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Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 28. Juni 2013 – Maurizio Fiamingo/Rete Ferroviaria Italiana SpA

(Rechtssache C-362/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Maurizio Fiamingo

Kassationsbeschwerdegegner: Rete Ferroviaria Italiana SpA

Vorlagefragen

1.    Sind die Paragrafen der mit der Richtlinie 1999/701 durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge auf die Arbeit auf Schiffen anwendbar und bezieht sich insbesondere Paragraf 2 Nr. 1 auch auf Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen, die auf Fährschiffen beschäftigt sind, die den täglichen Fährverkehr durchführen?

2.    Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung, insbesondere Paragraf 3 Nr. 1, einer nationalen Regelung entgegen, die die Angabe einer „Dauer“ des Vertrags und nicht des „Endes“ vorsieht (Art. 332 cod. nav.), und ist die Festlegung einer Dauer des Vertrags mit der Angabe eines Endzeitpunkts, von dem sicher ist, dass er eintritt (höchstens 78 Tage), aber nicht, wann er eintritt, mit der genannten Richtlinie vereinbar?

3.    Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung, insbesondere Paragraf 3 Nr. 1, einer nationalen Regelung (Art. 325, 326 und 332 des Codice della navigazione) entgegen, die als objektive Gründe des befristeten Vertrags die bloße Angabe der durchzuführenden Reise(n) anführt, wodurch im Wesentlichen der Gegenstand des Vertrags (Leistung) mit dem Grund (Beweggrund für die Befristung) zusammenfällt?

4.    Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung (im vorliegenden Fall den Vorschriften des Codice della navigazione) entgegen, die im Fall aufeinanderfolgender Verträge (was einen Missbrauch im Sinne von Paragraf 5 darstellt) ausschließt, dass diese in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden (eine von Art. 326 cod. nav. nur für den Fall vorgesehene Maßnahme, dass der angemusterte Seemann länger als ein Jahr ununterbrochen Dienst leistet und in dem zwischen dem Ende eines Vertrags und dem Abschluss des darauf folgenden Vertrags ein Zeitraum von nicht mehr als 60 Tagen liegt)?

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1 Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).