Language of document : ECLI:EU:F:2012:66

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

22. Mai 2012

Rechtssache F‑109/10

AU

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Versorgungsbezüge – Abgangsgeld“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger ein Abgangsgeld zu verweigern

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Leitsätze

Beamte – Vertragsbedienstete – Abgangsgeld – Voraussetzungen für die Gewährung

(Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 12)

Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts geht klar hervor, dass die Gewährung von Abgangsgeld voraussetzt, dass der Vertragsbedienstete seit seinem Dienstantritt bei der Union Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet hat und die betreffende Einrichtung die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels erfüllt. Hat ein Vertragsbediensteter keine solche Zahlung geleistet, hat er daher nicht schon deshalb einen Anspruch auf Abgangsgeld, weil er in einem Mitgliedstaat weiterhin Pensionsansprüche erworben hat. Unionsrechtliche Bestimmungen, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen eröffnen, sind nämlich eng auszulegen.

Zudem kann nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts Vertragsbediensteten, die Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds geleistet haben, nur dann ein Abgangsgeld gewährt werden, wenn die Privatversicherung oder der private Pensionsfonds mehrere Voraussetzungen erfüllt, darunter die, dass gewährleistet wird, dass an die fraglichen Bediensteten kein Kapitalbetrag ausgezahlt wird.

(vgl. Randnrn. 24 und 25)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. Dezember 2004, Pappas/Kommission, T‑11/02, Randnr. 53