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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 3. August 2018 – La Quadrature du Net, French Data Network, Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs, Igwan.net/Premier ministre, Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Ministre de l’Intérieur, Ministre des Armées

(Rechtssache C-511/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: La Quadrature du Net, French Data Network, Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs, Igwan.net

Beklagte: Premier ministre, Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Ministre de l’Intérieur, Ministre des Armées

Vorlagefragen

Ist die den Anbietern auf der Grundlage der permissiven Bestimmungen in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 20021 auferlegte Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung in einem durch ernste und anhaltende Bedrohungen der nationalen Sicherheit, insbesondere durch die Gefahr des Terrorismus, gekennzeichneten Kontext als ein Eingriff anzusehen, der durch das in Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht auf Sicherheit und die Erfordernisse der nach Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union in die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten fallenden nationalen Sicherheit gerechtfertigt ist?

Ist die Richtlinie vom 12. Juli 2002 im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie gesetzgeberische Maßnahmen wie die Maßnahmen zur Sammlung von Verkehrs- und Standortdaten bestimmter Personen gestattet, die zwar die Rechte und Pflichten der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste berühren, ihnen aber keine spezielle Pflicht zur Speicherung ihrer Daten auferlegen?

Ist die Richtlinie vom 12. Juli 2002 im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie die Rechtmäßigkeit der Verfahren zur Sammlung von Verbindungsdaten stets von dem Erfordernis abhängig macht, dass die betroffenen Personen unterrichtet werden, wenn ihre Unterrichtung die behördlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigen kann, oder können solche Verfahren in Anbetracht aller übrigen bestehenden Verfahrensgarantien als rechtmäßig angesehen werden, wenn diese Garantien die Wirksamkeit des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gewährleisten?

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1     Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37).