Language of document : ECLI:EU:C:2020:495

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

25. Juni 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Asyl- und Einwanderungspolitik – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 6 – Zugang zum Verfahren – Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei einer Behörde, die nach nationalem Recht für die Registrierung solcher Anträge zuständig ist – Stellung eines Antrags bei anderen Behörden, bei denen derartige Anträge wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind – Begriff ‚andere Behörden‘ – Art. 26 – Gewahrsam – Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 8 – Inhaftnahme des Antragstellers – Haftgründe – Entscheidung über die Inhaftnahme eines Antragstellers aufgrund des Fehlens von Unterbringungsplätzen in einem humanitären Aufnahmezentrum“

In der Rechtssache C‑36/20 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Instrucción n° 3 de San Bartolomé de Tirajana (Untersuchungsrichter Nr. 3 San Bartolomé de Tirajana, Spanien) mit Entscheidung vom 20. Januar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2020, in einem Verfahren betreffend

VL,

Beteiligter:

Ministerio Fiscal,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter S. Rodin und D. Šváby (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. M. Ferreira, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von VL, vertreten durch M. T. Macías Reyes, abogada,

–        des Ministerio Fiscal, vertreten durch T. García García,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und I. Galindo Martín als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 26 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) sowie von Art. 8 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).

2        Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Inhaftnahme von VL und seinen in diesem Kontext gestellten Antrag auf internationalen Schutz.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2008/115/EG

3        Der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) lautet:

„Gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [(ABl. 2005, L 326, S. 13)] sollten Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältige Person gelten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der [ihr] Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist.“

4        Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2008/115 bestimmt in Abs. 1:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

5        Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.“

6        Art. 15 („Inhaftnahme“) in Kapitel IV („Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

a)      Fluchtgefahr besteht oder

b)      die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.

Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen [zu] erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.“

 Richtlinie 2013/32

7        Die Erwägungsgründe 8, 12, 18, 20 und 25 bis 28 der Richtlinie 2013/32 lauten:

„(8)      Auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 2009 nahm der Europäische Rat das Stockholmer Programm an, in dem wiederholt die Verpflichtung auf das Ziel betont wird, bis spätestens 2012 auf der Grundlage eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität zu schaffen, der auf hohen Schutzstandards und fairen, wirksamen Verfahren beruht. Das Stockholmer Programm bekräftigte, dass Menschen, die internationalen Schutz benötigen, der Zugang zu rechtlich gesicherten und effizienten Asylverfahren zu gewährleisten ist. In Übereinstimmung mit dem Stockholmer Programm sollten Einzelpersonen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen, eine gleichwertige Behandlung hinsichtlich des Verfahrens und der Bestimmung des Schutzstatus erfahren. Das Ziel ist, dass ähnliche Fälle in gleicher Weise behandelt werden und zu dem gleichen Ergebnis führen.

(12)      Hauptziel dieser Richtlinie ist die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union.

(18)      Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.

(20)      Ist ein Antrag voraussichtlich unbegründet oder bestehen schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, sollte es den Mitgliedstaaten unter genau bestimmten Umständen möglich sein, das Prüfungsverfahren unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden.

(25)      Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zu den Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz dem Antragsteller in der Regel zumindest das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde einräumen sowie das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und mit Organisationen, die Antragstellern Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen anbieten, das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters, das Recht, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über seine Rechtsstellung informiert zu werden, sowie im Fall einer ablehnenden Entscheidung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht.

(26)      Um sicherzustellen, dass das Prüfungsverfahren effektiv in Anspruch genommen werden kann, sollten Bedienstete, die als erste mit Personen in Kontakt kommen, die um internationalen Schutz nachsuchen, insbesondere Bedienstete, die Land- oder Seegrenzen überwachen oder Grenzkontrollen durchführen, einschlägige Informationen und die notwendigen Schulungen erhalten, wie sie Anträge auf internationalen Schutz erkennen können und wie mit solchen Anträgen umzugehen ist, wobei unter anderem den entsprechenden Leitlinien des (Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen [EASO]) Rechnung zu tragen ist. Sie sollten in der Lage sein, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich im Hoheitsgebiet einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen der Mitgliedstaaten befinden und die internationalen Schutz beantragen, relevante Informationen zukommen zu lassen, wo und wie sie förmlich Anträge auf internationalen Schutz stellen können. Befinden sich diese Personen in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie geprüft werden.

(27)      Da Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wunsch bekundet haben, internationalen Schutz zu beantragen, Antragsteller darstellen, sollten sie die Pflichten erfüllen und die Rechte genießen, die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie [2013/33] festgelegt sind. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten diese Personen so rasch wie möglich als Antragsteller registrieren.

(28)      Um die Inanspruchnahme des Prüfungsverfahrens an den Grenzübergangsstellen und in den Gewahrsamseinrichtungen zu erleichtern, sollten Informationen über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, bereitgestellt werden. Sprachmittlungsvorkehrungen sollten getroffen werden, um ein Mindestmaß an Kommunikation zu gewährleisten, damit die zuständigen Behörden verstehen können, ob Personen ihnen gegenüber erklären, dass sie internationalen Schutz beantragen wollen.“

8        Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2013/32 lautet:

„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] eingeführt.“

9        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ oder ‚Antrag‘ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie [2011/95] ersucht;

c)      ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;

f)      ‚Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

…“

10      Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen – der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes.“

11      Art. 4 („Zuständige Behörden“) Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie zuständig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt.“

12      Art. 6 („Zugang zum Verfahren“) dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Stellt eine Person einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Behörde, die nach nationalem Recht für die Registrierung solcher Anträge zuständig ist, so erfolgt die Registrierung spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz bei anderen Behörden gestellt, bei denen derartige Anträge wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Registrierung spätestens sechs Arbeitstage nach Antragstellung erfolgt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese anderen Behörden, bei denen wahrscheinlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden, wie Polizei, Grenzschutz, Einwanderungsbehörden und Personal von Gewahrsamseinrichtungen, über die einschlägigen Informationen verfügen und ihr Personal das erforderliche, seinen Aufgaben und Zuständigkeiten entsprechende Schulungsniveau und Anweisungen erhält, um die Antragsteller darüber zu informieren, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen. Stellt der Antragsteller keinen förmlichen Antrag, so können die Mitgliedstaaten Artikel 28 entsprechend anwenden.

(3)      Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden.

(4)      Ungeachtet des Absatzes 3 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als förmlich gestellt, sobald den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller vorgelegtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, zugegangen ist.

(5)      Beantragt eine große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, die Frist nach Absatz 1 einzuhalten, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Frist auf 10 Arbeitstage verlängert wird.“

13      Art. 8 („Informations- und Beratungsleistungen in Gewahrsamseinrichtungen und an Grenzübergangsstellen“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchten, so stellen ihnen die Mitgliedstaaten Informationen über die Möglichkeit hierzu zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten treffen an diesen Gewahrsamseinrichtungen und Grenzübergangsstellen Sprachmittlungsvorkehrungen, soweit dies notwendig ist, um die Inanspruchnahme des Asylverfahrens zu erleichtern.“

14      Art. 26 („Gewahrsam“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie einen Antrag gestellt hat. Die Gründe für den Gewahrsam und die Gewahrsamsbedingungen und die Garantien für in Gewahrsam befindliche Antragsteller bestimmen sich nach der Richtlinie [2013/33].

(2)      Wird ein Antragsteller in Gewahrsam genommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams gemäß der Richtlinie [2013/33] möglich ist.“

15      Art. 38 („Das Konzept des sicheren Drittstaats“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:

b)      keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie [2011/95] zu erleiden;

…“

 Richtlinie 2013/33

16      In den Erwägungsgründen 15 und 20 der Richtlinie 2013/33 wird ausgeführt:

„(15)      Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht, insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer nationalen Justizbehörde berechtigt sein.

(20)      Die Inhaftnahme eines Antragstellers sollte lediglich als letztes Mittel eingesetzt werden und darf erst zur Anwendung kommen, nachdem alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sorgfältig darauf geprüft worden sind, ob sie besser geeignet sind, die körperliche und geistige Unversehrtheit des Antragstellers sicherzustellen. Alle Alternativen zur Haft müssen mit den grundlegenden Menschenrechten der Antragsteller in Einklang stehen.“

17      In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)      ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie [2011/95];

b)      ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

…“

18      Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.“

19      In Art. 8 („Haft“) der Richtlinie 2013/33 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie [2013/32] ist.

(2)      In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3)      Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

a)      um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b)      um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

c)      um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

d)      wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie [2008/115] zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

e)      wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist[;]

f)      wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag[s] auf internationalen Schutz zuständig ist [(ABl. 2013, L 180, S. 31)], in Einklang steht.

Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

…“

20      Art. 9 („Garantien für in Haft befindliche Antragsteller“) Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.“

21      Art. 17 („Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.“

22      Art. 18 („Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) der Richtlinie 2013/33 sieht in Abs. 9 vor:

„In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn

b)      die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind.

Bei derartig anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen die Grundbedürfnisse gedeckt.“

 Spanisches Recht

23      Art. 58 der Ley Orgánica 4/2000 sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social (verfassungsausführendes Gesetz 4/2000 über die Rechte und Freiheiten sowie die soziale Integration von Ausländern in Spanien) vom 11. Januar 2000 (BOE Nr. 10 vom 12. Januar 2000, S. 1139) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz 4/2000) betrifft die Abschiebung illegal aufhältiger Ausländer.

24      Art. 58 Abs. 3 des Gesetzes 4/2000 sieht ein vereinfachtes Verfahren für die Abschiebung von Ausländern vor, die versuchen, illegal nach Spanien einzureisen. Art. 58 Abs. 4 dieses Gesetzes sieht vor, dass die in Abs. 3 genannten Personen nicht abgeschoben werden dürfen, solange ein etwaiger Antrag auf internationalen Schutz nicht für unzulässig erklärt wurde, und Art. 58 Abs. 6 bestimmt, dass bei den Justizbehörden die Inhaftnahme zu beantragen ist, wenn die Abschiebung nicht innerhalb von 72 Stunden erfolgen kann.

25      Art. 61 des Gesetzes 4/2000 sieht einstweilige Maßnahmen im Rahmen der Abschiebungsverfahren vor. Art. 62 dieses Gesetzes betrifft die Inhaftnahme, und Art. 64 Abs. 5 des Gesetzes sieht die Aussetzung der Vollziehung von Abschiebungsverfügungen vor, solange ein Antrag auf internationalen Schutz nicht für unzulässig erklärt worden ist.

26      Die Art. 2 und 3 der Ley 12/2009 reguladora del derecho de asilo y de la protección subsidiaria (Gesetz 12/2009 zur Regelung des Rechts auf Asyl und des subsidiären Schutzes) vom 30. Oktober 2009 (BOE Nr. 263 vom 31. Oktober 2009, S. 90860) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung definieren das Recht auf Asyl bzw. die Flüchtlingseigenschaft. Nach Art. 5 dieses Gesetzes bedeutet die Gewährung subsidiären Schutzes, dass die betreffende Person nicht abgeschoben wird. Schließlich sieht Art. 30 des Gesetzes vor, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, Zugang zu Sozial- und Aufnahmeleistungen erhalten, wenn sie darauf angewiesen sind.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

27      Am 12. Dezember 2019 um 19.05 Uhr wurde ein Boot mit 45 Männern subsaharischer Herkunft an Bord, unter denen sich VL, ein malischer Staatsangehöriger, befand, vom Salvamento Marítimo (Seenotrettung, Spanien) nahe der spanischen Küste abgefangen. Das Seenotrettungsschiff nahm die 45 Drittstaatsangehörigen an Bord und schiffte sie um 21.30 Uhr in einem Hafen im Süden der Insel Gran Canaria (Spanien) aus.

28      Nach der Erstversorgung wurden die genannten Staatsangehörigen der Brigada Local de Extranjería y Fronteras (Lokale Ausländer- und Grenzschutzbrigade) der Comisaría de Policía Nacional de Maspalomas (Kommissariat der Nationalpolizei, Maspalomas, Spanien) übergeben. Am 13. Dezember 2019 um 00.30 Uhr wurden sie an die Jefatura Superior de Policía de Canarias (Polizeipräsidium der Kanarischen Inseln, Spanien) überstellt.

29      Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 ordnete die Subdelegación del Gobierno en Las Palmas (Ortsbehörde der Zentralregierung, Las Palmas, Spanien) ihre Abschiebung an. Da diese Verfügung nicht innerhalb der 72-Stunden-Frist des Art. 58 Abs. 6 des Gesetzes 4/2000 vollzogen werden konnte, wurde beim Juzgado de Instrucción n° 3 de San Bartolomé de Tirajana (Untersuchungsrichter Nr. 3 San Bartolomé de Tirajana, Spanien) ein Antrag auf Unterbringung in einer Hafteinrichtung gestellt.

30      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass dieser Richter im Rahmen einer Voruntersuchung am 14. Dezember 2019 drei Entscheidungen im Ausgangsverfahren erließ.

31      Mit der ersten Entscheidung räumte er VL das Recht ein, nach Belehrung über seine Rechte im Beistand eines Rechtsanwalts und eines Dolmetschers für Bambara – eine Sprache, von der VL erklärte, sie zu sprechen und zu verstehen – eine Erklärung abzugeben. In dieser Erklärung, über die ein Protokoll aufgenommen wurde, bekundete VL seine Absicht, internationalen Schutz zu beantragen, weil er Verfolgung wegen seiner Rasse oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe befürchtete. Er betonte insbesondere, dass er wegen des Krieges in Mali bei einer Rückkehr in dieses Land Gefahr liefe, dort getötet zu werden.

32      Da der Juzgado de Instrucción n° 3 de San Bartolomé de Tirajana (Untersuchungsrichter Nr. 3 San Bartolomé de Tirajana) nach spanischem Recht nicht als Asylbehörde im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2013/32 gilt, übermittelte er mit einer zweiten Entscheidung die Erklärung, mit der VL seinen Wunsch, internationalen Schutz zu beantragen, bekundet hatte, zum einen an die Brigada Provincial de Extranjería y Fronteras (Ausländer- und Grenzschutzbrigade der Provinz) und zum anderen an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR). Mit dieser Entscheidung wurden auch die Ortsbehörde der Zentralregierung auf den Kanaren, die Ausländer- und Grenzschutzbrigade der Provinz und das Ministerio de Trabajo, Migraciones y Seguridad Social (Ministerium für Arbeit, Migration und soziale Sicherheit, Spanien) ersucht, für VL und 25 weitere Personen, die internationalen Schutz beantragt hatten, einen Platz in einem humanitären Aufnahmezentrum zu finden.

33      Nach der Feststellung, dass mangels ausreichender Kapazitäten nur zwölf von 26 Antragstellern in einem humanitären Aufnahmezentrum untergebracht werden konnten, ordnete der Juzgado de Instrucción n° 3 de San Bartolomé de Tirajana (Untersuchungsrichter Nr. 3 San Bartolomé de Tirajana) mit einer dritten Entscheidung die Unterbringung der übrigen 14 Antragsteller, darunter VL, in einer Hafteinrichtung für Ausländer sowie die Bearbeitung ihres Antrags auf internationalen Schutz vor Ort an.

34      Der Juzgado de Instrucción n° 3 de San Bartolomé de Tirajana (Untersuchungsrichter Nr. 3 San Bartolomé de Tirajana) stellt klar, dass ein Beamter der Ausländer- und Grenzschutzbrigade der Provinz VL vor dessen Überstellung in eine Hafteinrichtung mitgeteilt habe, dass im Zusammenhang mit seinem Antrag auf internationalen Schutz ein Anhörungstermin bestimmt worden sei.

35      Die Rechtsanwältin von VL legte gegen die Entscheidung über seine Inhaftnahme Einspruch mit der Begründung ein, dass sie nicht mit den Richtlinien 2013/32 und 2013/33 vereinbar sei.

36      Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de Instrucción n° 3 de San Bartolomé de Tirajana (Untersuchungsrichter Nr. 3 San Bartolomé de Tirajana) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 sieht vor, dass, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bei anderen Behörden gestellt wird, die nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind, die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Registrierung spätestens sechs Arbeitstage nach Antragstellung erfolgt.

Ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, die nach spanischem Recht für die Entscheidung über die Inhaftnahme von Ausländern zuständig sind, als eine dieser „anderen Behörden“ anzusehen sind, die zwar nicht für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sind, bei denen aber Antragsteller ihre Absicht bekunden können, den Schutz zu beantragen?

2.      Wenn sie als eine dieser Behörden anzusehen sind: Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass der Untersuchungsrichter oder die Untersuchungsrichterin die Antragsteller darüber zu informieren hat, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz förmlich gestellt werden können, und solche Anträge, falls sie gestellt werden, an die nach nationalem Recht für ihre Registrierung und Bearbeitung zuständige Stelle sowie an die Verwaltungsbehörde weiterleiten muss, die für die Gewährung der in Art. 17 der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Aufnahmemaßnahmen an den Antragsteller zuständig ist?

3.      Sind Art. 26 der Richtlinie 2013/32 und Art. 8 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen, dass außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen nicht statthaft ist, weil der Antragsteller mit Abgabe seiner Absichtsbekundung vor dem Untersuchungsrichter oder der Untersuchungsrichterin durch das Refoulement-Verbot geschützt ist?

 Zum Eilverfahren

37      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

38      Zur Begründung seines Antrags hat es u. a. ausgeführt, dass VL infolge seiner Unterbringung in einer Hafteinrichtung seiner Freiheit entzogen sei und gegen ihn eine Abschiebungsverfügung ergangen sei, die jederzeit vollzogen werden könne.

39      Hierzu ist festzustellen, dass zum einen die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung die Auslegung der unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallenden Richtlinien 2013/32 und 2013/33 betrifft und dass zum anderen die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen in einer Hafteinrichtung, ob während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz oder im Hinblick auf seine Abschiebung, eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt, die geeignet ist, die Ingangsetzung des Eilvorabentscheidungsverfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Mirza, C‑695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 31 und 35, sowie Beschluss vom 5. Juli 2018, C u. a., C‑269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 35 und 37).

40      Außerdem ist bei der Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit, schnellstmöglich eine Antwort des Gerichtshofs zu erhalten, auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, abzustellen (Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C‑695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 34, und vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 99).

41      In Anbetracht dieser Erwägungen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs am 6. Februar 2020 auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

42      In ihren schriftlichen Erklärungen hat die spanische Regierung die Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen mit der Begründung geltend gemacht, dass das vorlegende Gericht auf der Grundlage des spanischen Rechts nur für die Entscheidung über die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen zur Vollziehung eines Rückführungsbeschlusses und nicht für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig sei. Unter diesen Umständen stünden die Fragen des vorlegenden Gerichts in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits.

43      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen, da für solche Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof kann folglich nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. jüngst Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C‑2/19, EU:C:2020:237, Rn. 25 und 26).

44      Insoweit ist festzustellen, dass das Vorbringen der spanischen Regierung, dass das vorlegende Gericht nach spanischem Recht keine für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständige Behörde sei, nicht ausschließt, dass dieses Gericht als „andere Behörde“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 angesehen werden kann. Wie dieses Vorbringen zu beurteilen ist, ist daher eine Frage der materiellen Prüfung der Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts, so dass nicht angenommen werden kann, dass diese Fragen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen.

45      Damit kann mithin nicht die Vermutung widerlegt werden, die für die Entscheidungserheblichkeit der vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen spricht und die nur in Ausnahmefällen widerlegt werden kann (Urteil vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22).

46      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens von der Vollziehung der gegen VL ergangenen Abschiebungsverfügung Kenntnis erlangt hat. Er hat daher nach Art. 101 Abs. 1 der Verfahrensordnung ein Ersuchen um Klarstellung an das vorlegende Gericht gerichtet, um zu erfahren, ob das Ausgangsverfahren erledigt ist.

47      In seiner Antwort, die am 23. April 2020 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat der Juzgado de Instrucción n° 3 de San Bartolomé de Tirajana (Untersuchungsrichter Nr. 3 San Bartolomé de Tirajana) zum einen angegeben, dass er am 21. Januar 2020, dem Tag nach der Einreichung seines Vorabentscheidungsersuchens, eine Information erhalten habe, die vermuten lasse, dass die Abschiebungsverfügung gegen VL vollzogen worden sei. Zum anderen hat er ausgeführt, dass der Ausgangsrechtsstreit unabhängig von dieser Vollziehung seinen Gegenstand behalte, da er auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen über die Rechtmäßigkeit seiner früheren Entscheidung zu erkennen habe, die zum Entzug der Freiheit von VL vom 14. Dezember 2019 bis zum 21. Januar 2020, dem Zeitpunkt seiner Abschiebung, geführt habe, und dass der Ausgang des Ausgangsrechtsstreits VL möglicherweise zu einer Schadensersatzklage veranlassen könnte.

48      Insoweit folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, da die erbetene Vorabentscheidung „erforderlich“ sein muss, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen. Die Rechtfertigung der Vorlage zur Vorabentscheidung liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      So kann ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen nur zurückgewiesen werden, wenn sich zeigt, dass das Verfahren des Art. 267 AEUV zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, dass das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung finden kann (Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C‑328/17, EU:C:2018:958, Rn. 34).

50      In der vorliegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht angegeben, dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des von VL erlittenen Freiheitsentzugs erforderlich bleibe. Da aber das Verfahren nach Art. 267 AEUV ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, ist der Gerichtshof an eine solche Angabe des vorlegenden Gerichts grundsätzlich gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 32), zumal sich die in der vorstehenden Randnummer angesprochenen außergewöhnlichen Umstände nicht als gegeben erweisen.

51      Somit ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

 Zur ersten Frage

52      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein Untersuchungsrichter, der angerufen wird, um über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf dessen Rückführung zu entscheiden, zu den in dieser Bestimmung genannten „anderen Behörden“ gehört, bei denen Anträge auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind.

53      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 7. November 2019, K.H.K. [Vorläufige Kontenpfändung], C‑555/18, EU:C:2019:937, Rn. 38).

54      Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht vor, dass, wenn eine Person einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Behörde stellt, die nach nationalem Recht für die Registrierung solcher Anträge zuständig ist, die Registrierung spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung erfolgt. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie stellt wiederum klar, dass, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bei anderen Behörden gestellt wird, bei denen derartige Anträge wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind, die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Registrierung spätestens sechs Arbeitstage nach Antragstellung erfolgt.

55      Wie sich aus dem Ausdruck „Behörde, die nach nationalem Recht … zuständig ist“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32 ergibt, überlässt es diese Richtlinie den Mitgliedstaaten, die für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständige Behörde zu bestimmen.

56      Dagegen verweist, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie mit der Bezugnahme auf die „anderen Behörden …, bei denen derartige Anträge [auf internationalen Schutz] wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind“ keineswegs auf das nationale Recht und verpflichtet die Mitgliedstaaten daher nicht, diese „anderen Behörden“ zu bestimmen.

57      Insoweit geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass der Unionsgesetzgeber von einem weiten Begriff der Behörden ausgehen wollte, die zwar nicht für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig sind, bei denen solche Anträge jedoch gestellt werden können. Die Wahl des Pronomens „andere“ zeugt nämlich von dem Willen, sich für eine offene Definition des Kreises der Behörden zu entscheiden, bei denen Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können.

58      Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/32 bestätigt dieses weite Verständnis im Übrigen, indem er alle Behörden, bei denen nur „wahrscheinlich“ Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden, verpflichtet, diese tatsächlich entgegenzunehmen, wenn sie gestellt werden.

59      Da es plausibel ist, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer gerichtlichen Behörde stellt, die über einen von den nationalen Behörden u. a. im Hinblick auf seine Rückführung gestellten Antrag auf Inhaftnahme zu entscheiden hat, ist somit davon auszugehen, dass der Begriff „andere Behörden“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 ein entsprechendes Gericht umfasst.

60      Im Übrigen kann daraus, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/32 als Behörden, bei denen wahrscheinlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden, nur Polizei, Grenzschutz, Einwanderungsbehörden und das Personal von Gewahrsamseinrichtungen nennt, kein Argument hergeleitet werden. Da dieser Aufzählung nämlich ein „wie“ vorangestellt ist, kann sie nicht abschließend sein.

61      Überdies stellt, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Umstand, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 nicht angibt, welche Eigenschaft – Gericht oder Verwaltung – diese „anderen Behörden“ haben müssen, gerade ein Indiz für den Willen des Unionsgesetzgebers dar, durch die Wahl dieses Begriffs eine Vielzahl von Behörden – etwa gerichtliche – zu erfassen und sich nicht allein auf die Verwaltungsbehörden zu beschränken.

62      Schließlich findet diese wörtliche Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in einer systematischen Auslegung Bestätigung.

63      Zum einen ist nämlich entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 60 und 61 seiner Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass eines der mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziele darin besteht, einen effektiven, d. h. einen möglichst einfachen, Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu gewährleisten, wie sich namentlich aus den Erwägungsgründen 8, 20, 25 und 26 dieser Richtlinie ergibt. Um einen solchen Zugang zu gewährleisten, stellt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, „tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen“.

64      Zum anderen ergibt sich diese Auslegung auch aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32, wonach für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ausreichende Verfahrensgarantien bestehen sollten, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann.

65      Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat und wie vom Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge festgestellt, stellt bei sehr zügigen Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen zum einen die Abschiebungsverfügung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ergeht und dieser zum anderen am folgenden Tag von einem Untersuchungsrichter angehört wird, diese Anhörung, die in Anwesenheit eines Rechtsanwalts und eines Dolmetschers stattfindet, der einer vom Betroffenen verstandenen Sprache mächtig ist, den geeigneten Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz dar. Die besagte Anhörung kann je nach den Umständen sogar die erste Gelegenheit darstellen, das Recht auf Stellung eines solchen Antrags geltend zu machen.

66      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass VL vor der Anhörung durch den Untersuchungsrichter nicht über die Möglichkeit informiert wurde, internationalen Schutz zu beantragen. Der von der spanischen Regierung und dem Ministerio Fiscal (Staatsanwaltschaft, Spanien) angeführte Umstand, dass der Betroffene seinen Antrag später in der Hafteinrichtung stellen könne, ist daher kein stichhaltiger Grund für die Annahme, dass er dies bei dem für die Entscheidung über seine Inhaftnahme zuständigen Untersuchungsrichter nicht tun dürfen sollte.

67      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens würde es folglich die Verwirklichung des oben in Rn. 63 genannten Ziels der Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes behindern, wenn es einer gerichtlichen Behörde wie dem Juzgado de Instrucción n° 3 de San Bartolomé de Tirajana (Untersuchungsrichter Nr. 3 San Bartolomé de Tirajana) untersagt würde, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen.

68      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein Untersuchungsrichter, der angerufen wird, um über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf dessen Rückführung zu entscheiden, zu den in dieser Bestimmung genannten „anderen Behörden“ gehört, bei denen Anträge auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind.

 Zur zweiten Frage

69      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein Untersuchungsrichter in seiner Eigenschaft als „andere Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift zum einen die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen über die Modalitäten der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz informieren muss und zum anderen, wenn ein solcher Staatsangehöriger seine Absicht bekundet hat, einen solchen Antrag zu stellen, den Vorgang an die für die Registrierung des Antrags zuständige Behörde weiterzuleiten hat, damit diesem Staatsangehörigen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung gemäß Art. 17 der Richtlinie 2013/33 zugutekommen können.

70      Zur Beantwortung des ersten Teils der Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/32 sicherstellen, dass die „anderen Behörden“ im Sinne dieser Bestimmung, bei denen Anträge auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt werden, über die einschlägigen Informationen verfügen und ihr Personal das erforderliche, seinen Aufgaben und Zuständigkeiten entsprechende Schulungsniveau und Anweisungen erhält, um die Antragsteller darüber zu informieren, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können.

71      Da sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, dass ein Untersuchungsrichter, der angerufen wird, um über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf dessen Rückführung zu entscheiden, zu den „anderen Behörden“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 gehört, folgt daraus, dass dieser Untersuchungsrichter nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie auch verpflichtet ist, Personen, die internationalen Schutz beantragen, über die konkreten Modalitäten der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu informieren.

72      Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/32 findet in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie Bestätigung, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen.

73      Während diese Bestimmungen davon zeugen, dass der Unionsgesetzgeber die Wirksamkeit des Rechts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wahren wollte, würde aber diese Wirksamkeit zunichtegemacht, wenn, bei jedem Verfahrensschritt, eine „andere Behörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 von der Unterrichtung des betreffenden Drittstaatsangehörigen über die Möglichkeit der Beantragung internationalen Schutzes unter dem Vorwand absehen könnte, dass er entsprechende Informationen wahrscheinlich bereits erhalten haben müsse oder noch erhalten könne.

74      Indem ein Untersuchungsrichter, der angerufen ist, um über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf dessen Rückführung zu entscheiden, diesen Drittstaatsangehörigen über die konkreten Modalitäten der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz informiert, handelt er somit entsprechend der Vorgabe des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2013/32 im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.

75      Die spanische Regierung ist jedoch der Ansicht, dass eine „andere Behörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht von sich aus über die Möglichkeit informieren könne, internationalen Schutz zu beantragen.

76      Hierzu ist auf den 28. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hinzuweisen, wonach, um die Inanspruchnahme des Prüfungsverfahrens an den Grenzübergangsstellen und in den Gewahrsamseinrichtungen zu erleichtern, Informationen über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, bereitgestellt werden sollten. Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie wiederum müssen die Mitgliedstaaten, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchten, ihnen Informationen über die Möglichkeit hierzu zur Verfügung stellen.

77      Da somit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorsieht, dass die „anderen Behörden, bei denen [Anträge auf internationalen Schutz] wahrscheinlich gestellt werden“ und die sowohl im Vorfeld als auch im Anschluss an den Untersuchungsrichter tätig werden, in der Lage sein müssen, die Antragsteller über die Modalitäten der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu informieren, ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Unterrichtung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, auch für einen Untersuchungsrichter wie den des Ausgangsverfahrens ebenso wie für jede andere Behörde, bei der derartige Anträge wahrscheinlich gestellt werden, gilt.

78      Daher kommt ein Untersuchungsrichter, der angerufen ist, um über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf dessen Rückführung zu entscheiden, den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 sowie von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 nach, wenn er den Drittstaatsangehörigen von sich aus über dessen Recht auf Beantragung internationalen Schutzes informiert.

79      Zur Beantwortung des zweiten Teils der Frage ist darauf hinzuweisen, dass es im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 u. a. heißt, dass Drittstaatsangehörige, die ihren Wunsch bekundet haben, internationalen Schutz zu beantragen, die Pflichten erfüllen und die Rechte genießen sollten, die in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2013/33 festgelegt sind. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten diese Personen so rasch wie möglich als Antragsteller registrieren.

80      Für den Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bei einer „anderen Behörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 gestellt wurde, setzt diese Bestimmung dem betreffenden Mitgliedstaat für die Registrierung dieses Antrags eine Frist von sechs Arbeitstagen nach Antragstellung.

81      Damit diese besonders kurze Frist eingehalten werden kann, muss eine solche Behörde, um insbesondere die Wirksamkeit und Schnelligkeit des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten, die in ihrem Besitz befindliche Akte der Behörde übermitteln, die nach dem nationalen Recht für die Registrierung des Antrags zuständig ist.

82      Ohne eine solche Übermittlung würde das eigentliche Ziel der Richtlinie 2013/32, insbesondere das ihres Art. 6 Abs. 1, das darin besteht, einen effektiven, einfachen und schnellen Zugang zum Verfahren des internationalen Schutzes zu gewährleisten, schwerwiegend beeinträchtigt, wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

83      Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein Untersuchungsrichter in seiner Eigenschaft als „andere Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift zum einen die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen über die Modalitäten der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz informieren muss und zum anderen, wenn ein solcher Staatsangehöriger seine Absicht bekundet hat, einen solchen Antrag zu stellen, den Vorgang an die für die Registrierung des Antrags zuständige Behörde weiterzuleiten hat, damit diesem Staatsangehörigen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung gemäß Art. 17 der Richtlinie 2013/33 zugutekommen können.

 Zur dritten Frage

84      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 26 der Richtlinie 2013/32 und Art. 8 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen sind, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der bei einer „anderen Behörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 seine Absicht bekundet hat, internationalen Schutz zu beantragen, nur aus den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 genannten Gründen in Haft genommen werden darf.

85      Sowohl Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 als auch Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 bestimmen, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam bzw. Haft nehmen dürfen, weil sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

86      Daher ist in einem ersten Schritt festzustellen, ob ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der seine Absicht bekundet hat, internationalen Schutz zu beantragen, ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 ist.

87      Mit dem Generalanwalt (Nr. 78 seiner Schlussanträge) ist von vornherein festzustellen, dass Art. 6 der Richtlinie 2013/32 zwischen der Stellung des Antrags einerseits und der förmlichen Stellung des Antrags andererseits unterscheidet.

88      Insoweit geht aus dem Wortlaut der Richtlinie 2013/32 klar hervor, dass diese die Eigenschaft als Antragsteller auf internationalen Schutz wiederholt daran knüpft, dass ein Antrag „gestellt“ worden ist. Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie definiert nämlich den „Antragsteller“ als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz „gestellt“ hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie definiert den „Antrag“ als das „Ersuchen“ eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an einen Mitgliedstaat. Gleiches gilt für Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/33, der den „Antragsteller“ als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz „gestellt“ hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, definiert, und für Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie, wonach der „Antrag auf internationalen Schutz“ dem „Ersuchen“ eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat entspricht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.

89      Dieses weite Verständnis des Begriffs des Antragstellers auf internationalen Schutz ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32, nach dem diese Richtlinie für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten „gestellt“ werden, gilt, sowie aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33, wonach diese für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gilt, die internationalen Schutz „beantragen“.

90      Im Übrigen verpflichtet Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten, den Antrag auf internationalen Schutz spätestens drei Arbeitstage oder sechs Arbeitstage nach „Antragstellung“ zu registrieren, je nachdem, ob er bei der nach nationalem Recht für seine Registrierung zuständigen Behörde gestellt wurde oder bei einer anderen Behörde, bei der ein derartiger Antrag wahrscheinlich gestellt wird, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig ist. Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie stellt wiederum für die Mitgliedstaaten auch die Verpflichtung auf, sicherzustellen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz „gestellt“ hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich „förmlich zu stellen“.

91      Schließlich ist noch auf den 27. Erwägungsgrund der Richtlinie hinzuweisen, worin ausgeführt wird, dass Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wunsch bekundet haben, internationalen Schutz zu beantragen, Antragsteller darstellen, und als solche die Pflichten erfüllen und die Rechte genießen sollten, die in den Richtlinien 2013/32 und 2013/33 festgelegt sind. Im zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes wird außerdem klargestellt, dass in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten diese Personen so rasch wie möglich als Antragsteller registrieren sollten.

92      Aus alledem ergibt sich, dass ein Drittstaatsangehöriger die Eigenschaft eines Antragstellers auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 ab dem Zeitpunkt erwirbt, zu dem er einen solchen Antrag „stellt“.

93      Während die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Richtlinie Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist und die förmliche Stellung dieses Antrags grundsätzlich von der Person, die internationalen Schutz beantragt, verlangt, dass sie ein dafür vorgesehenes Formblatt gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie ausfüllt, erfordert aber die Handlung, einen Antrag auf internationalen Schutz zu „stellen“, wie der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine Verwaltungsformalität, da die besagten Formalitäten bei der „förmlichen Stellung“ des Antrags zu beachten sind.

94      Daraus folgt zum einen, dass die Erlangung der Eigenschaft als Person, die internationalen Schutz beantragt, weder von der Registrierung noch von der förmlichen Stellung des Antrags abhängig gemacht werden kann, und zum anderen, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger bei einer „anderen Behörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 wie einem Untersuchungsrichter seine Absicht bekundet, internationalen Schutz zu beantragen, ausreicht, um ihm die Eigenschaft als Antragsteller auf internationalen Schutz zu verleihen und somit die Frist von sechs Arbeitstagen auszulösen, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat diesen Antrag registrieren muss.

95      Daher ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Person, die internationalen Schutz beantragt, aus einem anderen als den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Gründen in Haft genommen werden darf.

96      Dabei ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit deren neuntem Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der im Sinne der Richtlinie 2013/32 um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen etwaigen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung findet (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan, C‑534/11, EU:C:2013:343, Rn. 49).

97      Außerdem ist der mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Refoulement-Verbot verbundene Schutz dadurch zu gewährleisten, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Recht zuzuerkennen ist, gegen eine Rückkehrentscheidung und eine etwaige Abschiebungsverfügung vor mindestens einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Richtlinie 2008/115 einzulegen, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem sie während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑175/17, EU:C:2018:776, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Da, wie oben in Rn. 94 festgestellt, einem Drittstaatsangehörigen, der bei einer „anderen Behörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 seine Absicht bekundet, internationalen Schutz zu beantragen, die Eigenschaft als Antragsteller auf internationalen Schutz zukommt, kann seine Situation in diesem Stadium nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 fallen.

99      Daraus folgt im vorliegenden Fall, wie der Generalanwalt in Nr. 106 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Haftbedingungen von VL zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, durch die Richtlinie 2008/115 geregelt wurden, ab diesem Zeitpunkt aber Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 auf ihn anwendbar wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 210 und 213).

100    Aus einer Zusammenschau der beiden letztgenannten Bestimmungen ergibt sich jedoch, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam bzw. Haft nehmen dürfen, weil sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und dass sich die Gründe für den Gewahrsam bzw. die Haft und die Gewahrsams- bzw. Haftbedingungen sowie die Garantien für in Gewahrsam bzw. Haft befindliche Antragsteller nach der Richtlinie 2013/33 bestimmen.

101    Insoweit wird durch die Art. 8 und 9 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 15 und 20 dieser Richtlinie die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis zur Inhaftnahme erheblich eingeschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 61 und 62, sowie vom 14. September 2017, K., C‑18/16, EU:C:2017:680, Rn. 44 und 45).

102    So darf nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 ein Antragsteller auf internationalen Schutz nur dann in Haft genommen werden, wenn dies nach einer Einzelfallprüfung erforderlich ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Daraus folgt, dass die nationalen Behörden eine Person, die internationalen Schutz beantragt, erst in Haft nehmen dürfen, nachdem sie im Einzelfall geprüft haben, ob eine solche Haft im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke verhältnismäßig ist (Urteile vom 14. September 2017, K., C‑18/16, EU:C:2017:680, Rn. 48, und vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 258).

103    Zwar werden gemäß Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/33 die Haftgründe im einzelstaatlichen Recht geregelt.

104    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie die verschiedenen Gründe, aus denen eine Inhaftnahme gerechtfertigt sein kann, erschöpfend aufgezählt werden und dass jeder von ihnen einem besonderen Bedürfnis entspricht und autonomen Charakter hat (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59, vom 14. September 2017, K., C‑18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42, und vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 250).

105    Außerdem müssen angesichts der Bedeutung des in Art. 6 der Charta verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs in dieses Recht die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 56, und vom 14. September 2017, K., C‑18/16, EU:C:2017:680, Rn. 40).

106    Der im Ausgangsverfahren zur Rechtfertigung der Inhaftnahme von VL angeführte Grund, dass es nicht möglich gewesen sei, für ihn eine Unterbringung in einem humanitären Aufnahmezentrum zu finden, entspricht jedoch keinem der sechs in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 genannten Haftgründe.

107    Ein solcher Haftgrund läuft folglich Art. 8 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie zuwider, da er den Wesensgehalt der materiellen Leistungen beeinträchtigt, die einer internationalen Schutz beantragenden Person während der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme zu gewähren sind, und weder die Grundsätze noch das Ziel der Richtlinie beachtet (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 252).

108    Zwar sieht Art. 18 Abs. 9 Buchst. b der Richtlinie 2013/33 vor, dass die Mitgliedstaaten in begründeten Ausnahmefällen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere materielle Modalitäten im Rahmen der Aufnahme festlegen können als in diesem Artikel vorgesehen, wenn namentlich die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. Als freiheitsentziehende Maßnahme kann die Inhaftnahme jedoch nicht als eine andere materielle Modalität im Rahmen der Aufnahme im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

109    Im Übrigen darf nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie eine Person, die internationalen Schutz beantragt, aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115 zur Vorbereitung ihrer Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens nur in Haft genommen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln.

110    Was als Erstes die Gelegenheit des Zugangs zum Asylverfahren betrifft, ergibt sich aber im vorliegenden Fall, wie vom Generalanwalt in Nr. 109 seiner Schlussanträge festgestellt, aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, das sich insoweit auf das Protokoll über die Inhaftierung sowie die Rechts- und Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Haftentscheidung stützt, dass VL bis zu seiner Anhörung durch den Untersuchungsrichter nicht über die Möglichkeit informiert worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. So scheint diese Anhörung die einzige Gelegenheit für VL gewesen zu sein, vor der Verbringung in eine Hafteinrichtung für Ausländer internationalen Schutz zu beantragen. Daher ist es, wie oben in Rn. 66 ausgeführt, unerheblich, dass er, wie die spanische Regierung geltend macht, die Möglichkeit gehabt hätte, einen solchen Antrag später in dieser Einrichtung zu stellen.

111    Als Zweites geht weder aus der Vorlageentscheidung noch aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestanden, dass der Antragsteller den internationalen Schutz nur beantragte, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder die Fortsetzung seines Abschiebungsverfahrens zu vereiteln.

112    Schließlich ist daran zu erinnern, dass nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 ein Antragsteller auf internationalen Schutz für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen wird, wie die in Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Gründe gegeben sind (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 62).

113    Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 26 der Richtlinie 2013/32 und Art. 8 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen sind, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der bei einer „anderen Behörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 seine Absicht bekundet hat, internationalen Schutz zu beantragen, nicht aus einem anderen als den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Gründen in Haft genommen werden darf.

 Kosten

114    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass ein Untersuchungsrichter, der angerufen wird, um über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf dessen Rückführung zu entscheiden, zu den in dieser Bestimmung genannten „anderen Behörden“ gehört, bei denen Anträge auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind.

2.      Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass ein Untersuchungsrichter in seiner Eigenschaft als „andere Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift zum einen die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen über die Modalitäten der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz informieren muss und zum anderen, wenn ein solcher Staatsangehöriger seine Absicht bekundet hat, einen solchen Antrag zu stellen, den Vorgang an die für die Registrierung des Antrags zuständige Behörde weiterzuleiten hat, damit diesem Staatsangehörigen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung gemäß Art. 17 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zugutekommen können.

3.      Art. 26 der Richtlinie 2013/32 und Art. 8 der Richtlinie 2013/33 sind dahin auszulegen, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der bei einer „anderen Behörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 seine Absicht bekundet hat, internationalen Schutz zu beantragen, nicht aus einem anderen als den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Gründen in Haft genommen werden darf.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.