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Klage, eingereicht am 3. Februar 2006 - Suleimanova / Ausschuss der Regionen

(Rechtssache F-12/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Karina Suleimanova (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Ausschuss der Regionen der Europäischen Union

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin ihre Besoldungsgruppe bei der Einstellung nach Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts festgesetzt wird;

Verurteilung des Ausschusses der Regionen in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Als erfolgreiche Teilnehmerin eines Auswahlverfahrens, das vor dem 1. Mai 2004 bekannt gegeben worden war, wurde die Klägerin nach Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften1 eingestellt.

In ihrer Klage macht sie zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung den von der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gebildeten Rechtmäßigkeitsrahmen missachte. Aufgrund der Anwendung des Artikels 12 des Anhangs XIII des Statuts sei sie nämlich in einer niedrigeren Besoldungsgruppe eingestellt worden, als in der Ausschreibung genannt worden sei.

Die angefochtene Entscheidung verstoße außerdem gegen die Artikel 5, 29 und 31 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Denn die Einstufung erfolgreicher Teilnehmer desselben Auswahlverfahrens oder eines Auswahlverfahrens desselben Niveaus sei in unterschiedlicher Höhe erfolgt, je nachdem, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 eingestellt worden seien.

Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend, da sie habe erwarten können, dass sie in der Besoldungsgruppe eingestellt werde, die in der Ausschreibung für die Besetzung der Stelle, für die sie sich beworben habe, angegeben gewesen sei.

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1 - ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.