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Klage, eingereicht am 4. August 2014 – Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Gerichtshof

(Rechtssache T-577/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Gascogne Sack Deutschland GmbH (Wieda, Deutschland) und Gascogne (Saint-Paul-lès-Dax, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel und E. Durand)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die außervertragliche Haftung der Europäischen Union aufgrund des Verfahrens vor dem Gericht festzustellen, das die sich aus der Einhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist ergebenden Anforderungen nicht beachtet hat;

demgemäß

die Europäische Union zur Zahlung einer angemessenen und vollständigen Entschädigung des den Klägerinnen aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Union entstandenen materiellen und immateriellen Schadens in Höhe der folgenden Beträge zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen ab Klageerhebung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich 2 % zu verurteilen:

1 193 467 Euro für erlittene Verluste aufgrund der Zahlung von zusätzlichen gesetzlichen Zinsen auf den Nominalwert der Sanktion nach Ablauf einer angemessenen Frist;

187 571 Euro für erlittene Verluste aufgrund der zusätzlichen Zahlungen im Zusammenhang mit der Bankgarantie nach Ablauf einer angemessenen Frist;

2 000 000 Euro für entgangenen Gewinn und/oder erlittene Verluste aufgrund der Ungewissheit und

500 000 Euro für den immateriellen Schaden;

hilfsweise, falls eine Neubewertung der Höhe des Schadens als notwendig angesehen werden sollte, ein Sachverständigengutachten gemäß Art. 65 Buchst. d, Art. 66 Abs. 1 und Art. 70 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuordnen;

in jedem Fall der Europäischen Union die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Gericht und somit die Verletzung ihres Grundrechts darauf, dass über ihre Sache innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werde.