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Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 22. September 2020 – Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)/LM

(Rechtssache C-447/20)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

Rechtsmittelgegner: LM

Vorlagefragen

Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/951 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach der Empfänger einer Beihilfe vor dem zuständigen Gericht eine Klage gegen den Verwaltungsakt einlegen muss, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, da der Verwaltungsakt, wenn er nicht fristgerecht angefochten wird (d. h., wenn der Empfänger nicht innerhalb der entsprechenden Frist die ihm nach den nationalen Vorschriften zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einlegt), bestandskräftig wird … und der zu Unrecht erhaltene Betrag folglich gemäß den in den nationalen Vorschriften festgelegten Bestimmungen und Fristen zurückgefordert werden kann?

Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach sich der Empfänger einer Beihilfe in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren der zwangsweisen Beitreibung nicht auf den Ablauf der Frist von vier bzw. acht Jahren berufen kann, da diese Frage nur im Rahmen einer Klage gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, beurteilt werden kann?

Für den Fall, dass diese Fragen verneint werden:

Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren als Frist für die Verjährung der Forderung anzusehen, die mit dem Verwaltungsakt entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt wird? Beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen?

Steht Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach die Frist von drei Jahren für die Verjährung der Forderung, die mit dem Verwaltungsakt entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt wird, ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen beginnt und mit der Mitteilung der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung dieser Beträge bzw. bei Beschwerde-, Anfechtungs-, Rechtsbehelfs- oder Widerspruchsverfahren, die zur Aussetzung der Einziehung der Forderung führen, bis zur endgültigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung, mit der das Verfahren beendet wird, gehemmt wird?)

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1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).