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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Canarias (Spanien), eingereicht am 21. Dezember 2018 – KA/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Rechtssache C-811/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Canarias (Spanien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: KA

Rechtsmittelgegner: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social

Vorlagefragen

Ist Art. 157 AEUV dahin auszulegen, dass eine „Mutterschaftszulage“ zu beitragsbezogenen Alters- oder Witwenrenten oder Renten wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht und von der Rentner, die Väter sind und nachweisen können, dass sie die Betreuung ihrer Kinder wahrgenommen haben, absolut und uneingeschränkt ausgeschlossen sind, eine Ungleichbehandlung von erwerbstätigen Männern und erwerbstätigen Frauen beim Entgelt bewirkt?

Ist das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit1 dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie Art. 60 des Real Decreto Legislativo 8/2015 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 8/2015 zur Genehmigung der Neufassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vom 30. Oktober 2015 entgegensteht, die Rentner, die Väter sind und nachweisen können, dass sie die Betreuung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von einer Zulage zu Alters- oder Witwenrenten oder Renten wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit absolut und uneingeschränkt ausschließt?

Sind Art. 2 (Abs. 2, 3 und 4) und Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen2 dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Rentner, die Väter sind und nachweisen können, dass sie die Betreuung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von einer Zulage zu Alters- oder Witwenrenten oder Renten wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit absolut und uneingeschränkt ausschließt?

Verstößt der Ausschluss des Rechtsmittelführers vom Anspruch auf die spanische „Mutterschaftszulage“ gegen das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) verankerte Diskriminierungsverbot?

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1     ABl. 1979, L 6, S. 24.

2     ABl. 1976, L 39, S. 40.