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Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 – Europäische Kommission / Republik Österreich

(Rechtssache C-537/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Haasbeek, M. Noll-Ehlers, P. Ondrůšek, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2, 28 und 35 Absatz 2 der Richtlinie 2004/18 EG1 verstoßen hat, indem die Stadt Wien-Wiener Wohnen den Vertrag vom 25. Februar 2012 bezüglich des Bürogebäudes in der Guglstrasse 2-4 in Wien ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens und entsprechender Bekanntmachung direkt vergeben hat;

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, dass die Stadt Wien als öffentlicher Auftraggeber mit einem privaten Auftragnehmer 2012 einen langjährigen Mietvertrag über ein Bürogebäude abgeschlossen habe, noch bevor dieses errichtet wurde. Sie habe dabei entscheidenden Einfluss auf die Planung der Bauleistung genommen, die weit über die üblichen Vorgaben eines Mieters für eine neue Immobilie hinausgingen.

Hierin liege ein öffentlicher Bauauftrag, wie sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anmietung noch nicht errichteter Bauvorhaben durch öffentliche Auftraggeber ergibt. Da kein wettbewerbliches Vergabeverfahren stattgefunden habe, verstoße die Vergabe gegen Artikel 2, 28 und 35 Absatz 2 der Richtlinie 2004/18. Dieser Verstoß dauere weiter an, solange der Mietvertrag, der nicht vor 2040 ordentlich kündbar ist, weiter bestehe.

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1     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).