Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 6. Oktober 2020 – Bergslagernas Järnvaru/EUIPO
(Rechtssache C‑284/20 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“
1. Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht dargetan wird – Nichtzulassung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)
(vgl. Rn. 13, 14)
2. Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Frage, die vom Gerichtshof nicht geprüft worden ist – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht dargetan wird – Nichtzulassung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)
(vgl. Rn. 15-17)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen. |
2. | | Die Bergslagernas Järnvaruaktiebolag trägt ihre eigenen Kosten. |