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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 5. Februar 2019 – Rieco SpA/Commune di Ortona, Ecolan SpA

(Rechtssache C-90/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Rieco SpA

Rechtsmittelgegnerinnen: Comune di Ortona, Ecolan SpA

Vorlagefragen

Steht das Unionsrecht (konkret der Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden sowie der Grundsatz der materiellen Gleichwertigkeit zwischen den unterschiedlichen Modalitäten der Vergabe und Verwaltung von Leistungen im Interesse der öffentlichen Verwaltung) einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift (wie jener des Art. 192 Abs. 2 des Codice dei contratti pubblici [Vergabegesetzbuch], decreto legislativo [gesetzesvertretende Verordnung] Nr. 50 aus 2016) entgegen, die „in house“-Vergaben gegenüber Vergaben mittels Ausschreibungsverfahren nur hilfs- und ausnahmsweise zulässt, indem sie i) solche Vergaben nur im Fall einer erwiesenen Unzulänglichkeit des betreffenden Marktes erlaubt und ii) die Verwaltung, wenn sie eine Vergabe in Form einer internen Delegation plant, zu einer spezifischen Begründung hinsichtlich der mit dieser Vergabeform verbundenen Vorteile für die Körperschaft verpflichtet?

Steht das Unionsrecht (konkret Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU1 bezüglich der „in house“-Vergabe in Form einer gemeinsamen entsprechenden Kontrolle zwischen mehreren öffentlichen Auftraggebern) einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift (wie jener des Art. 4 Abs. 1 des Testo Unico delle società partecipate [Kodifizierter Text über Beteiligungsgesellschaften] – decreto legislativo Nr. 175 aus 2016 –) entgegen, die einen öffentlichen Auftraggeber daran hindert, im Rahmen einer Beteiligungsgemeinschaft mit anderen öffentlichen Auftraggebern eine Beteiligung zu erwerben (die ihm allerdings weder Kontrolle noch Stimmrecht garantieren kann), wenn dieser öffentliche Auftraggeber den künftigen Erwerb einer gemeinsamen Kontrolle und somit der Möglichkeit zur Direktvergabe zugunsten der Beteiligungsgemeinschaft beabsichtigt?

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1     Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).