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Klage, eingereicht am 10. September 2010 - Scheefer/Parlament

(Rechtssache F-75/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Séverine Scheefer (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. L'Hote-Tissier)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der Beklagte es abgelehnt hat, eine begründete Entscheidung über die rechtliche Stellung der Klägerin zu erlassen, und sich letztlich geweigert hat, deren Vertrag als Bedienstete auf Zeit als Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer gemäß Art. 8 Abs. 1 der BSB zu qualifizieren, sowie Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren bis zum Abschluss der derzeit beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union anhängigen Rechtssache F-105/09, auszusetzen;

andernfalls die Entscheidungen vom 11. Februar 2010 und 10. Juni 2010 aufzuheben, mit denen das Parlament es durch die bloße Verweisung auf sein Schreiben vom 12. Oktober 2009 abgelehnt hat, eine begründete Entscheidung über ihre rechtliche Stellung zu erlassen, und sich letztlich geweigert hat, ihren Vertrag als Bedienstete auf Zeit trotz zweier aufeinanderfolgender Verlängerungen als Vertrag auf unbestimmte Dauer zu qualifizieren;

-    die Entscheidung des Parlaments vom 12. Februar 2009 aufzuheben;

die Entscheidung des Parlaments vom 12. Oktober 2009 aufzuheben;

die rechtliche Qualifizierung des ursprünglichen Vertrags sowie seine Befristung bis zum 31. März 2009 aufzuheben;

demgemäß ihr Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer zu qualifizieren;

ihr Ersatz des ihr aufgrund des Verhaltens des Parlaments entstandenen Schadens zuzusprechen;

hilfsweise, falls das Gericht wider Erwarten zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das Arbeitsverhältnis trotz des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses auf unbestimmte Dauer beendet war - was zu verneinen ist -, Schadensersatz wegen missbräuchlicher Kündigung des Vertragsverhältnisses zuzusprechen;

weiter hilfsweise, falls das Gericht wider Erwarten zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine andere rechtliche Qualifizierung nicht möglich ist - was zu verneinen ist -, ihr Ersatz des ihr aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Europäischen Parlaments entstandenen Schadens zuzusprechen;

ihr sämtliche Ansprüche, Rechtsschutzmöglichkeiten, Klagegründe und Vorgehensweisen vorzubehalten, insbesondere die Verurteilung des Parlaments zu Schadensersatz im Zusammenhang mit dem erlittenen Schaden;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

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