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Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 1. Oktober 2019 – Strafverfahren gegen HP

(Rechtssache C-724/19)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Partei des Ausgangsverfahrens

HP

Vorlagefragen

Ist mit Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/411 sowie mit dem Äquivalenzgrundsatz eine nationale Rechtsvorschrift (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Zakon za Evropeyskata zapoved za razsledvane [Gesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung]) vereinbar, wonach in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens der Staatsanwalt die für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung betreffend die Übermittlung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr zuständige Behörde ist, während in gleich gelagerten innerstaatlichen Fällen der Richter die hierfür zuständige Behörde ist?

Ersetzt die Anerkennung einer solchen Europäischen Ermittlungsanordnung durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats (Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter) die richterliche Anordnung, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats erforderlich ist?

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1     Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1).