Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2019 von FVE Holýšov I s. r. o. u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. September 2019 in der Rechtssache T-217/17, FVE Holýšov I s. r. o. u. a./Kommission

(Rechtssache C-850/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: FVE Holýšov I s. r. o., FVE Stříbro s. r. o., FVE Úsilné s. r. o., FVE Mozolov s. r. o., FVE Osečná s. r. o., Solarpark Rybníček s. r. o., FVE Knĕžmost s. r. o., Hutira FVE – Omice a.s., Exit 90 SPV s.r.o., Onyx Energy s.r.o., Onyx Energy projekt II s.r.o., Photon SPV 1 s.r.o., Photon SPV 3 s.r.o., Photon SPV 4 s.r.o., Photon SPV 6 s.r.o., Photon SPV 8 s.r.o., Photon SPV 10 s.r.o., Photon SPV 11 s.r.o., Antaris GmbH, Michael Göde, NGL Business Europe Ltd, NIG NV, GIHG Ltd, Radiance Energy Holding Sàrl, ICW Europe Investments Ltd, Photovoltaik Knopf Betriebs-GmbH, Voltaic Network GmbH und WA Investments-Europa Nova Ltd (Prozessbevollmächtigte: A. Reuter, H. Wendt, C. Bürger, T. Christner, W. Schumacher, A. Compes und T. Herbold, Rechtsanwälte)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, Tschechische Republik, Königreich Spanien, Republik Zypern und Slowakische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

ihrer Klage gegen den Beschluss C(2016) 7827 final der Kommission vom 28. November 2016 über die staatliche Beihilfe SA.40171 (2015/NN) betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, dessen Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union1 veröffentlicht wurde, stattzugeben, oder hilfsweise

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Berufung betrifft (i) den Begriff „staatliche Beihilfe“ in privat finanzierten Programmen für erneuerbare Energien, (ii) die Verlässlichkeit der Entscheidungen der Rechtsmittelgegnerin für Unionsbürger, (iii) den Schutz deren berechtigten Erwartungen gegen die Kehrtwendungen der Rechtsmittelgegnerin und (iv) die Grenzen des Missbrauchs der Befugnisse der Rechtsmittelgegnerin. Die Rechtsmittelführer stützen sich auf acht Rechtsmittelgründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Die Feststellung des Gerichts, dass das Schreiben der Rechtsmittelgegnerin vom Juli 2004 an die betreffenden Industrieverbände keine verbindliche Entscheidung darstelle, sei zum einen ein Verstoß gegen die – falsch ausgelegte – Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Frage, was eine Entscheidung darstellt, und verstoße zum anderen zum Nachteil der Rechtsmittelführer gegen Verfahrensvorschriften.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Rechtsmittelführer hätten sich darauf berufen, dass die Rechtsmittelgegnerin durch eine von ihr im Jahr 2006 getroffene ablehnende Beihilfeentscheidung (im Folgenden: Entscheidung von 2006) gebunden sei. Die Feststellung des Gerichts, dass ein solcher Klagegrund unzulässig sei, da (i) die Rechtsmittelführerinnen „diese Entscheidung nicht genau bezeichnet" hätten und (ii) der Klagegrund nur in der Erwiderung vorgebracht worden sei, verstoße (a) gegen die Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs an das Vorliegen einer Entscheidung und (b) gegen die Verfahrensvorschriften.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Rechtsmittelgegnerin ihre Entscheidungen von 2004 und 2006 aufrecht erhält sowie ihr Verhalten von 2004 bis zum angefochtenen Beschluss von 2006 beibehält. Erstens habe es die Umstände der Rechtssache nicht berücksichtigt, obwohl diese unbestritten seien, und es verstoße gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen an den Vertrauensschutz. Zweitens beruhe die Feststellung des Gerichts auf Verfahrensverstößen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Die Feststellung des Gerichts (in den Rn. 86-127), dass das ursprüngliche Förderprogramm eine staatliche Beihilfe darstelle, verkenne den Begriff „staatliche Beihilfe“. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs habe das ursprüngliche Förderprogramm keine staatlichen Mittel umfasst, was unabhängig davon gelte, ob die Erhöhung der Energiepreise für erneuerbare Energie eine „Abgabe“ darstelle. Selbst wenn das Vorhandensein einer „Abgabe“ als entscheidend angesehen würde (quod non), verstoße die Feststellung des Gerichts, dass eine „Abgabe“ vorliege, gegen Unionsrecht und beruhe auf Verfahrensverstößen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Mit ihrem vierten Klagegrund hätten die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Rechtsmittelgegnerin bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt überzogene Anforderungen gestellt hätte. Das Gericht habe (in den Rn. 130-136) diesen Klagegrund mit der Begründung zurückgewiesen, dass das maßgebliche Erfordernis eines „Überprüfungsmechanismus“ von der Rechtsmittelgegnerin nicht „auferlegt“ worden sei und dass es mit den Leitlinien von 2008 der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen2 in Einklang stehe. Dies verstoße gegen EU-Recht.

Sechster Rechtsmittelgrund: Mit dem ersten Teil ihres fünften Klagegrundes hätten die Rechtsmittelführer geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss auf Sachverhaltsirrtümern beruht, und mit dem siebten Klagegrund, dass er auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht. Das Gericht (Rn. 139 und 166) habe beide Klagegründe zurückgewiesen. Diese Zurückweisung beruhe auf Verfahrensfehlern, die die Rechtsmittelführerinnen beschwerten. Erstens sei das Gericht, als es den ersten Teil des fünften Klagegrundes zurückgewiesen habe, auf diesen nicht in der Sache eingegangen, da es ihn falsch gedeutet habe. Es habe auch nicht den Inhalt dieses Klagegrundes wie in der Erwiderung dargelegt wiedergegeben. Zweitens habe die durch das Gericht erfolgte Zurückweisung des siebten Klagegrundes nicht seinen Inhalt wiedergegeben, wie er in der Erwiderung dargelegt worden sei.

Siebter Rechtsmittelgrund: Die Zurückweisung des zweiten Teils des fünften Klagegrundes durch das Gericht, der Verstöße gegen Verfahrensvorschriften durch die Rechtsmittelführerin betrofen habe, habe gegen EU-Recht verstoßen.

Achter Rechtsmittelgrund: Die durch das Gericht erfolgte Zurückweisung des sechsten Klagegrundes, der eine ungerechtfertigte Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin in Fragen außerhalb des Geltungsbereichs des Beihilferechts und einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EUV durch die Rechtsmittelgegnerin betroffen habe, verstoße gegen Unionsrecht.

____________

1 ABl. 2017, C 69, S. 2.

2 ABl. 2008, C 82, S. 1.