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Klage, eingereicht am 10. April 2006 - Strack / Kommission

(Rechtssache F-37/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 7. Juli 2005 über den Antrag des Klägers, seine Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen;

Verurteilung der Beklagten, an den Kläger 2 000 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen, der ihm durch die ablehnende Entscheidung vom 7. Juli 2005 entstanden ist;

Verurteilung der Beklagten, an den Kläger 5 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihm durch die ablehnende Entscheidung vom 7. Juli 2005 entstanden ist;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf drei Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Artikel 90 des Statuts, zweitens einen Verstoß gegen das Willkürverbot und die Begründungspflicht sowie einen Ermessensmissbrauch und drittens eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend macht.

Zum Schadensersatzantrag trägt der Kläger vor, dass ihn die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seinen Antrag in eine Situation der Unsicherheit und der Beunruhigung versetzt habe, die mehrere Monate angedauert und folglich zu einem materiellen und immateriellen Schaden geführt habe.

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