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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. Juli 2019 – M.F./J.M.

(Rechtssache C-508/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.F.

Beklagter: J.M.

Vorlagefragen

1.    Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats in einem Verfahren über die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses entscheiden kann, dass kein Richter ist, wem eine Urkunde über die Berufung in ein Richteramt bei diesem Gericht ausgehändigt wurde, die auf der Grundlage von gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßenden Vorschriften oder in einer mit diesem Grundsatz nicht im Einklang stehenden Art und Weise ausgestellt worden ist, wenn eine Prüfung dieser Frage durch ein Gericht vor der Aushändigung dieser Urkunde vorsätzlich unmöglich gemacht wird?

2.    Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte in Verbindung mit Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen wird, wenn eine Urkunde über die Berufung in ein Richteramt ausgehändigt wird, nachdem ein nationales Gericht eine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt hat, von deren Beantwortung abhängt, ob die nationalen Vorschriften, deren Anwendung die Aushändigung dieser Urkunde ermöglicht hat, als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden können?

3.    Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dadurch verletzt wird, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht gewährleistet ist, wenn die Urkunde über die Berufung in ein Richteramt bei einem mitgliedstaatlichen Gericht infolge eines Ernennungsverfahrens ausgehändigt worden ist, das unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats durchgeführt worden ist?

4.    Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dadurch verletzt wird, dass der nationale Gesetzgeber innerhalb des letztinstanzlichen Gerichts des Mitgliedstaats eine organisatorische Einheit geschaffen hat, die kein Gericht im Sinne des Unionsrechts ist?

5.    Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass die Entscheidung, ob eine Person, der eine Urkunde über die Berufung in ein Richteramt beim letztinstanzlichen Gericht eines Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist, in einem Dienstverhältnis als Richter steht und den Status eines Richters hat, nicht von einer nach nationalem Recht zuständigen organisatorischen Einheit, an die die betreffende Person berufen worden ist, die sich ausschließlich aus Personen zusammensetzt, deren Ernennungsurkunden mit den in den Fragen Nrn. 2 bis 4 genannten Fehlern behaftet sind, und die deshalb kein Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, sondern nur von einer anderen organisatorischen Einheit dieses Gerichts, die die Anforderungen des Unionsrechts an ein Gericht erfüllt, gefällt werden kann?

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