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Klage, eingereicht am 23. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-788/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Gossement und C. Perrin)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 21, 45, 56 und 63 AEUV sowie aus den Art. 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem es

Rechtsfolgen für die Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des „Formblattes 720“ vorgesehen hat, die die Qualifikation dieser Vermögenswerte als ungerechtfertigte Vermögensgewinne nach sich ziehen und nicht verjähren;

bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des „Formblattes 720“ automatisch eine fixe Geldstrafe in Höhe von 150 % verhängt und

bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des „Formblattes 720“ fixe Geldstrafen verhängt, deren Höhe jene der Sanktionen nach den allgemeinen Regelungen für vergleichbare Zuwiderhandlungen übersteigt, sowie

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das spanische Abgabenrecht lege Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien eine Verpflichtung zur Meldung bestimmter im Ausland befindlicher Güter und Rechte mittels eines Steuererklärungsformulars („Formblatt 720“) auf. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Verpflichtung kämen spezielle Sanktionsregelungen zur Anwendung.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Qualifizierung dieser Vermögenswerte als Vermögensgewinne, in der Unanwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften sowie in der Verhängung fixer Geldstrafen bestehenden Sanktionen eine Beschränkung der Grundfreiheiten des AEUV sowie des EWR-Abkommens darstellten. Auch wenn diese Maßnahmen grundsätzlich zur Erreichung der verfolgten Ziele der Verhinderung und Bekämpfung von Abgabenumgehung und Abgabenhinterziehung geeignet sein könnten, seien sie im Ergebnis unverhältnismäßig.

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