerin 13 von insgesamt 20 Verdienstpunkten erhalten hat, für sich genommen kein Indiz für ein Mobbing, wenn man berücksichtigt, dass die Zahl ihrer Verdienstpunkte in den folgenden Jahren ständig gestiegen ist. So hat sie 2003 14,5 Verdienstpunkte, 2004 16 Verdienstpunkte sowie 2005 und 2006 16,5 Verdienstpunkte erhalten.

65      Hinsichtlich der Bekanntgabe von Informationen über die Benotungen der Referatsleiter in Managementsitzungen geht aus den Akten hervor, dass Frau C selbst in einer E-Mail vom 6. April 2005 an einen Referatsleiter des PMO, von der die Klägerin Kopie erhalten hat, diese Bekanntgabe als „unnötig und unangemessen“ bezeichnet hat. Auch wenn man unterstellt, dass eine solche Bekanntgabe die Persönlichkeit, die Würde oder die psychische Integrität einer Person angreifen kann, nennt die Klägerin nur zwei derartige Fälle in den Jahren von 1999 bis 2007. Sie hat somit nicht dargetan, dass dieses Verhalten über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch zum Ausdruck gekommen ist.

66      Als Mobbing betrachtet die Klägerin zweitens den ihr von ihrem Generaldirektor in dem Gespräch über ihre Beurteilung für das Jahr 2003 gemachten Vorschlag, freiwillig aus dem Dienst auszuscheiden, sowie den Vorschlag, Beraterin des neuen Leiters der Direktion B zu werden, dessen Ernennung sie vor dem Unionsrichter angefochten hatte.

67      Diese Vorschläge können jedoch im Kontext der vorliegenden Rechtssache nicht als Mobbinghandlungen angesehen werden.

68      Was das Ausscheiden aus dem Dienst betrifft, erklärte der betreffende Generaldirektor dem Abschlussbericht der Untersuchung zufolge, dass er sich nicht erinnere, der Klägerin einen solchen Vorschlag gemacht zu haben; sollte dies jedoch der Fall gewesen sein, so habe er nur auf eine bloße Möglichkeit für sie hingewiesen. Das Gericht stellt dazu fest, dass das Ausscheiden aus dem Dienst auf freiwilliger Basis erfolgt und ein eventueller Vorschlag in diesem Sinne somit für die Person, der er gemacht wird, keinesfalls bindend ist. Im Übrigen hätte die Klägerin, wenn die Anstellungsbehörde einem solchen von ihr gestellten Antrag stattgegeben hätte, die Möglichkeit gehabt, vorzeitig ohne Kürzung ihres Ruhegehalts in den Ruhestand zu treten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Vorschlag, der der Klägerin ganz erhebliche finanzielle Vorteile gebracht hätte, tatsächlich gemacht wurde, legt die Klägerin nicht dar, inwiefern er objektiv „erniedrigend“ gewesen sein soll.

69      Was den Vorschlag des Generaldirektors der GD Personal, Beraterin des neuen Leiters der Direktion B zu werden, angeht, so trifft zwar zu, dass die Klägerin sich um diesen Direktorposten beworben und die Ernennung von Herrn A vor dem Unionsrichter angefochten hatte. Da sie jedoch mehrfach ihren Wunsch, Direktorin zu werden, zum Ausdruck gebracht hatte, hätte ihr eine eventuelle Dienstzeit als Beraterin eines Direktors eine einschlägige Berufserfahrung verschaffen können, auf die sie sich bei ihren künftigen Schritten hätte berufen können. Dieser Vorschlag kann also sowohl im dienstlichen Interesse als auch im Interesse der Klägerin gemacht worden sein. Da die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, dass er geeignet war, einen Angriff auf ihre Persönlichkeit, ihre Würde oder ihre psychische Integrität darzustellen, kann dieser Vorschlag nicht als Mobbingverhalten angesehen werden.

70      Drittens nennt die Klägerin als Beispiele für ein Mobbing bestimmte Konflikte, die sie mit Referatsleitern und Kollegen hatte. Insbesondere habe ein Mitarbeiter des Generaldirektors der GD Personal bei der Präsentation einer Verwaltungsreform vor dem gesamten Personal dieser Generaldirektion ihr gegenüber abfällige und erniedrigende Bemerkungen gemacht. Außerdem legt sie einen E-Mail-Austausch mit dem Leiter eines anderen Referats der PMO vor, der ihr vorwarf, ihre administrativen Probleme „auf dem Rücken“ dieses anderen Referats zu lösen.

71      Aus dem Abschlussbericht der Untersuchung geht hervor, dass der Mitarbeiter des Generaldirektors der GD Personal auf heftige Kritik der Klägerin an der dem Personal der Generaldirektion präsentierten Reform reagierte. Was den Konflikt mit dem Leiter eines anderen Referats des PMO anbelangt, sind die Äußerungen in den von der Klägerin vorgelegten E-Mails, die von einem Mobbing weit entfernt sind, als Ausdruck eines administrativen Konflikts zwischen zwei Referatsleitern anzusehen, die sich gegenseitig offen vor ihrem Dienstvorgesetzten kritisierten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Beamter schwierige oder sogar konfliktträchtige Beziehungen zu Kollegen oder Vorgesetzten hat, als solcher keinen Beweis für ein Mobbing erbringt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 2008, Michail/Kommission, T‑486/04, Randnr. 61, und Urteil des Gerichts vom 10. November 2009, N/Parlament, F‑93/08, Randnr. 93).

72      Viertens beklagt sich die Klägerin darüber, dass ihre Bewerbungen für Direktorenstellen mehrmals abgelehnt worden seien und dass der Generaldirektor der GD Personal ihr ausdrücklich davon abgeraten habe, sich um mit Verantwortung verbundene Stellen zu bewerben.

73      Die bloße Tatsache, dass die Bewerbungen der Klägerin für Direktorenstellen nicht angenommen wurden, kann jedoch nicht als Mobbing angesehen werden.

74      Auch der Umstand, dass der Generaldirektor der Klägerin diese zwar für eine gute Referatsleiterin hielt, aber ihre Fähigkeit, die Aufgaben eines Direktors zu erfüllen, bezweifelte, erfüllt als solcher nicht die Voraussetzungen für ein Mobbing. Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor – und wird von der Klägerin auch nicht behauptet –, dass ihr Generaldirektor beleidigende und erniedrigende Worte gebraucht hätte, als er ihre Fähigkeit, die Aufgaben eines Direktors zu erfüllen, bezweifelte. Insoweit enthält der Abschlussbericht der Untersuchung Aussagen dieses Generaldirektors dahin gehend, dass er die Klägerin nicht „urplötzlich aufgefordert [hat], von einer Bewerbung abzusehen“, sondern „versucht [hat], [ihr] (so neutral wie möglich) zu verstehen zu geben, dass [er sie nicht zu der Bewerbung ermutigte], da [er der Auffassung war], dass sie nicht die nötigen Führungsqualitäten besaß“. Das Gericht weist darauf hin, dass selbst an einen Bediensteten gerichtete negative Bemerkungen seine Persönlichkeit, seine Würde oder seine physische oder psychische Integrität nicht angreifen, wenn sie maßvoll formuliert werden und aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie auf falschen Anschuldigungen beruhen, die mit den Tatsachen nichts zu tun haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2010, Menghi/ENISA, F‑2/09, Randnr. 110).

75      Fünftens trägt die Klägerin vor, eine konkrete Form des von ihr erlittenen Mobbings habe darin bestanden, dass sie systematisch von den Aktivitäten ihrer Generaldirektion ausgeschlossen worden sei.

76      So sei sie bei der Bekanntgabe des neuen Organisationsplans der GD Personal am 15. Oktober 2002 die einzige Referatsleiterin gewesen, der nicht im Wege einer Übergangsregelung für begrenzte Zeit zwei Titel, nämlich der eines „Referatsleiters“ und der eines „mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Referatsleiters Beauftragten“ verliehen worden seien. Nach Auffassung des Gerichts kann jedoch der Umstand, dass der Klägerin keine auf zwei Monate begrenzte Aufgabe übertragen wurde, angesichts des weiten Ermessens der Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen nicht als Hinweis auf ein Mobbing angesehen werden.

77      Weiter behauptet die Klägerin, dass sie im November 2002 aus der Liste der Teilnehmer an einer Untersuchung über Urlaubs- und Abwesenheitszeiten gestrichen worden sei, obwohl sie die hauptsächlich Betroffene gewesen sei. Im März 2004 sei sie sodann aus dem Verzeichnis der Sprecher gestrichen worden, die das Personal der Kommission über die Neuregelungen der Reform der individuellen Rechte und der Familienzulagen informieren sollten.

78      Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift nur zwei Sitzungen im ersten Zeitraum nennt, von denen sie angeblich ausgeschlossen wurde. Ihr Vorbringen, sie sei „systematisch“ von den Aktivitäten ihrer Generaldirektion ausgeschlossen worden, ist somit sachlich unzutreffend.

79      Was weiter die Teilnahme an der im November 2002 durchgeführten Untersuchung angeht, ergibt sich aus der E-Mail eines Assistenten des Generaldirektors der GD Personal an die Klägerin vom 11. November 2002, dass dieser zunächst den mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des neuen für Urlaubs- und Abwesenheitszeiten zuständigen Referats Beauftragten für die Teilnahme an dieser Untersuchung vorgesehen hatte und dass die Klägerin nach dessen Ablehnung eingeladen wurde, an der Untersuchung teilzunehmen. Dazu schrieb der Assistent der Klägerin, dass „[ihre] Teilnahme … willkommen ist, umso mehr, wenn [s]ie in der Pilotgruppe mitarbeiten [will]“. Diese Einladung zur Mitarbeit in der Pilotgruppe zeigt deutlich, dass niemand die Klägerin von der Teilnahme an dieser Untersuchung ausschließen wollte.

80      Was die Streichung der Klägerin aus dem Verzeichnis der Sprecher, die das Personal der Kommission über die Reform der individuellen Rechte und der Familienzulagen informieren sollten, betrifft, so lag die Auswahl der Sprecher für eine solche Präsentation in dem weiten Ermessen der Verwaltung. Da die Klägerin bereits ihre sehr heftige Ablehnung dieser Reform zum Ausdruck gebracht hatte, erscheint die Entscheidung, sie nicht mit deren Präsentation vor dem gesamten Personal zu betrauen, nicht kritikwürdig.

81      Sechstens trägt die Klägerin vor, ihre Vorgesetzten hätten ihre Ideen oder Beiträge zur Lösung bestimmter administrativer Probleme nicht berücksichtigt. Die Beanstandungen der Klägerin betreffen namentlich drei Vorgänge, nämlich die Entscheidung der Kommission, die Verwaltung der Urlaubs- und Abwesenheitszeiten zu dezentralisieren, die Verwaltung der Erziehungs- und Familienzulagen, bei der es wegen der längeren Abwesenheit eines Sachbearbeiters zu einem erheblichen Rückstand gekommen war, und die Entscheidung, neue, als „Ämter“ bezeichnete Verwaltungseinheiten, darunter das PMO, zu schaffen. Die Klägerin behauptet, dass sie ihre Vorgesetzten vor den Schwierigkeiten und den Risiken gewarnt habe, die ihrer Meinung nach in diesen drei Bereichen drohten, und regelmäßig Lösungen vorgeschlagen habe, die systematisch unbeachtet geblieben oder auf Ablehnung gestoßen seien. Insbesondere habe sie sich wiederholt darüber beklagt, dass nicht genug Personal für die Erfüllung der neuen Aufgaben, die ihrem Referat nach und nach übertragen worden seien, zur Verfügung gestanden habe.

82      Das Gericht weist darauf hin, dass angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, weder Verwaltungsentscheidungen, selbst solche, die schwer zu akzeptieren sind, noch Meinungsverschiedenheiten mit der Verwaltung in Fragen der Organisation der Dienststellen für sich genommen einen Beweis für das Vorliegen von Mobbing erbringen. Hier betrifft die vorliegende Beanstandung tatsächlich Verwaltungsentscheidungen über die Organisation der Dienststellen und die Verwendung des Personals in verschiedenen Dienststellen. Der bloße Umstand, dass die Verwaltung den Anregungen der Klägerin und ihrer Forderung nach zusätzlichem Personal nicht nachkam, belegt jedoch nicht, dass sie seitens ihrer Vorgesetzten nicht angehört oder gar gemobbt wurde; er verweist allenfalls auf das Bestehen verschiedener Ansichten.

83      Aufgrund dieser Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin behaupteten Tatsachen einzeln betrachtet keinen Beweis für das Vorliegen eines Mobbings während des ersten Zeitraums erbringen.

84      Selbst insgesamt betrachtet bilden diese Umstände, auch wenn die Klägerin sie als verletzend empfinden konnte, kein ungebührliches Verhalten, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen zum Ausdruck kam, die vorsätzlich begangen wurden und objektiv dazu führten, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin anzugreifen.

85      Sonach hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Auffassung der Kommission, die von ihr für den ersten Zeitraum beanstandeten Verhaltensweisen seien weder einzeln gesehen noch insgesamt als Mobbing ihr gegenüber anzusehen, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht. Die diesen Zeitraum betreffenden Beanstandungen sind somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zu den Beanstandungen betreffend den zweiten Zeitraum

86      Das Gericht stellt vorab fest, dass sich die angefochtene Entscheidung auf den Abschlussbericht der Untersuchung stützt, in dem es heißt:

„[Frau C] bevorzugte bestimmte Personen und war unfähig, eine gewisse Vorliebe zu verbergen. Zeugenaussagen zufolge neigte [sie] dazu, die Mitarbeiter einzuteilen in solche, die sie mochte, und solche, die sich nicht mochte.

Offenbar hegt [Frau C] keine bösartige Absicht, anderen zu schaden, sondern folgt dem Stil der ‚alten Schule‘, wonach die Vorgesetzten ihren Angestellten gegenüber eine fast paternalistische Haltung einnahmen, und ist sich nicht darüber klar, dass ihre Bemerkungen die Betroffenen verletzen können.

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Haltung von [Frau C] nicht gegen einen bestimmten Mitarbeiter gerichtet war, sondern gegen eine ganze Gruppe von Mitarbeitern, die sie als ‚schlecht‘ einstufte und zu der [die Klägerin] gehörte, aber nicht nur diese. Mehrere Zeugen haben ausgesagt, dass ein und dieselbe Person je nach der Laune von [Frau C] oder aufgrund anderer Umstände einen Tag zu den ‚Guten‘ und am [nächsten] Tag zu den ‚Schlechten‘ gehören kann.“

87      Nach dem Wortlaut des Abschlussberichts der Untersuchung selbst wurde also die Schlussfolgerung, dass das Verhalten von Frau C nicht als Mobbing der Klägerin anzusehen sei, in erster Linie auf das Fehlen einer bösartigen Absicht gestützt. Diese Schlussfolgerung wurde in die angefochtene Entscheidung übernommen, in der es heißt, dass „die Untersuchung auch ergeben hat, dass [Frau C] [der Klägerin] gegenüber keine bösartige Absicht verfolgte“. Diese Auslegung, die der Ermittler im Untersuchungsbericht und die Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen haben, verkennt jedoch, dass ein Mobbing im Sinne des Art. 12a Abs. 3 des Statuts vorliegen kann, ohne dass der Mobbende beabsichtigt, durch sein Verhalten das Opfer in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen zu verschlechtern (vgl. Urteile Q/Kommission, Randnr. 144, und Labiri/EWSA, Randnr. 68), und dies auch dann, wenn dasselbe Verhalten gegenüber mehreren Beamten an den Tag gelegt wird.

88      Die Feststellung des Ermittlers, Frau C sei sich nicht darüber klar gewesen, „dass diejenigen, an die sie ihre Bemerkungen richtete, dadurch verletzt werden könnten“, enthält möglicherweise eine Antwort auf die Frage, ob sie eine böswillige Absicht verfolgte, belegt aber keineswegs, dass ihr Verhalten kein Mobbing im Sinne des Art. 12a Abs. 3 des Statuts darstellen konnte. Jedenfalls ist diese Feststellung nach Auffassung des Gerichts sachlich unzutreffend, soweit sie die Klägerin betrifft, die in der E‑Mail vom 25. Mai 2005 gegenüber Frau C klar zum Ausdruck brachte, dass bestimmte von dieser an den Tag gelegte Verhaltensweisen „die Würde und die Professionalität der Sachbearbeiter“ angriffen und als Mobbing anzusehen seien.

89      Weiter ergibt sich aus dem Abschlussbericht des Ermittlers, dass das Verhalten von Frau C seiner Meinung nach deshalb kein Mobbing darstellte, weil es nicht speziell die Klägerin, sondern eine unbestimmte Zahl anderer Personen betroffen habe. Diese Feststellung entbehrt jedoch der rechtlichen Grundlage, denn sie nimmt dem beschriebenen Verhalten keineswegs seinen Mobbingcharakter, sondern verschlimmert nur noch den Verstoß gegen Art. 12a des Statuts, dessen Abs. 1 „[dem] Beamten … jede Form von Mobbing“ verbietet. Nach der Logik des Ermittlers brauchte ein Mobbender, um dem Vorwurf des Mobbings gegenüber einer Person zu entgehen, sein beanstandetes Verhalten, statt es aufzugeben, nur auf eine größere Zahl von Personen zu erstrecken. Dies ist natürlich absurd.

90      Demnach stützt sich die angefochtene Entscheidung schon ihrem Wortlaut nach auf eine Auslegung des Mobbingbegriffs, die im Widerspruch zu Art. 12a Abs. 3 des Statuts steht.

91      Jedenfalls stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung bei der Beurteilung bestimmter von der Klägerin angeführter Tatsachen auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht.

92      Die Klägerin wirft Frau C für den zweiten Zeitraum mehrere Verhaltensweisen vor, insbesondere, dass sie in Sitzungen oder in an mehrere Personen gerichteten E-Mails entwürdigende Bemerkungen oder Kritiken geäußert und sie systematisch von Aktivitäten ausgeschlossen habe.

93      Aus dem Abschlussbericht der Untersuchung ergibt sich insoweit, dass sich Frau C des Öfteren zu „Kommentaren über private Angelegenheiten des Personals hinreißen ließ und dazu neigte, Dritte oder Mitarbeiter in Kopie ihrer Korrespondenz zu setzen, sich unter Umgehung der Referatsleiter direkt an die Sachbearbeiter zu wenden oder bestimmte Mitarbeiter vor anderen zu bevorzugen“. Auch werden in dem Abschlussbericht mehrere E-Mails erwähnt, aus denen sich ergeben soll, dass Frau C „bisweilen Entscheidungen fällte, ohne den betroffenen Referatsleiter zu konsultieren“. Weiter heißt es, Frau C habe in ihrer Anhörung selbst eingeräumt, in ihren Antworten an Beamte oder Bedienstete, die sich an das PMO gewandt hatten, Kritik an den ihr unterstellten Referatsleitern geübt und diese in Kopie gesetzt zu haben; dieses Verhalten sei jedoch nur „Ausdruck ihres Bestrebens [gewesen], eine tadellose und schnelle Dienstleistung zu erbringen“.

94      Das Gericht stellt erstens fest, dass einige der genannten Verhaltensweisen von Frau C willentlich und wiederholt an den Tag gelegt wurden und objektiv dazu führen konnten, die Klägerin in Misskredit zu bringen oder ihre Arbeitsbedingungen zu verschlechtern.

95      Die Klägerin beklagt sich insbesondere darüber, dass Frau C „[ihren] Untergebenen direkte Anweisungen erteilte, ohne [sie] zu informieren“. Ein solches Verhalten ist, wenn es nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Skareby/Kommission, Randnr. 80), geeignet, einem Referatsleiter jede Glaubwürdigkeit gegenüber seinen Untergebenen zu nehmen, und kann deshalb als Mobbing angesehen werden. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht dargetan, dass das gerügte Verhalten durch besondere Umstände gerechtfertigt war, und der Ermittler beschränkte sich insoweit im Abschlussbericht der Untersuchung auf den Hinweis, dass Frau C einen „‚sehr direkten‘ Führungsstil von der Art des ‚Micro-Management‘ befolgte“. Unter diesen Umständen beruht die Verneinung des Mobbingcharakters des Frau C vorgeworfenen Verhaltens durch die Kommission auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

96      Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, dass der Kommission dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, dass sie die von Frau C öffentlich oder in an andere Beamte gerichteten E‑Mails geäußerte direkte Kritik an den Fähigkeiten der Klägerin nicht als Mobbing angesehen habe. Die Kommission entgegnet, nach der Rechtsprechung seien Mitteilungen wie die von der Klägerin beanstandeten, deren Inhalt sich im üblichen Rahmen einer hierarchischen Beziehung halte, nicht als Mobbing anzusehen.

97      Auch wenn die Kritik an der Arbeit eines Untergebenen zulässig sein muss, da die Leitung eines Dienstes sonst praktisch unmöglich wäre, wird doch in der von der Kommission angeführten Rechtsprechung klargestellt, dass Mitteilungen, die keine ehrverletzende oder bösartige Formulierung enthalten und an den Betroffenen selbst gerichtet sind oder, wenn das dienstliche Interesse dies erfordert, einer anderen Person in Kopie zugänglich gemacht werden, kein Mobbing darstellen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, Randnrn. 104 und 105). Im Abschlussbericht der Untersuchung heißt es jedoch lediglich, dass Frau C einen Stil „der alten Schule“ befolgte, wonach die Vorgesetzten „ihren Angestellten gegenüber eine fast paternalistische Haltung einnahmen“, ohne dass dienstliche Gründe angeführt wurden, die es möglicherweise rechtfertigten, Mitteilungen, in denen die Klägerin offen kritisiert wurde, in Kopie an mehrere Mitarbeiter − darunter ihr direkt unterstehende Sachbearbeiter oder Beamte, die die Dienststelle der Klägerin um Auskünfte ersucht hatten – zu übersenden.

98      Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie für den zweiten Zeitraum auf einen Abschlussbericht einer Untersuchung gestützt wird, der einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält, da dort dem Umstand, dass ein Direktor Mitarbeitern regelmäßig direkte Anweisungen erteilt, ohne den verantwortlichen Referatsleiter zu informieren, ohne dass dieses Verhalten durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, und der Tatsache, dass ein Dienstvorgesetzter Mitteilungen, in denen ein Beamter offen kritisiert wird, mehreren Mitarbeitern in Kopie übersendet, ohne dass dienstliche Erfordernisse dies rechtfertigen, der Mobbingcharakter abgesprochen wird.

99      Da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des zweiten Zeitraums aufgrund eines Rechtsfehlers und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers aufzuheben ist, brauchen die übrigen diesen Zeitraum betreffenden Beanstandungen der Klägerin nicht geprüft zu werden.

2.     Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1d des Statuts

a)     Vorbringen der Parteien

100    Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 1d des Statuts, da sie wegen ihres Alters diskriminiert worden sei, denn der Beginn des gegen sie gerichteten Mobbings falle mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem sie für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in Frage gekommen sei.

101    Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

b)     Würdigung durch das Gericht

102    Das Gericht stellt fest, dass sich die Klägerin auf bloße Mutmaßungen beschränkt, ohne sachliche Anhaltspunkte dafür anzugeben, dass sie wegen ihres Alters diskriminiert wurde.

103    Folglich geht dieser Klagegrund ins Leere und ist deshalb zurückzuweisen.

3.     Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Beistandspflicht

a)     Vorbringen der Parteien

104    Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Kommission aufgehoben werden müsse.

105    Sie wirft der Kommission insbesondere vor, nicht unverzüglich aufgrund ihrer informellen Eingaben zwischen 2001 und Januar 2006 Sofortmaßnahmen ergriffen und auch nicht auf ihr Ersuchen vom 5. Dezember 2007 reagiert zu haben, in dem sie die Kommission nicht nur um die Einleitung einer Untersuchung, sondern auch darum gebeten habe, „[sie] durch den Erlass interner Anweisungen … und durch die Erstattung der [ihr entstandenen] Kosten zu schützen“.

106    Die Kommission entgegnet, in den informellen Eingaben der Klägerin sei von Mobbing nicht die Rede gewesen, woraus sich erkläre, dass nach Eingang ihres Beistandsersuchens keine Sofortmaßnahmen ergriffen worden seien. Dazu komme, dass sich die Klägerin seit Februar 2008 in einem längeren Krankheitsurlaub befunden habe und vor ihrer Versetzung in den Ruhestand im Februar 2009 nicht auf ihrem Dienstposten wiederverwendet worden sei.

b)     Würdigung durch das Gericht

107    Art. 24 des Statuts, der die Gemeinschaften zum Beistand gegenüber ihren Beamten verpflichtet, gehört zu Titel II „Rechte und Pflichten der Beamten“. Immer dann, wenn die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, entspricht diese Beistandspflicht folglich einem im Statut begründeten Recht des betroffenen Beamten (Urteil Kommission/Q, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 83).

108    Aufgrund der in dieser Bestimmung vorgesehenen Beistandspflicht muss die Verwaltung bei einem Zwischenfall, der mit einem ordentlichen und ausgeglichenen Dienstbetrieb unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge reagieren, um die Tatsachen festzustellen und daraus in voller Sachkenntnis die angemessenen Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, dass der Beamte, der den Schutz seines Beschäftigungsorgans verlangt, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Das betreffende Gemeinschaftsorgan ist angesichts derartiger Beweise verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen zu ermitteln (Urteil Kommission/Q, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung) und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um Distanz zwischen den Beteiligten zu schaffen und um vorbeugend Gesundheit und Sicherheit eines Beamten zu schützen, der mutmaßlich Opfer einer in dieser Bestimmung genannten Handlungen geworden ist (Urteil Kommission/Q, Randnr. 92).

109    Der Klagegrund der Verletzung der Beistandspflicht durch Nichtergreifen von Vorsorgemaßnahmen kann jedoch nicht, wie die Klägerin dies tut, zur Begründung eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung wie der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden, durch die eine Untersuchung der angeblich gegen einen Bediensteten gerichteten Mobbinghandlungen eingestellt wurde.

110    Denn selbst wenn die Klägerin dartun könnte, dass die Kommission dadurch gegen ihre Beistandspflicht verstoßen hat, dass sie derartige Maßnahmen nicht mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit ergriffen hat, hätte dieser Verstoß gegen Art. 24 des Statuts keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. hinsichtlich der Folgen der eventuellen Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten für die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Disziplinarstrafe das Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2012, BG/Europäischer Bürgerbeauftragter, F‑54/11, Randnr. 83, gegen das Rechtsmittel zum Gericht der Europäischen Union eingelegt wurde [anhängiges Verfahren T‑406/12 P]; in diesem Sinne auch Urteil Cerafogli/EZB, Randnr. 210). Dies muss umso mehr gelten, als die Klägerin die Kommission nicht gebeten hatte, Maßnahmen zur Sicherung der für ihr Beistandsersuchen relevanten Beweise zu ergreifen.

111    Der vorliegende Klagegrund greift deshalb nicht durch.

4.     Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

a)     Vorbringen der Parteien

112    Die Klägerin stützt diesen Klagegrund auf zwei Rügen, die die unangemessene Dauer und die Durchführung der Untersuchung betreffen.

113    Mit der ersten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Gesamtdauer der Untersuchung von 32 Monaten unangemessen sei. Der Umstand, dass der Ermittler andere Aufgaben zu verrichten gehabt habe, die ihn gehindert hätten, sich um die Untersuchung zu kümmern, stehe dem nicht entgegen, denn es sei Sache der Kommission, die ordnungsgemäße Durchführung der mit der Prüfung ihrer Beschwerde verbundenen Tätigkeiten sicherzustellen.

114    Die zweite Rüge der Klägerin geht dahin, dass die Kommission im Rahmen der Untersuchung „[nur] zehn Personen“ angehört habe, während ihr Beistandsersuchen eine Liste von 52 Zeugen enthalten habe. Zudem habe der Ermittler nicht ihrem Antrag entsprochen, den medizinischen Dienst zu konsultieren und von den Akten der Mediationsstelle der Kommission Kenntnis zu nehmen, die Beschwerden wegen angeblich ungebührlichen Verhaltens von Frau C gegenüber anderen Beamten beträfen. Schließlich sei die Untersuchung Personen übertragen worden, die keine besondere Erfahrung im Bereich des Mobbings hätten. Abschließend meint die Klägerin, dass die allgemeine Durchführung der Untersuchung zeige, dass die Kommission der Bearbeitung ihres Ersuchens keine besondere Bedeutung beigemessen habe.

115    Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

b)     Würdigung durch das Gericht

116    Zur ersten Rüge weist das Gericht vorab darauf hin, dass die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Beachtung das Gericht sicherstellt und der als Bestandteil des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung von Art. 41 Abs. 1 der Charta übernommen wird (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T‑394/03, Randnr. 162; Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2012, Füller-Tomlinson/Parlament, T‑390/10 P, Randnr. 115, und Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2011, J/Kommission, F‑53/09, Randnr. 113).

117    Zudem haben die Organe, wenn sie mit einem so schwerwiegenden Problem wie dem Mobbing konfrontiert werden, die Pflicht, dem Beamten, der ein Ersuchen gemäß Art. 24 des Statuts einreicht, mit Schnelligkeit und Fürsorge zu antworten. Im Übrigen hat die Kommission selbst in Punkt 6.1 ihres Beschlusses vom 26. April 2006 über Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde und gegen Mobbing und sexuelle Belästigung bei der Europäischen Kommission (im Folgenden: Beschluss vom 26. April 2006) bestimmt, dass „[j]edes Ersuchen um Beistand wegen Mobbings … zügig behandelt [werden muss]“.

118    Die Klägerin reichte ihr Beistandsersuchen am 5. Dezember 2007 ein, und die Einstellungsentscheidung wurde ihr am 10. August 2010, also mehr als zwei Jahre und acht Monate später, bekannt gegeben.

119    Auch wenn die Gesamtdauer des Verfahrens auf den ersten Blick außergewöhnlich lang erscheint, ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, wonach der Umstand, dass die Anstellungsbehörde unter Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit auf ein nach Art. 24 des Statuts eingereichtes Beistandsersuchen geantwortet hat, als solcher der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, eine aufgrund dieses Beistandsersuchens eingeleitete Untersuchung einzustellen, keinen Abbruch tut. Denn müsste eine derartige Entscheidung allein wegen ihrer Verspätung aufgehoben werden, könnte die neue Entscheidung, die die aufgehobene Entscheidung dann ersetzen müsste, keinesfalls weniger verspätet sein als die erste (Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2009, Meister/HABM, F‑138/06 und F‑37/08, Randnr. 76).

120    Die erste Rüge greift somit nicht durch und ist zurückzuweisen.

121    Was die zweite, die Durchführung der Untersuchung betreffende Rüge angeht, kann dem auf die mangelnde Erfahrung des Ermittlers gestützten Vorbringen nicht gefolgt werden. Denn zunächst hatte die Klägerin selbst den Generalsekretär der Kommission ersucht, einen Ermittler außerhalb der GD Personal mit der Untersuchung zu beauftragen. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Ermittler während der gesamten Untersuchung durch das IDOC technisch unterstützt wurde; insbesondere leistete ihm ein erfahrenes Mitglied des IDOC Beistand. Schließlich kann die Klägerin angesichts des weiten Ermessens der Organe bei der Auswahl der Personen, denen sie eine Untersuchung wegen Mobbings anvertrauen, die Wahl der Kommission nicht rechtsgültig anfechten, indem sie sich auf die angeblich mangelnde Erfahrung des Ermittlers und des Mitglieds des IDOC, das diesen unterstützte, beruft.

122    Zu dem den begrenzten Umfang der Untersuchung betreffenden Vorbringen ist zu bemerken, dass der Ermittler dem Abschlussbericht der Untersuchung zufolge ausgesagt hat, dass er bei der Mediationsstelle und beim Medizinischen Dienst der Kommission Nachforschungen angestellt und Informationen gesucht habe.

123    Hinsichtlich der Zahl und der Auswahl der Zeugen trifft es zwar zu, dass der Ermittler beschloss, außer der Klägerin nur zwölf Personen anzuhören, und dass einige von ihnen zu denen gehörten, die die Klägerin beschuldigt hatte, sie gemobbt oder nicht auf das von ihr erlittene Mobbing reagiert zu haben.

124    Die mit einer Verwaltungsuntersuchung beauftragte Behörde, die die ihr vorgelegten Unterlagen angemessen zu prüfen hat, verfügt jedoch über ein weites Ermessen im Hinblick auf die Durchführung der Untersuchung, insbesondere bei der Beurteilung der Qualität und Sachdienlichkeit der Mitarbeit von Zeugen (Urteil Skareby/Kommission, Randnr. 38).

125    Das Gericht ist der Auffassung, dass die dem Ermittler vorliegenden Akten ausreichende Hinweise enthielten, die es ihm ermöglichten, zu entscheiden, ob die von der Klägerin beanstandeten Handlungen ein Mobbing darstellten. Er hat insbesondere für den zweiten Zeitraum die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Mobbings ergeben konnte, genau benannt, auch wenn er zu dem Ergebnis kam, dass hier kein Mobbing nachgewiesen worden sei.

126    Unter diesen Umständen kann dem Ermittler nicht vorgeworfen werden, seine Fürsorgepflicht oder den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dadurch verletzt zu haben, dass er eine geringere Zahl von Zeugen anhörte, als die Klägerin vorgeschlagen hatte.

127    Folglich ist die im vorliegenden Klagegrund enthaltene zweite Rüge unbegründet, und der vierte Klagegrund ist insgesamt zurückzuweisen.

5.     Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

a)     Vorbringen der Parteien

128    Die Klägerin trägt vor, die Kommission verneine in der angefochtenen Entscheidung unter Berufung auf den Abschlussbericht der Untersuchung und die während der Untersuchung eingeholten Zeugenaussagen das Vorliegen eines Mobbings. Sie selbst habe jedoch trotz ihres ausdrücklichen Ersuchens weder den Abschlussbericht der Untersuchung noch die Protokolle der Zeugenvernehmungen erhalten.

129    Deshalb sei es ihr unmöglich gewesen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen, und sie sei gezwungen gewesen, die vorliegende Klage zu erheben, um sich über die Begründung der Entscheidung zu informieren.

130    Die Kommission entgegnet zum einen, dass die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet sei, und zum anderen, dass sie nach Art. 25 des Statuts nicht zur Übermittlung des Abschlussberichts der Verwaltungsuntersuchung und der Protokolle der in diesem Rahmen durchgeführten Zeugenvernehmungen verpflichtet sei. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Vollständigkeit der Begründung nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen sei. Hier bestehe die Besonderheit der Untersuchung darin, dass die Klägerin sehr eng daran mitgewirkt habe; sie habe somit den Status eines „privilegierten Zeugen“ besessen und während des gesamten Verfahrens eine aktive Rolle gespielt. Zudem habe die Kommission die Möglichkeit gehabt, die Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu ergänzen, was sie auch getan habe.

b)     Würdigung durch das Gericht

 Vorbemerkungen

131    Das Gericht hat bei der Prüfung der ersten vier Klagegründe den Wortlaut der angefochtenen Entscheidung selbst, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und den Abschlussbericht der Untersuchung, der von der Kommission verfasst und der Klägerin erst aufgrund der vom Gericht beschlossenen prozessleitenden Maßnahmen übermittelt wurde, berücksichtigt. Mit ihrem fünften Klagegrund rügt die Klägerin die mangelnde Begründung der angefochtenen Entscheidung selbst. Das Gericht wird somit prüfen, ob die angefochtene Entscheidung eine ausreichende Begründung enthielt, und, falls diese Frage zu verneinen ist, ob die Begründung noch im Stadium der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde oder während des Gerichtsverfahrens ergänzt werden konnte.

 Zu dem Umstand, dass der Untersuchungsbericht der Klägerin nicht vor Klageerhebung übermittelt wurde

132    Art. 25 Abs. 2 des Statuts sieht bei der Einstellung einer Verwaltungsuntersuchung, die aufgrund eines nach Art. 24 des Statuts eingereichten Beistandsersuchens eingeleitet wurde, keine ausdrückliche Verpflichtung vor, dem Betroffenen den Abschlussbericht der Untersuchung oder die Protokolle der in diesem Rahmen durchgeführten Anhörungen zu übermitteln.

133    Gleichwohl verbietet es keine Vorschrift des Statuts, vorbehaltlich des Schutzes der Interessen derjenigen, gegen die Beschuldigungen erhoben wurden oder die im Rahmen der Untersuchung Zeugenaussagen gemacht haben, den Abschlussbericht der Untersuchung an einen Dritten zu übermitteln, der ein berechtigtes Interesse hat, davon Kenntnis zu nehmen, wie dies für eine Person, die ein Ersuchen nach Art. 24 des Statuts eingereicht hat, der Fall ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Organe bisweilen diese Lösung wählten, indem sie den Betroffenen den Abschlussbericht der Untersuchung übermittelten, sei es vor Klageerhebung, indem sie ihn der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde beifügten (Urteile Lo Giudice/Kommission, Randnr. 163, und Cerafogli/EZB, Randnr. 108), sei es wie in der vorliegenden Rechtssache aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts.

134    Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes ist jedenfalls die Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit Art. 25 Abs. 2 des Statuts. Deshalb braucht das Gericht hier nicht zu prüfen, ob die Kommission verpflichtet war, der Klägerin den Abschlussbericht der Untersuchung und die Protokolle der Zeugenaussagen zu übermitteln. Es ist nämlich ohne Weiteres möglich, dass eine Entscheidung, die Untersuchung angeblicher Mobbinghandlungen ohne weitere Maßnahme einzustellen, auch ohne Beiziehung anderer externer Dokumente ausreichend begründet ist.

135    Folglich greift die Rüge, die darauf gestützt wird, dass der Abschlussbericht der Untersuchung und die Protokolle der Zeugenaussagen der Klägerin nicht übermittelt wurden, nicht durch und ist zurückzuweisen.

 Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

136    Hinsichtlich der Verpflichtung, beschwerende Entscheidungen zu begründen, weist das Gericht darauf hin, dass zu den Garantien, die das Unionsrecht in Verwaltungsverfahren gewährt, u. a. der in Art. 41 der Charta niedergelegte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört (vgl. Urteil des Gerichts der Union vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T‑387/09, Randnr. 76). Dazu zählt insbesondere „die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen“.

137    Ferner bildet die Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungen einen wesentlichen Grundsatz des Unionsrechts, von dem nur aus zwingenden Erwägungen abgewichen werden darf (vgl. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, Randnr. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

138    Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Behörde, die den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C‑210/03, Randnr. 63).

139    Die in Art. 25 Abs. 2 des Statuts, der lediglich die in Art. 296 AEUV enthaltene allgemeine Verpflichtung für den besonderen Bereich der Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten wiederholt, aufgestellte Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungen bezweckt, dem Betroffenen ausreichende Hinweise zu geben, damit er prüfen kann, ob die Entscheidung rechtmäßig ist oder ob sie einen Fehler enthält, der ihre Rechtmäßigkeit möglicherweise in Frage stellt, und dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (Urteil Lo Giudice/Kommission, Randnr. 160).

140    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 des Statuts, dass der Umfang der Verpflichtung, beschwerende Entscheidungen zu begründen, nicht nur unter Berücksichtigung des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung, sondern auch anhand der konkreten Umstände, unter denen sie ergangen ist, sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil Lo Giudice, Randnr. 163, und Skareby/Kommission, Randnr. 74), und dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Randnr. 22).

141    Eine enge Auslegung der in Art. 25 Abs. 2 des Statuts aufgestellten Verpflichtung ist umso notwendiger, wenn es sich bei der beschwerenden Entscheidung wie hier um eine Entscheidung der Anstellungsbehörde handelt, eine Untersuchung einzustellen, die aufgrund eines Beistandsersuchens wegen angeblichen Mobbings eingeleitet wurde.

142    Denn im Gegensatz zu allen anderen Verwaltungsakten, die einen Beamten beschweren können, wird eine Entscheidung über ein Beistandsersuchen in einer besonderen Situation erlassen. Zunächst kann diese Situation bereits viele Monate oder sogar, wie in der vorliegenden Rechtssache, viele Jahre bestanden haben. Ferner können, wie das Gericht in Randnr. 32 des Urteils Skareby/Kommission ausgeführt hat, „Mobbinghandlungen … verheerende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Opfers haben“. Zudem beeinträchtigt ein nachweisliches Mobbing nicht in erster Linie die finanziellen Interessen oder die Laufbahn des Beamten – in welchen Fällen das Organ durch den Erlass eines Rechtsakts oder die Zahlung eines Geldbetrags an den Betroffenen schnell Abhilfe schaffen kann –, sondern bewirkt einen Schaden für die Persönlichkeit, die Würde und die physische oder psychische Integrität des Opfers, der durch eine finanzielle Entschädigung nicht völlig ersetzt werden kann. Schließlich wird das Mobbing, ob es nur behauptet oder nachgewiesen ist, von dem Betroffenen als tatsächlich erfolgt empfunden, und das Organ ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, seine Ablehnung eines Beistandsersuchens so vollständig wie möglich zu begründen, ohne dass der Betroffene erst die Antwort auf eine Beschwerde abwarten muss, um die Gründe für die Ablehnung zu erfahren, zumal das Organ auf die Beschwerde nicht einmal zu antworten braucht.

143    Die vollständige Begründung der angefochtenen Entscheidung war hier nach Auffassung des Gerichts umso notwendiger, als nach den Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die für die Untersuchung in Mobbingfällen zuständige Dienststelle als „erster Anwalt der Kommission“ angesehen wurde. Die Kommission hat dazu auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass diese Dienststelle in den vier Jahren, in denen das Mitglied des Personals des IDOC, das den Ermittler im vorliegenden Verfahren unterstützt hat, beim IDOC gearbeitet habe, niemals das Vorliegen eines Mobbings bejaht habe, während sie zwischen fünf und zehn Untersuchungen jährlich eingeleitet habe.

144    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und Umstände hat das Gericht zu prüfen, ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 des Statuts erfüllt.

145    In der angefochtenen Entscheidung wird in einer sehr kurzen Einleitung darauf hingewiesen, dass die Klägerin dem Abschlussbericht der Untersuchung zufolge „während der gesamten Untersuchung die Möglichkeit hatte, daran mitzuwirken“, und dass sie „klar über ihren Fortgang unterrichtet wurde“. Sodann werden in der Entscheidung der erste und der zweite Zeitraum getrennt geprüft.

146    Zum ersten Zeitraum wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass im Abschlussbericht der Untersuchung hinsichtlich bestimmter Vorgänge von „einer Reihe von Meinungsverschiedenheiten“ zwischen der Klägerin einerseits und ihren Vorgesetzten und einem Teil ihrer Mitarbeiter andererseits die Rede gewesen sei. Weiter heißt es jedoch, dass diese Meinungsverschiedenheiten, „die ausschließlich Aspekte der Arbeit betrafen“, stets in Direktionssitzungen oder in förmlichen Noten erörtert worden seien. Auch habe die Untersuchung „keine Animosität, sondern [eher] eine gewisse Sympathie [ihrer] früheren Kollegen“ gegenüber der Klägerin ergeben und keinen Hinweis auf Gerüchte über ihre mangelnde Befähigung oder Führungsschwäche enthalten. Weiter sei die Benotung der Klägerin für die Zeiträume vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 und vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 unter genauer Einhaltung des Verfahrens vorgenommen worden, und ihre Noten seien nicht schlechter ausgefallen als in der Vergangenheit. Weiter wird in der angefochtenen Entscheidung daran erinnert, dass weder eine – auch wiederholte – negative Beurteilung noch „schwer zu akzeptierende Führungsentscheidungen“ als solche ein Mobbing darstellten.

147    Abschließend heißt es in der streitigen Entscheidung, dass sich „aus den [von der Klägerin] vorgelegten Schriftstücken …, den während der Untersuchung gemachten Zeugenaussagen und der anschließenden Prüfung nicht ergibt, dass die Verhaltensweisen der Personen, gegen die [die Klägerin] Beschuldigungen erhoben hat, einzeln gesehen oder insgesamt die in Art. 12a des Statuts für ein ‚systematisches Mobbing‘ aufgestellten Voraussetzungen erfüllen“.

148    Angesichts dieser Begründung ist das Gericht der Auffassung, dass die streitige Entscheidung knapp, aber sachgerecht auf alle von der Klägerin im Hinblick auf den betreffenden Zeitraum erhobenen Rügen eingeht und dass die in ihr enthaltenen Hinweise ausreichen, um der Klägerin die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen.

149    Folglich erfüllt die Begründung der Entscheidung hinsichtlich des ersten Zeitraums die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 des Statuts in der Auslegung durch die Rechtsprechung. Der vorliegende Klagegrund greift deshalb nicht durch, soweit er diesen Zeitraum betrifft.

150    Hinsichtlich des zweiten Zeitraums heißt es dagegen in der angefochtenen Entscheidung lediglich: „Die Untersuchung hat gezeigt, dass [Frau C] einen eigenen Führungsstil hatte, der bestimmten Mitarbeitern bisweilen missfiel und gelegentlich als verletzend oder beleidigend empfunden wurde. [Die Klägerin] hatte Gelegenheit, Kritik daran zu üben, und bezüglich bestimmter das Management betreffender Entscheidungen bestanden Meinungsverschiedenheiten zwischen [der Klägerin] und [ihrer] Direktorin fort. [D]ie Untersuchung hat jedoch ebenfalls ergeben, dass [Frau C] keine böswillige Absicht [der Klägerin] gegenüber hatte und dass [ihr] Führungsstil nicht speziell auf [die Klägerin] abzielte“. In der angefochtenen Entscheidung wird daraus hergeleitet: „Aus der Untersuchung ergibt sich nicht, dass das Verhalten von [Frau C] die Würde, die Persönlichkeit und die Integrität [der Klägerin] objektiv angreifen konnte. Aus dem Akteninhalt, den Zeugenaussagen und der gründlichen Prüfung im Rahmen der Untersuchung, die unabhängig und detailliert vorgenommen wurde, ergibt sich nicht, dass [die Klägerin] einem ungebührlichen Verhalten seitens eines [Mitarbeiters] oder einer Gruppe von Mitarbeiter[n] ausgesetzt war, das geeignet war, [ihre] Würde, [ihre] Persönlichkeit oder [ihre] physische oder psychische Integrität anzugreifen.“

151    Das Gericht stellt dazu fest, dass die angefochtene Entscheidung auf keine der von der Klägerin in ihrem Ersuchen erhobenen Rügen eingeht, sondern zu ihrer sachlichen Begründung auf den Abschlussbericht der Untersuchung verweist, der der Klägerin erst aufgrund einer vom Gericht in der vorliegenden Rechtssache angeordneten prozessleitenden Maßnahme übersandt wurde.

152    Zwar gestattet die Rechtsprechung eine Begründung durch Verweisung auf einen begründeten und mitgeteilten Bericht oder eine begründete und mitgeteilte Stellungnahme (vgl. Urteil Lo Giudice/Kommission, Randnrn. 163 und 164, sowie Urteil Cerafogli/EZB, Randnr. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch muss dieser Bericht oder diese Stellungnahme dem Betroffenen tatsächlich zusammen mit der beschwerenden Maßnahme übermittelt worden sein, was hier nicht geschehen ist.

153    Deshalb war es der Klägerin unmöglich, allein aufgrund der angefochtenen Entscheidung die vom Ermittler zugrunde gelegten Tatsachen oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu bestreiten. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung erfüllt deshalb hinsichtlich der Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nicht die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 des Statuts.

154    Sonach ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung der Klägerin für den zweiten Zeitraum nur den Ansatz einer Begründung liefert, so dass die Anstellungsbehörde ihre sich aus Art. 25 Abs. 2 des Statuts ergebende Verpflichtung nicht erfüllt hat.

155    Die Rechtsprechung gestattet jedoch bei bestimmten Streitigkeiten zwischen den Organen und ihren Bediensteten eine flexiblere Auslegung der in Art. 25 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Begründungspflicht.

156    Deshalb ist zu prüfen, ob die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, in der vorliegenden Rechtssache zum Tragen kommen.

–       Zur Möglichkeit einer Ergänzung der Begründung der angefochtenen Entscheidung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde

157    Nach Auffassung der Kommission enthielt die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine detaillierte Begründung, die es der Klägerin gestattet habe, die Zweckmäßigkeit der Erhebung einer Klage gegen die angefochtene Entscheidung zu beurteilen, und es dem Gericht ermöglicht habe, deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.

158    Das Gericht weist darauf hin, dass nach dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 des Statuts die beschwerende Entscheidung und nicht ein nachfolgender Verwaltungsakt mit Gründen versehen werden muss.

159    Zwar unterliegt die Anstellungsbehörde nach der Rechtsprechung zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde einer Begründungspflicht und kann namentlich dem eventuellen Mangel der Begründung einer beschwerenden Entscheidung durch eine angemessene Begründung im Stadium der Beantwortung der Beschwerde abhelfen, die als mit der Begründung der Ausgangsentscheidung zusammenfallend angesehen wird (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. März 1998, Tzoanos/Kommission, T‑74/96, Randnr. 268, und vom 1. April 2009, Valero Jordana/Kommission, T‑385/04, Randnr. 118; Urteil des Gerichts vom 26. Mai 2011, Lebedef/Kommission, F‑40/10, Randnr. 38.) Zudem kann die Verwaltung einen anfänglichen Begründungsmangel durch ergänzende Präzisierungen auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch heilen, wenn der Betroffene vor Erhebung seiner Klage bereits über Informationen verfügt hat, die den Ansatz einer Begründung darstellen (Urteil Skareby/Kommission, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

160    Diese Auslegung des Art. 25 Abs. 2 des Statuts durch die Gerichte geht jedoch ursprünglich auf Rechtsstreitigkeiten zurück, in denen es um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung ging, durch die ein Beamter nicht befördert wurde, und in denen der Unionsrichter entschieden hat, dass die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei, die Beförderung den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen, da den Betroffenen durch eine derartige Begründung Nachteile erwachsen könnten (Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 1969, Huybrechts/Kommission, 21/68, Randnr. 19, vom 13. Juli 1972, Bernardi/Parlament, 90/71, Randnr. 15, und vom 30. Oktober 1974, Grassi/Rat, 188/73, Randnrn. 11 bis 17).

161    Diese Rechtsprechung wurde nach und nach auf Entscheidungen über die Ablehnung einer Bewerbung oder den Ausschluss von einem Auswahlverfahren erstreckt (vgl. z. B. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Februar 1992, Volger/Parlament, T‑52/90, Randnr. 36, und vom 30. November 1993, Perakis/Parlament, T‑78/92, Randnrn. 50 bis 52) und sodann auf andere Arten von Rechtsstreitigkeiten angewandt wie etwa auf Rechtsstreitigkeiten über verbrauchten Jahresurlaub (Urteil Lebedef/Kommission).

162    Diese Auslegungsregeln ermöglichen es in bestimmten Fällen, einen gerechten Ausgleich zwischen der von Art. 25 Abs. 2 des Statuts vorgeschriebenen Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungen und anderen legitimen Erfordernissen wie dem der ordnungsgemäßen Verwaltung oder des Schutzes der Rechte Dritter zu finden.

163    Jede Ausnahme von der Regel des Art. 25 Abs. 2 des Statuts, wonach die Begründung obligatorisch entweder in der beschwerenden Entscheidung selbst enthalten sein oder gleichzeitig mit dieser mitgeteilt werden muss, ist jedoch, da Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Grundrechtecharta das Recht auf eine Begründung von Verwaltungsentscheidungen zu einem wesentlichen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts erklärt, eng auszulegen und muss objektiv durch die Umstände, unter denen die beschwerende Entscheidung erlassen wurde, gerechtfertigt sein.

164    Zudem ist in dem besonderen Fall einer aufgrund eines Beistandsersuchens nach Art. 24 des Statuts eingeleiteten Untersuchung zur Feststellung des tatsächlichen Vorliegens von Mobbinghandlungen, deren Opfer ein Bediensteter zu sein behauptet, die Verpflichtung des Organs zu berücksichtigen, dem Beamten, der ein solches Ersuchen einreicht, mit der in einer so ernsten Situation gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge zu antworten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lo Giudice/Kommission, Randnr. 136).

165    Deshalb ist die in Art. 25 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Begründungspflicht in diesem Fall eng auszulegen, und eine Entscheidung, die selbst nur den Ansatz einer Begründung enthält, erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Andernfalls wäre der Beamte, der gemäß Art. 24 des Statuts um Beistand wegen Mobbings ersucht hat, gezwungen, eine Beschwerde einzureichen, um eine den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 des Statuts genügende Begründung der Entscheidung, die Verwaltungsuntersuchung ohne weitere Maßnahme einzustellen, zu erhalten. Die Beschwerde dient jedoch, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht dazu, die Begründung einer beschwerenden Entscheidung in Erfahrung zu bringen, sondern vielmehr dazu, ihre Rechtmäßigkeit anzufechten. Auch wäre es offensichtlich weder mit der Verpflichtung der Organe, mit der in einer so ernsten Situation wie der des Mobbings gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge zu handeln, noch mit der von der Kommission in ihrem Beschluss vom 26. April 2006 übernommenen Verpflichtung, Beistandsersuchen wegen Mobbings „zügig [zu] behandel[n]“ vereinbar, wenn man es der Verwaltung gestatten wollte, die Begründung ihrer Entscheidung über ein Beistandsersuchen nicht mitzuteilen.

166    Folglich stellt es eine Verletzung der den Organen nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts obliegenden Begründungspflicht dar, wenn sie dem Betroffenen erstmals in der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde eine vollständige Begründung für ihre Entscheidung geben, die Untersuchung, die aufgrund seines nach Art. 24 des Statuts eingereichten Beistandsersuchens wegen Mobbings eingeleitet wurde, einzustellen.

167    Diese Lösung hindert jedoch weder die Organe, in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Gründe für die Ausgangsentscheidung der Verwaltung klarzustellen, noch das Gericht, diese Klarstellungen bei der Prüfung eines Vorbringens zu berücksichtigen, mit dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidung angefochten wird (vgl. in diesem Sinne Skareby/Kommission, Randnr. 53).

–       Zur Berücksichtigung der Umstände, unter denen die angefochtene Entscheidung erlassen wurde

168    Die Kommission trägt vor, dass die Klägerin eine aktive Rolle bei der Durchführung der Untersuchung gespielt habe, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, durch das Einreichen von Dokumenten und die Abgabe von Erklärungen daran mitzuwirken, und dass sie über den Fortgang der Untersuchung informiert worden sei.

169    Für die Entscheidung, ob das Begründungserfordernis des Statuts erfüllt wurde, müssen nicht nur die Dokumente, durch die die Entscheidung übermittelt wird, sondern auch die Umstände berücksichtigt werden, unter denen sie erlassen und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde (Urteil des Gerichts vom 30. November 2010, Taillard/Parlament, F‑97/09, Randnr. 33). In der vorliegenden Rechtssache ist zum einen die Teilnahme der Klägerin an der Untersuchung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sie zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits über die Informationen verfügte, auf die diese Entscheidung gestützt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 1998, Aquilino/Rat, T‑130/96, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170    Wie sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung selbst ergibt, wird diese auf den Abschlussbericht der Untersuchung gestützt, der der Klägerin erst im gerichtlichen Verfahren übermittelt wurde. Folglich konnte die Klägerin mangels irgendeiner gegenteiligen Angabe in der angefochtenen Entscheidung nicht wissen, inwieweit der Ermittler die von ihr im Laufe der Untersuchung übermittelten Informationen berücksichtigt hatte und ob die angefochtene Entscheidung tatsächlich dem Ergebnis der Untersuchung entsprach. Die Kommission kann somit das ursprüngliche Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht mit der Behauptung rechtfertigen, dass diese auf Informationen gestützt gewesen sei, die der Klägerin bekannt gewesen seien.

171    Die der Klägerin gewährte Möglichkeit, an der korrekten Durchführung der Untersuchung mitzuwirken, dient offensichtlich der Wahrung des Grundsatzes der ordnungsmäßigen Verwaltung. Sie erbringt jedoch als solche nicht den Beweis dafür, dass die Klägerin über die Gründe unterrichtet wurde, aus denen die Kommission ihr Beistandsersuchen abgelehnt hat. Denn auch wenn die Klägerin während des Untersuchungsverfahrens rechtserhebliche Informationen erhalten hätte, was die Kommission nicht dargetan hat, konnte sie davon ausgehen, dass diese durch die Gründe, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt wurde, überholt waren.

172    Bezüglich der Information der Klägerin über den Fortgang der Untersuchung hat die Kommission nicht dargetan, dass diese – abgesehen von Entschuldigungen für die Verzögerungen bei den verschiedenen Untersuchungshandlungen – die Gründe betraf, aus denen die Kommission in der Folgezeit das Beistandsersuchen der Klägerin abgelehnt hat.

173    Aufgrund aller dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Gründe, aus denen die Kommission das Beistandsersuchen der Klägerin für den zweiten Zeitraum abgelehnt hat, nicht ausreichend begründet ist. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben, soweit sie diesen Zeitraum betrifft.

C –  Zum Antrag auf Schadensersatz

1.     Vorbringen der Parteien

174    Die Klägerin beantragt den Ersatz des durch das Mobbing und die rechtswidrige Ablehnung ihres Beistandsersuchens durch die Kommission erlittenen materiellen und immateriellen Schadens.

175    Was den materiellen Schaden angeht, besteht der Antrag der Klägerin auf Schadensersatz aus drei Teilen.

176    Erstens macht sie geltend, dass das erlittene Mobbing ihrer Laufbahn und ihrem Ruf geschadet habe, da es ihre körperliche und seelische Gesundheit beeinträchtigt habe. Zweitens habe sie durch den Verstoß gegen Art. 24 des Statuts, namentlich dadurch, dass aufgrund ihres Beistandsersuchens keine vorläufigen Maßnahmen wie etwa eine Maßnahme zur Entfernung getroffen worden seien, einen Schaden erlitten. Drittens beantragt sie Ersatz des Schadens, den sie angeblich durch die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht und wegen der unangemessen langen Dauer der Bearbeitung ihres Ersuchens durch die Kommission erlitten hat.

177    Sie trägt vor, der erlittene Schaden werde teilweise durch die Übernahme der Kosten und Honorare ihrer Anwälte im vorprozessualen und im gerichtlichen Verfahren durch die Kommission ersetzt.

178    Hinsichtlich des Ersatzes des immateriellen Schadens macht die Klägerin geltend, dieser ergebe sich daraus, dass die Kommission bei der Behandlung ihres Beistandsersuchens ihre Fürsorgepflicht verletzt habe. Sie beziffert diesen Schaden auf 10 000 Euro.

179    Die Kommission entgegnet, die Klägerin habe keinen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten, da das Mobbing nicht nachgewiesen sei; der Antrag auf Schadensersatz sei deshalb abzuweisen. Ohnehin habe der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung nicht die Kosten zu tragen, die dem Kläger im vorprozessualen Verfahren entstanden seien.

2.     Würdigung durch das Gericht

180    Nach gefestigter Rechtsprechung wird in Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten ein Anspruch auf Schadensersatz anerkannt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die den Organen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil Kommission/Q, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei Fehlen einer dieser drei Voraussetzungen ist die Schadensersatzklage abzuweisen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 16. März 2011, Marcuccio/Kommission, F‑21/10, Randnrn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

181    Bezüglich der dritten Voraussetzung für die Haftung der Organe muss der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, tatsächlich mit Gewissheit eingetreten sein, was der Kläger zu beweisen hat (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012, BL/Kommission, F‑63/10, Randnr. 98).

182    Die Klägerin hat jedoch in ihren Schriftsätzen auf kein Aktenstück verwiesen, aus dem sich der tatsächliche Eintritt oder der Umfang des behaupteten materiellen Schadens ergeben könnte; im Übrigen beziffert sie diesen nicht, sondern erklärt lediglich, dass er teilweise durch die Übernahme der Kosten und Honorare ihrer Berater im vorprozessualen und im gerichtlichen Verfahren durch die Kommission ersetzt werde. Außerdem wird in der Klageschrift insoweit kein Beweis angeboten. Nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung müssen jedoch in der Klageschrift die Beweismittel bezeichnet werden, aus denen sich der tatsächliche Eintritt und der Umfang des Schadens ergeben.

183    Da es an diesen Beweisen fehlt, ist festzustellen, dass die Klägerin den tatsächlichen Eintritt und den Umfang des geltend gemachten materiellen Schadens nicht nachgewiesen hat. Der Antrag der Klägerin bezüglich des materiellen Schadens ist somit zurückzuweisen, ohne dass das Gericht das Vorliegen der anderen Voraussetzungen zu prüfen braucht.

184    Im Hinblick auf den immateriellen Schaden trägt die Klägerin vor, dass sich dieser aus der unangemessen langen Dauer der Untersuchung sowie aus der mangelnden Fürsorge der Kommission bei der Behandlung der Angelegenheit ergebe.

185    Es ist festzustellen, dass die Klägerin ihr Beistandsersuchen am 5. Dezember 2007 einreichte und dass die angefochtene Entscheidung ihr am 10. August 2010 mitgeteilt wurde, also mehr als zwei Jahre und acht Monate später. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles kann diese Dauer grundsätzlich nicht als angemessen angesehen werden, selbst wenn man den Umfang des Beistandsersuchens und den Umstand berücksichtigt, dass die Klägerin wiederholt ergänzende Untersuchungen beantragt hat.

186    Deshalb ist zu prüfen, ob die verschiedenen Argumente, die die Kommission zur Rechtfertigung der Dauer des Untersuchungsverfahrens vorbringt, geeignet sind, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

187    Den Akten zufolge vergingen sechs Monate zwischen der Einreichung des Beistandsersuchens und der am 9. Juni 2008 erlassenen Entscheidung, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten und einem Ermittler außerhalb der GD Personal zu übertragen. Damit wurde die in Art. 90 Abs. 1 des Statuts für die stillschweigende Ablehnung eines Antrags vorgesehene Viermonatsfrist um zwei Monate überschritten.

188    Die Rechtsprechung zu Beistandsersuchen nach Art. 24 des Statuts schließt jedoch nicht aus, dass objektive, insbesondere mit den Notwendigkeiten der Organisation der Untersuchung in Zusammenhang stehende Gründe eine längere Zeitspanne für deren Einleitung rechtfertigen können (Urteil Kommission/Q, Randnr. 105). In der vorliegenden Rechtssache kann diese Verspätung der Kommission unter Berücksichtigung der zu Recht getroffenen Entscheidung, eine nicht zur GD Personal gehörende Person mit der Untersuchung zu beauftragen, und angesichts des Umfangs des Beistandsersuchens, das ungefähr 1 000 Seiten umfasst, nicht als unangemessen angesehen werden.

189    Dagegen wurde, wie die Kommission einräumt, in der Zeit vom 9. Juni 2008 bis zum 9. März 2009, dem Zeitpunkt, zu dem der Ermittler die Klägerin aufforderte, im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung eine Aussage zu machen, „keine förmliche Untersuchungshandlung vorgenommen“, wofür sich der Ermittler wiederholt bei der Klägerin entschuldigte. Die Kommission rechtfertigt diese Verspätung mit dem Hinweis auf die Arbeitsbelastung des Ermittlers aufgrund seiner kurz zuvor erfolgten Ernennung zum Direktor. Dieser Umstand kann jedoch nicht rechtfertigen, dass die Untersuchung während dieser neun Monate keine Fortschritte gemacht hat. Wenn der Ermittler nicht in der Lage war, seine Aufgaben im Rahmen der Untersuchung zu erfüllen, hätte die Kommission einen anderen Ermittler bestimmen oder jedenfalls seine Tätigkeiten so organisieren müssen, dass die Bearbeitung des Ersuchens der Klägerin nicht so lange verzögert wurde.

190    Was die Zeit vom 9. März 2009 bis zum 23. April 2010 betrifft, dem Zeitpunkt, zu dem der Ermittler dem Generalsekretär der Kommission seinen Bericht übermittelte, rechtfertigt die Kommission die Dauer des Verfahrens mit der Komplexität der Untersuchung und der „großen Zahl“ der angehörten Personen, unter denen sich mehrere ehemalige Beamte befunden hätten, die Belgien verlassen hätten. Die Dauer dieser Phase erscheint jedoch, selbst wenn die Kommission dem Abschlussbericht der Untersuchung zufolge nur zwölf Personen angehört hat, von denen sich nur drei im Ruhestand befanden, angesichts der allgemeinen Komplexität der Untersuchung nicht unangemessen.

191    Schließlich erließ der Generalsekretär der Kommission am 7. Juni 2010 die angefochtene Entscheidung. Diese wurde jedoch, wie die Kommission selbst in dem an den Anwalt der Klägerin gerichteten Schreiben vom 15. September 2010 erklärte, aufgrund eines „Irrtums der Verwaltung“ erst am 10. August 2010 an die Klägerin übersandt.

192    Demnach sind während der gesamten Dauer des Untersuchungsverfahrens von 32 Monaten nicht weniger als elf Monate – vom 9. Juni 2008 bis zum 9. März 2009 und vom 7. Juni 2010 bis zum 10. August 2010 – verstrichen, in denen keine Maßnahme getroffen wurde, ohne dass die Kommission einen akzeptablen Grund für dieses Untätigbleiben anführen könnte. Mit dem bloßen Hinweis auf die Arbeitsbelastung des Ermittlers oder einen Irrtum der Verwaltung lässt sich die Dauer der Untersuchung nicht rechtfertigen.

193    Die Dauer des Untersuchungsverfahrens kann deshalb nicht als angemessen angesehen werden, und das Verhalten der Kommission entspricht nicht ihrer Fürsorgepflicht.

194    Unter diesen Umständen kann der der Klägerin entstandene immaterielle Schaden durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht vollständig behoben werden. Infolge der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung befindet sich die Klägerin erneut in einer Position, in der sie auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens warten muss, das aufgrund ihres am 5. Dezember 2007 gemäß Art. 24 des Statuts eingereichten Ersuchens eingeleitet wurde. Diese auf der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung beruhende Verlängerung der Situation des Wartens und der Ungewissheit stellt einen immateriellen Schaden dar.

195    Aus den vorgenannten Gründen ist das Gericht der Auffassung, dass der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen der unverhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens und der Verletzung der Fürsorgepflicht begründet ist, und verurteilt die Kommission zur Zahlung eines der Billigkeit entsprechenden Betrags von 6 000 Euro an die Klägerin.

 Kosten

196    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist − vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des achten Kapitels ihres zweiten Titels − die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

197    Aus der Begründung des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist. Auch hat die Klägerin ausdrücklich beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat die Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin entstandenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2010 wird insoweit aufgehoben, als die Kommission das Ersuchen von Frau Tzirani um Beistand wegen angeblich ab dem 1. Oktober 2004 erlittenen Mobbings abgelehnt hat.

2.      Die Europäische Kommission wird verurteilt, Frau Tzirani 6 000 Euro zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Frau Tzirani entstandenen Kosten.

Rofes i Pujol

Boruta

Bradley

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2013.

Die Kanzlerin

 

      Die Präsidentin

W. Hakenberg

 

      M. I. Rofes i Pujol


* Verfahrenssprache: Französisch.