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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 11. April 2019 - Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein e.V. gegen Kreis Nordfriesland

(Rechtssache C-297/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Beklagter: Kreis Nordfriesland

Beigeladener: Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefragen

1.    a) Umfasst der Begriff der „Bewirtschaftung“ im Sinne von Anhang I Abs. 3 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (UHRL)1 Tätigkeiten, die mit einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung in untrennbarem Zusammenhang stehen?

Falls ja:

b)    Unter welchen Voraussetzungen ist eine Bewirtschaftungsweise den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als „normal“ im Sinne der UHRL anzusehen?

c)    Welcher zeitliche Maßstab gilt für die Frage, ob eine Bewirtschaftung der „früheren“ Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber im Sinne der UHRL entspricht?

d)    Bestimmt sich die Beantwortung der Frage, ob eine Bewirtschaftung der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber im Sinne der UHRL entspricht, unabhängig von den Aufzeichnungen über den Lebensraum bzw. den Dokumenten über die Erhaltungsziele?

2. Stellt eine Tätigkeit, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt wird, eine „berufliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 UHRL dar?

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1 ABl. 2004, L 143, S. 56.