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Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2018 von der Tschechischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-627/16, Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache C-742/18 P)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, O. Serdula, J. Vláčil, J. Pavliš)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Schweden

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-627/16, Tschechische Republik/Kommission, mit dem das Gericht die Klage der Tschechischen Republik auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/10591 der Kommission vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2016] 3753), soweit damit Ausgaben der Tschechischen Republik ausgeschlossen wurden, teilweise abgewiesen hat

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-627/16 samt dem dazugehörigen Teil des Urteils aufzuheben;

den Beschluss (EU) 2016/1059 der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als er Ausgaben in Höhe von insgesamt 462 517,83 Euro im Zusammenhang mit der einheitlichen Flächenzahlung ausschließt;

den Beschluss (EU) 2016/1059 der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als er Ausgaben in Höhe von insgesamt 636 516,20 Euro im Zusammenhang mit Investitionen im Weinsektor ausschließt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend:

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/20132 in Verbindung mit den Art. 26 und 31 der Verordnung Nr. 1122/20093 geltend. Das Gericht habe durch die Annahme, dass Vor-Ort-Kontrollen in Form von Fernerkundung und klassische Vor-Ort-Kontrollen dieselbe oder eine vergleichbare Fehlerquote aufweisen müssten, einen Rechtsfehler begangen. Eine solche Voraussetzung gehe weder aus irgendeiner Bestimmung des Unionsrechts noch aus der Natur der betreffenden Überprüfungsmethoden hervor. Die Art der Auswahl der Stichproben für die Überprüfung unterscheide sich vielmehr bei den beiden Methoden aus ihnen inhärenten Gründen derart, dass Schlüsse über ihre Effektivität nicht an dieselbe oder eine vergleichbare Fehlerquote geknüpft werden könnten.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung Nr. 1122/2009 gerügt. Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen bei der Annahme, dass, wenn eine Übererklärung von bis zu 3 % der ermittelten Fläche festgestellt worden sei, die überprüfte Stichprobe unter allen Umständen so lange erhöht werden müsse, bis keine Übererklärung mehr feststellbar sei, auch wenn die nationalen Behörden auf der Grundlage der konkreten Umstände des gegenständlichen Falls sicher sein könnten, dass bei den anderen Parzellen des betreffenden Landwirts keine weiteren Fehler bei der Erklärung der landwirtschaftlichen Fläche mehr zu erwarten seien.

Der dritte Rechtsmittelgrund ist auf einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 112 der Verordnung Nr. 1605/20024 bzw. Art. 130 der Verordnung Nr. 966/20125 gestützt. Das Gericht habe das Wesen des Rechtsstreits zwischen der Tschechischen Republik und der Kommission grob verfälscht und einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Schluss gekommen sei, dass die auferlegte Berichtigung ausschließlich mit der rückwirkenden Finanzierung der vor der Implementierung des nationalen Unterstützungsprogramms getätigten Investitionen in Zusammenhang stehe. Im Rahmen der betreffenden Untersuchung habe die Kommission gegenüber der Tschechische Republik jedwede rückwirkende Finanzierung von Investitionen im Weinsektor beanstandet. Das Gericht habe es somit zu Unrecht unterlassen, in irgendeiner Weise auf die Argumentation der Tschechischen Republik einzugehen, dass die rückwirkende Finanzierung von nach der Genehmigung des nationalen Unterstützungsprogramms getätigten Investitionen mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Art. 19 und 77 der Verordnung Nr. 555/20086 sowie Art. 27 der Verordnung Nr. 1975/20067 bzw. Art. 25 der Verordnung Nr. 65/20118 geltend gemacht. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Schluss gelangt sei, zum maßgebenden Zeitpunkt hätten 100 % der im Weinsektor getätigten Investitionen zum Gegenstand von Vor-Ort-Kontrollen gemacht werden müssen, obwohl Art. 77 Abs. 5 der Verordnung Nr. 555/2008 kraft des ausdrücklichen Verweises auf Art. 27 der Verordnung Nr. 1975/2006 Kontrollen nur anhand einer Stichprobe der getätigten Investitionen erlaube.

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1 ABl. 2016, L 173, S. 59.

2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. 2009, L 316, S. 65).

4 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1).

5 Verordnung (EU, Euratom ) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).

6 Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. 2008, L 170, S. 1).

7 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2006, L 368, S. 74).

8 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2011, L 25, S. 8).