Language of document : ECLI:EU:F:2016:173

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

20. Juli 2016

Rechtssache F‑19/12 DEP

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand:      Antrag der Europäischen Kommission auf Kostenfestsetzung im Anschluss an den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. November 2013, Marcuccio/Kommission (F‑19/12, EU:F:2013:176)

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Luigi Marcuccio der Europäischen Kommission als erstattungsfähige Kosten in der Rechtssache F‑19/12 zu erstatten hat, wird auf 2 500 Euro zuzüglich Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung in Höhe des am ersten Kalendertag des Monats, in dem die Zahlung fällig wird, von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten festgesetzt.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Begriff – Honorarzahlungen eines Organs an seinen Rechtsanwalt – Einbeziehung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 1 und Anhang I Art. 7 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 105 Buchst. c)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Festsetzung auf der Grundlage genauer Angaben seitens des Antragstellers oder in Ermangelung dessen nach billigem Ermessen des Unionsrichters – Pauschaler Charakter der Vergütung eines Anwalts – Keine Auswirkung auf das Ermessen des Richters

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 105 Buchst. c)

1.      Nach Art. 105 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufgewendet wurden und dafür notwendig waren.

Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen.

Wie sich aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ergibt, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auch vor dem Gericht gilt, steht es den Organen insoweit frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war. Daher hat es zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, dass die Kommission in der Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung zwei Bevollmächtigte und einen externen Anwalt eingeschaltet hat, weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, doch kann es Bedeutung für die Festsetzung haben, in welcher Höhe die für das Verfahren aufgewendeten Kosten letztlich zu erstatten sind.

(vgl. Rn. 23, 26 und 27)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Beschluss vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P-DEP, EU:T:2012:147, Rn. 15 und 20, und vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P-DEP, EU:T:2013:269, Rn. 14

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss vom 26. April 2010, Schönberger/Parlament, F‑7/08 DEP, EU:F:2010:32, Rn. 23

2.      Der Unionsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien an ihre eigenen Anwälte zahlen müssen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er darf bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Vergütungsvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen berücksichtigen.

Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Richter zudem die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen.

Für die Beurteilung der Notwendigkeit der tatsächlich für das Verfahren getätigten Aufwendungen auf der Grundlage der angeführten Kriterien sind vom Antragsteller genaue Angaben zu liefern. Auch wirkt sich der Umstand, dass es sich um eine pauschale Vergütung handelt, auf die Beurteilung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht nicht aus, da sich der Richter auf gefestigte richterrechtliche Kriterien und die genauen Angaben stützt, die ihm von den Verfahrensbeteiligten zu liefern sind. Das Gericht ist bei Fehlen solcher Informationen zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen.

(vgl. Rn. 24, 25, 30 und 34)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschluss vom 17. Februar 2004, DAI/ARAP u. a., C‑321/99 P‑DEP, EU:C:2004:103, Rn. 23

Gericht der Europäischen Union: Beschluss vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T‑5/02 DEP und T‑80/02 DEP, EU:T:2011:129, Rn. 68, und vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P-DEP, EU:T:2013:269, Rn. 16

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschlüsse vom 10. November 2009, X/Parlament, F‑14/08 DEP, EU:F:2009:149, Rn. 22; vom 26. April 2010, Schönberger/Parlament, F‑7/08 DEP, EU:F:2010:32, Rn. 24, und vom 27. September 2011, De Nicola/EIB, F‑55/08 DEP, EU:F:2011:155, Rn. 40 und 41