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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. März 2010 - Tzvetanova/Kommission

(Rechtssache F-33/09)1

(Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzungen nach Art. 4 des Anhangs VII des Statuts - Ständiger Wohnsitz vor dem Dienstantritt - Aufenthalt als Student am Ort der dienstlichen Verwendung während des Bezugszeitraums - Praktika außerhalb des Orts der dienstlichen Verwendung während des Bezugszeitraums - Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnsitzes)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Aglika Tzvetanova (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J. N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und J. Baquero Cruz)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, der Klägerin die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Auslandszulage zu versagen

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Juli 2008, mit der Frau Tzvetanova die in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Auslandszulage versagt wurde, wird aufgehoben.

Die Europäische Kommission trägt die gesamten Kosten.

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1 - ABl. C 129 vom 6.6.2009, S. 22.