Language of document : ECLI:EU:F:2013:6

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

28. Januar 2013

Rechtssache F‑95/12

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen ist – Verspätung der Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, u. a. auf Aufhebung des Schreibens vom 7. Oktober 2011, in dem die Europäische Kommission Herrn Marcuccio die Entscheidung mitteilt, einen Betrag von 3 000 Euro zurückzuverlangen, sowie auf Aufhebung der nachfolgenden Entscheidungen der Kommission, für die Monate Januar, Februar und März 2012 Abzüge beim Invalidengeld des Klägers in Höhe von 506,88 Euro und zweimal 500 Euro vorzunehmen; der Einreichung der Klageschrift per Post war die Übersendung eines Dokuments per Telefax am 10. September 2012 vorausgegangen, das als Kopie dieser Klageschrift bezeichnet wurde

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Handschriftliche Unterzeichnung durch einen Anwalt – Wesentliche Vorschrift, die strikt anzuwenden ist – Per Telefax eingereichte Klageschrift – Stempelunterschrift des Anwalts oder eine andere Form der Wiedergabe einer Unterschrift – Eingangsdatum des Telefax, das nicht für die Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist herangezogen werden kann – Einreichung der ordnungsgemäß unterzeichneten Klageschrift nach Fristablauf – Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1; Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)

Das Erfordernis, dass die Klageschrift eine Unterschrift aufweist, die nur von dem Vertreter der Partei im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst geleistet worden sein kann, soll im Interesse der Rechtssicherheit die Echtheit der Klageschrift gewährleisten und das Risiko ausschließen, dass der Schriftsatz in Wirklichkeit nicht von dem zu seiner Abfassung Bevollmächtigten stammt. Dieses Erfordernis ist daher als eine wesentliche Formvorschrift anzusehen und strikt anzuwenden, so dass seine Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führt. Insoweit ermöglicht die mittelbare und mechanische Art und Weise des „Unterzeichnens“, die darin besteht, die Klageschrift mit einem Stempelaufdruck zu versehen, der die Unterschrift des vom Kläger bevollmächtigten Anwalts wiedergibt, für sich allein nicht die Feststellung, dass nur der Anwalt selbst den fraglichen Schriftsatz unterzeichnet haben kann.

Daher trägt eine per Telefax eingereichte Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift des Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen ist, entgegen dem Erfordernis des Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht die Originalunterschrift des Anwalts des Klägers und ist deshalb für unzulässig zu erklären.

Das Eingangsdatum dieses per Telefax übersandten Schriftstücks kann folglich nicht für die Klärung der Frage berücksichtigt werden, ob die Klagefrist nach Art. 91 Abs. 3 des Statuts eingehalten worden ist. Dafür kann nur die Klageschrift berücksichtigt werden, die bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist und in der sich die handschriftliche Unterschrift des Anwalts des Klägers enthält.

Geht diese Klageschrift nach Ablauf der Klagefrist bei der Kanzlei ein, ist sie als verspätet anzusehen, so dass die Klage unzulässig ist.

(vgl. Randnrn. 26, 27, 31 und 32)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, Randnrn. 51 und 52