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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana (Italien), eingereicht am 22. November 2018 – FW, GY/U.T.G. - Prefettura di Lucca

(Rechtssache C-726/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FW, GY

belangte Behörde: U.T.G. - Prefettura di Lucca

Vorlagefragen

Steht Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie1 einer dahin gehenden Auslegung von Art. 23 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142/2015 entgegen, dass auch gegen allgemeine Rechtsvorschriften, die nicht speziell in den Hausordnungen der Aufnahmezentren angeführt sind, verstoßende Handlungen schwerwiegende Verstöße gegen letztere darstellen können, wenn sie geeignet sind, das geordnete Zusammenleben in den Aufnahmeeinrichtungen zu beeinträchtigen?

Für den Fall der Bejahung ist eine weitere Frage zu klären, die dem Gerichtshof mit dem folgenden Beschluss vorgelegt wird:

Steht Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie einer dahin gehenden Auslegung von Art. 23 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142/2015 entgegen, dass für den Widerruf der Zulassung zu den Aufnahmemaßnahmen auch vom Antragsteller auf internationalen Schutz gesetzte Verhaltensweisen berücksichtigt werden können, die keine strafrechtlich relevanten Delikte im Sinne der Rechtsordnung des Mitgliedstaats darstellen, wenn diese jedoch geeignet sind, das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen, denen diese Antragsteller zugewiesen sind, nachteilig zu beeinträchtigen?

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1     Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).