BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
14. Oktober 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑365/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2020, in dem Verfahren
Eurowings GmbH
gegen
GDVI Verbraucherhilfe GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 18. September 2020, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 7. Oktober 2020, hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das Ausgangsverfahren erledigt sei.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑365/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 14. Oktober 2020
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |