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Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 23. Mai 2019 - BY

(Rechtssache C-398/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Kammergericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Verfolgter: BY

Beteiligte Partei: Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Vorlagefragen

Gelten die Grundsätze aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2016 in der Rechtssache Petruhhin (C-182/15)1 zur Anwendung von Art. 18 und 21 AEUV im Falle des Ersuchens eines Drittstaats auf Auslieferung eines Unionsbürgers auch dann, wenn der Verfolgte seinen Lebensmittelpunkt in den ersuchten Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt verlegt hat, in dem er noch nicht Unionsbürger war?

Ist auf der Grundlage des Urteils Petruhhin der über ein Auslieferungsersuchen unterrichtete Heimatmitgliedstaat verpflichtet, den ersuchenden Drittstaat um Übermittlung der Akten zur Prüfung der Verfolgungsübernahme zu ersuchen?

Ist der von einem Drittstaat um die Auslieferung eines Unionsbürgers ersuchte Mitgliedstaat auf der Grundlage des Urteils Petruhhin verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen und die Strafverfolgung selbst zu übernehmen, wenn ihm dies nach seinem nationalen Recht möglich ist?

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1 EU:C:2016:630.