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Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 - AD/Kommission

(Rechtssache F-46/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AD (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger die Haushaltszulage nicht zu gewähren

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des PMO (Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche) vom 13. November 2009 aufzuheben, ihm nicht die Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Status zu gewähren;

für alle Fälle die Entscheidung des PMO vom 9. September 2009, ihm nicht die Haushaltszulage im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Status zu gewähren, aufzuheben, soweit ihn diese "Entscheidung" beschweren kann;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die zum Abschluss von Dienstleistungen ermächtigte Behörde ihm nach Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Status die Haushaltszulage verweigern könne, obwohl es dem Paar wegen seiner sexuellen Orientierung, die nach dem nationalen Recht seines Partners unter Strafe steht, unmöglich ist, die Ehe zu schließen, festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. iv des Anhangs VII des Status rechtswidrig ist, soweit diese Bestimmung für die Beurteilung der Möglichkeit einer Eheschließung auf das Recht eines Mitgliedstaats verweist, und dass infolgedessen diese Bedingung nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist;

der Europäische Kommission die Kosten aufzuerlegen.

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