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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Dezember 2015 – Di Marzio/Rat

(Rechtssache F-24/15)1

(Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Funktionsgruppe I – Umdeutung des Vertrags in einen unbefristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AST 3, AST 4 oder AST 5 oder in einen unbefristeten Vertrag als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III – Art. 2, 3a, 3b, 80 und 88 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Fürsorgepflicht – Offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage – Art. 81 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Antony Di Marzio (Limelette, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Veiga)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Umdeutung seines Vertrags als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe I in einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit oder in einen Vertrag als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III abgelehnt wurde, und auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihm entstanden sein soll

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Herr Di Marzio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.

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1 ABl. C 127 vom 20.4.2015, S. 43.