Language of document :

Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 26. Juni 2008 - Joseph / Kommission

(Rechtssache F-54/07)1

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Verspätung der Klage - Zufall - Einstellung - Art. 3a, 3b und 85 der BSB - Laufzeit des Vertrags - Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission - Art. 12 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission - Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Anne Joseph (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und S. Fernandez Menendez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und L. Lozano Palacios)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung des Einstellungsvertrags der Klägerin als Vertragsbedienstete, soweit seine Laufzeit nicht auf 3 Jahre, sondern aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission und des Art. 12 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission auf 15 Monate festgesetzt wurde

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 199 vom 25.8.2008, S. 50.