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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 - Strack / Kommission

(Rechtssache F-119/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2005, 19. Dezember 2006, 12. Januar 2007 und 20. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als darin die Durchführung eines unabhängigen Mediationsverfahrens über sämtliche zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Konflikte sowie eine unverzügliche Intervention der Beklagten und die Ergreifung von Konfliktlösungsmaßnahmen abgelehnt wurde;

die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2007 und 20. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als darin die Zahlung eines Vorschusses nach Artikel 19 Absatz 4 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten abgelehnt wurde;

die Europäische Kommission zu verurteilen, an den Kläger eine Schadensersatzzahlung in angemessener Höhe, mindestens jedoch 15.000 Euro, für den, durch die auf die vorstehenden Anträge hin aufzuhebenden Entscheidungen bei ihm entstandenen, moralischen, immateriellen und gesundheitlichen Schaden zu leisten; zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2%-Punkten pro Jahr über den für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte durch die Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung;

die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seinen ersten und zweiten Klageantrag auf die Verletzung der der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht, auf das Prinzip der guten Verwaltung und auf das Verbot des Ermessensmissbrauchs bzw. die Ermessensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen der Kommission. Zudem wendet der Kläger hinsichtlich der ersten beiden Klageanträge ein, dass die Entscheidungen gegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 des Europäischen Beamtenstatuts (nachfolgend: Beamtenstatut) verstießen und ihn in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Achtung des Privatlebens verletzten, die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 (hinsichtlich des zweiten Klageantrages zusätzlich in Artikel 41 und 47) der Grundrechtscharta sowie in Artikel 8 (hinsichtlich des zweiten Klageantrages zusätzlich in Artikel 13) der Europäischen Menschrechtskonvention normiert seien.

Der Kläger wendet hinsichtlich des zweiten Klageantrags darüber hinaus einen Verstoß der angefochtenen Entscheidungen gegen Artikel 73 des Beamtenstatuts ein sowie einen Verstoß gegen die Verfahrensbestimmungen in den Regelungen zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, insbesondere gegen deren Artikel 15 ff.

In seinem dritten Klageantrag bringt der Kläger vor, dass ihm, aufgrund des seiner Ansicht nach vorliegenden Amtsfehlers der Beklagten, nach Artikel 288 Absatz 2 des EG-Vertrages und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein entsprechender Schadensersatzanspruch für seinen erlittenen immateriellen Schaden zustehe.

Mit seinem vierten Klageantrag begehrt der Kläger der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die vorliegende Klage durch angeblich unwahre Aussagen in ihrer Beschwerdeablehnung hinsichtlich der angeblichen Stellungnahme des Ärtzeausschusses provoziert habe.

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