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Rechtsmittel des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-411/17, Landesbank Baden-Württemberg gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 20. November 2020

(Rechtssache C-621/20 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Prozessbevollmächtigte: K.-Ph. Wojcik, H. Ehlers, P.A. Messina und J. Kerlin, Bevollmächtigte, sowie H.-G. Kamann, F. Louis, P. Gey, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Landesbank Baden-Württemberg, Europäische Kommission

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Einheitliche Abwicklungsausschuss beantragt,

1.    das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-411/17, Landesbank Baden-Württemberg/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), EU:T:2020:435, aufzuheben;

2. die Nichtigkeitsklage abzuweisen;

3. der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, Verfälschung von Beweismitteln und Verletzung des Rechts des SRB auf ein faires Verfahren

Als Erstes trägt der SRB vor, das Gericht habe Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung fehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem es entschieden habe, dass der SRB seinen Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) nicht ordnungsgemäß festgestellt habe, da die vom SRB in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beweismittel zur ordnungsgemäßen Feststellung jenes Beschlusses als unzulässig angesehen wurden. Der SRB trägt in diesem Zusammenhang erstens vor, dass es gerechtfertigt war, in der mündlichen Verhandlung Beweismittel zur ordnungsgemäßen Feststellung jenes Beschlusses vorzubringen, da die Frage der fehlenden Feststellung zuvor weder Gegenstand des schriftlichen Verfahrens war, noch in prozessleitenden Maßnahmen oder Beweisbeschlüssen des Gerichts behandelt worden sei. Der SRB trägt zweitens vor, dass das Gericht durch die Missachtung dieser Beweismittel sowie durch die Feststellung, dass diese Beweismittel – ihre Zulässigkeit unterstellt – unsubstantiiert seien, die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht habe. Daneben habe das Gericht durch seine Feststellung, dass die Beweise in jedem Fall keine untrennbare Verbindung zwischen dem von der Vorsitzenden des SRB unterzeichneten Laufzettel und dem Anhang des angefochtenen Beschlusses aufzeigten, die Referenznummer auf dem Laufzettel nicht beachtet, durch die der Laufzettel untrennbar mit der elektronischen Akte verbunden sei, welche ihrerseits den angefochtenen Beschluss und seinen Anhang enthalte. Der SRB trägt drittens vor, dass das Gericht sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem es den Punkt der fehlenden Feststellung nicht vor der mündlichen Verhandlung aufgebracht, das Angebot des SRB auf Vorlage weiterer Beweismittel nicht angenommen und dem SRB zu keiner Zeit einen Hinweis gegeben habe, dass es die Beweismittel für nicht ausreichend erachte.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Artikel 296 AEUV und Artikel 47 der Charta der Grundrechte

Als Zweites bringt der SRB darüber hinaus vor, das Gericht habe die Anforderungen gemäß Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union überspannt, indem es feststellte, die Berechnungsmethode gemäß den Art. 4 bis 7 und 9 sowie dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/631 sei intransparent, und der angefochtene Beschluss könne daher zwangsläufig nicht ordnungsgemäß begründet sein, da die Landesbank Baden-Württemberg die Richtigkeit der Berechnung nicht vollständig überprüfen könne. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers ist es dem Gericht nicht gelungen, diese Anforderungen mit der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Artikel 339 AEUV, der im angefochtenen Urteil übrigens nicht erwähnt werde, sowie mit anderen unionsrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Die Delegierte Verordnung habe einen verhältnismäßigen Ausgleich hergestellt zwischen den Grundsätzen der Transparenz, der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und den anderen mit jener Verordnung verfolgten Zielen, insbesondere eine bestimmte Zielausstattung von Beiträgen zur Finanzierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu erreichen und Beiträge von allen relevanten Instituten in einer fairen und verhältnismäßigen Weise zu erheben. Der SRB habe bei der Begründung des angefochtenen Beschlusses diesen Rechtsrahmen ordnungsgemäß eingehalten.

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1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).