Language of document : ECLI:EU:C:2020:100

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

13. Februar 2020(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑823/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. November 2019,

ruwido austria GmbH mit Sitz in Neumarkt am Wallersee (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ginzburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, des Richters M. Safjan und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die ruwido austria GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 11. September 2019, ruwido austria/EUIPO (transparent pairing) (T‑649/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2019:585), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. August 2018 (Sache R 2487/2017‑2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Anmeldung des Wortzeichens transparent pairing als Unionsmarke abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seiner Rechtsmittelschrift als Anlage einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 3 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung ihres Zulassungsantrags macht die Rechtsmittelführerin geltend, mit dem Rechtsmittel würden bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen.

7        Sie trägt erstens vor, das Gericht habe nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet, warum der Klage im Sinne von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlen solle. Das Gericht habe die zur Stützung ihrer Klage vorgetragenen Gründe nur deshalb als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend eingestuft, um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu vermeiden. Die Rechtsmittelführerin untermauert ihr Vorbringen mit dem Hinweis auf Entscheidungen anderer Ämter, u. a. des Amtes für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs, das eine mit der angemeldeten Marke identische Marke für eintragungsfähig erklärt habe.

8        Weiter trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe im angefochtenen Beschluss ihre Argumente in Bezug auf den von der Beschwerdekammer begangenen Fehler bei der Auslegung des Urteils vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29),  nicht geprüft und lapidar behauptet, die angemeldete Marke lasse den Verkehr an einen leicht verständlichen und einfach durchzuführenden Kopplungsprozess denken.

9        Zudem habe das Gericht nicht erläutert, warum ihr der Beweis dafür obliegen solle, dass eines der im Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), aufgestellten Kriterien vorliege.

10      Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, durch die Weigerung des Gerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dazu führt sie aus, das Gericht habe seine Erwägungen auf einen Wörterbuchauszug gestützt, auf den die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung Bezug genommen haben solle. Von ihm habe sie jedoch keine Kenntnis gehabt. Außerdem habe das Gericht seine Erwägungen zu Unrecht pauschal auf diesen Wörterbuchauszug gestützt, ohne die maßgeblichen Verkehrskreise zu berücksichtigen.

11      Drittens schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe die im Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), aufgestellten Kriterien falsch ausgelegt.

12      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, den Nachweis zu erbringen, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 16. September 2019, Kiku/CPVO, C‑444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746, Rn. 11).

13      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170b Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die notwendig sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsamen Fragen beschränken soll, sind vom Gerichtshof nämlich im Rahmen des Rechtsmittels nur die Gründe zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer nachgewiesen worden sein (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Daher müssen in einem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angegeben werden, auf die das Rechtsmittel gestützt wird; ebenso genau und klar ist die mit jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage zu benennen, ist zu erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und ist speziell darzulegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, müssen im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung, gegen die der angefochtene Beschluss verstoßen soll, enthalten sein, muss in gedrängter Form dargelegt werden, worin der vom Gericht begangene Rechtsfehler bestehen soll, und müssen Ausführungen dazu gemacht werden, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt haben soll. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verletzung der Rechtsprechung, muss im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau erstens dargelegt werden, wo der behauptete Widerspruch zu finden sein soll, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens, aus welchen konkreten Gründen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen soll (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Ein Zulassungsantrag, der die in der vorstehenden Randnummer genannten Angaben nicht enthält, ist daher von vornherein nicht zum Beleg dafür geeignet, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall ist erstens in Bezug auf das in den Rn. 7 bis 9 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen, wonach zum einen die Begründung dafür, dass die Klagegründe offensichtlich unbegründet seien, nicht ausreiche und zum anderen die Beweislast umgekehrt worden sei, hervorzuheben, dass ein solches Vorbringen für sich genommen nicht genügt, um das Rechtsmittel zulassen zu können. Wer die Zulassung eines Rechtsmittels beantragt, muss nämlich nachweisen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, und dabei alle in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rechtsmittelführerin hat aber nicht alle diese Anforderungen erfüllt.

17      Was zweitens das Vorbringen in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses betrifft, wonach das Gericht, bevor es sich pauschal auf einen Wörterbuchauszug stütze, die Rechtsmittelführerin hätte anhören müssen und ihr insoweit das rechtliche Gehör verweigert habe, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht erläutert, inwiefern die Vorgehensweise des Gerichts eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen soll.

18      Drittens ist zu dem in Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Vorbringen, wonach die Beschwerdekammer und das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), falsch ausgelegt hätten, festzustellen, dass die Erläuterungen der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Vorbringens entgegen den in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen nicht hinreichend klar und genau sind, damit der Gerichtshof nachvollziehen kann, welche für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Rechtsfrage konkret aufgeworfen werden soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass mit einem Rechtsmittel bestimmte, dem angefochtenen Beschluss eigene Rechtsfragen aufgeworfen werden, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Rechtsmittel vom Gerichtshof zugelassen werden muss. Der Rechtsmittelführer muss nämlich nachweisen, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschlusses und letztlich dieses Rechtsmittels hinausgeht (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein solcher Nachweis ist dem vorliegenden Antrag jedoch nicht zu entnehmen.

19      Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung ihres Rechtsmittels nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass mit dem Rechtsmittel bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen werden.

20      Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels zurückzuweisen.

 Kosten

21      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.

22      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt worden ist und ihr Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln):

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die ruwido austria GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 13. Februar 2020

Der Kanzler

Die Präsidentin der Kammer

für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

      R. Silva de Lapuerta


*      Verfahrenssprache: Deutsch.