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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Mureș (Rumänien), eingereicht am 30. März 2020 – DG, EH/SC Gruber Logistics SRL

(Rechtssache C-152/20)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Mureș

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DG, EH

Beklagte: SC Gruber Logistics SRL

Vorlagefragen

Ist Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 20081 dahin auszulegen, dass die Wahl des auf einen Individualarbeitsvertrag anwendbaren Rechts die Anwendung des Rechts des Staates ausschließt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit verrichtet hat, oder dahin, dass das Vorliegen einer Rechtswahl die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ausschließt?

Ist Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 dahin auszulegen, dass der Mindestlohn, der in dem Staat gilt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit ausgeübt hat, ein Recht darstellt, das im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung in den Anwendungsbereich der „Bestimmungen …, von denen nach dem Recht, das … mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“, fällt?

Ist Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass die Nennung der Vorschriften des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs im Individualarbeitsvertrag der Wahl des rumänischen Rechts gleichkommt, wobei in Rumänien bekannt ist, dass die gesetzliche Verpflichtung besteht, diese Rechtswahlklausel in den Individualarbeitsvertrag aufzunehmen? Mit anderen Worten, ist Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 dahin auszulegen, dass er innerstaatlichen nationalen Vorschriften und Praktiken entgegensteht, nach denen obligatorisch in Individualarbeitsverträgen die Klausel über die Wahl des rumänischen Rechts aufzunehmen ist?

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1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).