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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 – Hoeve/Kommission

(Rechtssache F-46/14)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – In einem nationalen Versorgungssystem vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Union – Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Einrede der Unzulässigkeit – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Roelof-Jan Wino Hoeve (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, M. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union, in der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt werden

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Roelof-Jan Wino Hoeve trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1 ABl. C 212 vom 7.7.2014, S. 47.