Language of document : ECLI:EU:C:2013:478

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Juli 2013(*)

„Rechtsmittel – Fernsehen – Richtlinie 89/552/EWG – Art. 3a – Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats – Fußballweltmeisterschaft – Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt werden – Begründung – Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG – Eigentumsrecht“

In der Rechtssache C‑205/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. April 2011,

Fédération internationale de football association (FIFA), Prozessbevollmächtigte: A. Barav und D. Reymond, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch E. Montaguti und N. Yerrell als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von A. Joachimowicz und J. Stuyck, advocaten,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Ossowski und J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare, QC,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, J. Malenovský (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2012

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Fédération internationale de football association (FIFA), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom
17. Februar 2011, FIFA/Kommission (T‑68/08, Slg. 2011, II‑349, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht
(ABl. L 295, S. 12, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997
(ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/552) enthielt folgenden durch die letztgenannte Richtlinie eingefügten Art. 3a:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.“

3        In den Erwägungsgründen 18 bis 22 der Richtlinie 97/36 hieß es:

„(18) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.

(19)      Es müssen innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens Vorkehrungen getroffen werden, damit etwaige rechtliche Unsicherheit und Marktstörungen vermieden werden und der freie Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang gebracht wird.

(20)      Es ist insbesondere angezeigt, in dieser Richtlinie Bestimmungen für die Ausübung der ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für Ereignisse erworben haben, die für die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtshoheit die Veranstalter unterliegen, von erheblicher Bedeutung sind. …

(21)      Ereignisse von ‚erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ im Sinne dieser Richtlinie sollten bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.

(22)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚frei zugängliche Fernsehsendung‘ die Ausstrahlung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Programms auf einem öffentlichen oder privaten Kanal, ohne dass neben den in dem betreffenden Mitgliedstaat überwiegend anzutreffenden Arten der Gebührenentrichtung für das Fernsehen (beispielsweise Fernsehgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabelanschluss) eine weitere Zahlung zu leisten ist.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        In den Randnrn. 6 bis 16 des angefochtenen Urteils wird die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt geschildert:

„6      [Die FIFA] ist ein aus 208 nationalen Fußballverbänden bestehender Verband und das Selbstverwaltungsorgan des Weltfußballs. Ihre Ziele bestehen insbesondere darin, den Fußball weltweit zu fördern und internationale Fußballwettbewerbe auszurichten. Der Verkauf ihrer Rechte an der Fernsehübertragung der Endrunde der von ihr ausgerichteten Fußballweltmeisterschaft (im Folgenden: [Weltmeisterschaftsendrunde]) bildet ihre Haupteinnahmequelle.

7      Mit Entscheidung vom 25. Juni 1998 erstellte der Minister für Kultur, Medien und Sport des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Minister) gemäß Teil IV des Broadcasting Act 1996 (Rundfunkgesetz von 1996) eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats, die auch die [Endrunde der] Weltmeisterschaft umfasst.

8      Dem Erlass dieser Liste ging eine Konsultation von 42 verschiedenen Organen voraus, die vom Minister im Juli 1997 in Bezug auf die Kriterien eingeleitet worden war, anhand deren die Bedeutung der verschiedenen Ereignisse für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs beurteilt werden sollte. Im Anschluss an dieses Verfahren wurde eine Liste von Kriterien erlassen, die in einem Dokument des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport vom November 1997 enthalten ist und die dem Minister für die Zwecke der Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs dient. Nach diesem Dokument kann ein Ereignis u. a. in die Liste aufgenommen werden, wenn es auf nationaler Ebene und nicht nur bei denjenigen, die den betreffenden Sport ohnehin verfolgen, besonderen Anklang findet. Dies trifft nach demselben Dokument auf ein nationales oder internationales Sportereignis zu, das hervorsticht oder an dem eine Nationalmannschaft oder Sportler des Vereinigten Königreichs beteiligt sind. Unter den Ereignissen, die diese Kriterien erfüllen, steigt die Aussicht, in die Liste aufgenommen zu werden, für diejenigen, die bei vielen Fernsehzuschauern Interesse finden oder die traditionell auf frei zugänglichen Fernsehkanälen direkt übertragen werden. Außerdem lässt der Minister auch andere, die Folgen für den jeweiligen Sport betreffende Faktoren in seine Beurteilung einfließen wie etwa, ob das Angebot einer Direktübertragung eines Ereignisses in seiner Gesamtheit angebracht ist, welche Auswirkung sich für die Einnahmen in dem fraglichen Sportsektor ergibt, welche Folgen sich für den Rundfunkmarkt ergeben und ob Umstände vorliegen, die den Zugang zu dem Ereignis über eine zeitversetzte Fernseh- oder Radioübertragung gewährleisten.

9      In der Folge leitete der Minister gemäß Section 97 des Broadcasting Act 1996 ein Konsultationsverfahren zu den konkreten, in die Liste aufzunehmenden Ereignissen ein. Im Rahmen dieser Konsultation forderte er mehrere betroffene Organe und Wirtschaftsteilnehmer sowie die Inhaber der Fernsehübertragungsrechte wie die FIFA zu Stellungnahmen auf. Außerdem nahm ein von ihm eingerichtetes beratendes Gremium, die ‚Advisory Group on listed events‘ (Beratungsgruppe Listenereignisse), Stellung zu den in die Liste aufzunehmenden Ereignissen und schlug hinsichtlich der [Endrunde der] Weltmeisterschaft die Aufnahme des Endspiels, der Halbfinalspiele und der Spiele mit Beteiligung der Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs in die Liste vor.

10      Nach Section 98 des Broadcasting Act 1996 in seiner durch die Television Broadcasting Regulations (Fernsehverordnung) 2000 geänderten Fassung sind die Fernsehveranstalter in zwei Kategorien unterteilt. Zur ersten Kategorie zählen diejenigen, die ihre Dienste kostenlos anbieten und darüber hinaus von mindestens 95 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs empfangen werden können [im Folgenden: frei zugängliche Fernsehsender betreibende Rundfunkanstalten]. In die zweite Kategorie fallen die übrigen [,zu denen insbesondere die Rundfunkanstalten gehören, die Bezahlfernsehsender betreiben].

11      Außerdem kann nach Section 101 des Broadcasting Act 1996 in seiner durch die Television Broadcasting Regulations 2000 geänderten Fassung, wer einen Fernsehdienst erbringt, der in eine dieser beiden Kategorien fällt, ein auf der Liste verzeichnetes Ereignis nur dann ganz oder teilweise direkt übertragen, wenn ein Anbieter, der zur anderen der zwei Kategorien gehört, das Recht erworben hat, dasselbe Ereignis zur Gänze oder zu demselben Teil in der gleichen oder im Wesentlichen gleichen Gegend direkt zu übertragen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss die Anstalt, die das betreffende Ereignis ganz oder teilweise direkt übertragen möchte, die vorherige Genehmigung des Office of Communications (Kommunikationsamt) einholen.

12      Nach [Section] 3 des Code on sports and other listed and designated events (Kodex für Sport- und sonstige gelistete und bezeichnete Ereignisse) in seiner im Jahr 2000 geltenden Fassung gliedern sich die in die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Ereignisse in zwei Gruppen. Die ‚Gruppe A‘ umfasst die Ereignisse, die nicht auf Ausschließlichkeitsbasis direkt übertragen werden dürfen, sofern nicht bestimmte Kriterien erfüllt sind. Zur ‚Gruppe B‘ gehören die Ereignisse, die nur auf Ausschließlichkeitsbasis direkt übertragen werden dürfen, wenn angemessene Vorkehrungen für eine Sekundärberichterstattung getroffen wurden.

13      Nach [Section] 13 des Code on sports and other listed and designated events kann eine Genehmigung vom Office of Communications für die Listenereignisse der ‚Gruppe A‘, zu denen die Weltmeisterschaft gehört, erteilt werden, wenn die Übertragungsrechte dafür allen Fernsehveranstaltern zu billigen und angemessenen Bedingungen offen angeboten wurden, ohne dass sich eine Anstalt der anderen Kategorie an ihrem Erwerb interessiert gezeigt hätte.

14      Mit Schreiben vom 25. September 1998 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 die vom Minister erstellte Ereignisliste und weitere Auskünfte zu den von diesem Mitgliedstaat nach Art. 3a Abs. 1 derselben Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Nach einem Schriftwechsel zwischen dem Vereinigten Königreich und der Kommission und einer neuen Mitteilung der Maßnahmen am 5. Mai 2000 unterrichtete der Generaldirektor der Generaldirektion (GD) ‚Bildung‘ der Kommission das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. Juli 2000 davon, dass die Kommission keine Einwände gegen die Maßnahmen dieses Mitgliedstaats erhebe, die deshalb demnächst im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht würden.

15      Mit Urteil vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission (T‑33/01, Slg. 2005, II‑5897), erklärte das Gericht die in dem Schreiben vom 28. Juli 2000 enthaltene Entscheidung mit der Begründung für nichtig, dass sie eine Entscheidung im Sinne des Art. 249 EG sei, die das Kollegium der Kommissionsmitglieder selbst hätte erlassen müssen (Urteil Infront WM/Kommission, Randnr. 178).

16      Infolge [jenes Urteils] erließ die Kommission den [streitigen] Beschluss …“

 Der streitige Beschluss

5        Art. 1 des streitigen Beschlusses lautet:

„Die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] getroffenen Maßnahmen, die der Kommission am 5. Mai 2000 notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 328 vom 18. November 2000 veröffentlicht wurden, sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.“

6        Nach seinem Art. 3 gilt dieser Beschluss „ab dem 18. November 2000“.

7        In den Erwägungsgründen 3 bis 6, 18 bis 21, 24 und 25 des streitigen Beschlusses heißt es:

„(3)      Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten über die britische Medienlandschaft.

(4)      Die in den britischen Maßnahmen enthaltene Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde in klarer und transparenter Weise erstellt, und im [Vereinigten Königreich] war dazu eine umfassende Konsultation eingeleitet worden.

(5)      Die Kommission hat festgestellt, dass die in den … britischen Maßnahmen aufgelisteten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)      Viele der in den britischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele sowie die Endrunden der Welt- und Europameisterschaften, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die i[m 18.] Erwägung[sgrund] der Richtlinie [97/36] ausdrücklich verwiesen wird. Die Gesamtheit dieser Ereignisse findet im [Vereinigten Königreich] in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie (ungeachtet der Nationalität der Teilnehmer) sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(18)      Die aufgelisteten Veranstaltungen, einschließlich derjenigen, die in ihrer Gesamtheit – und nicht als Aneinanderreihung von Einzelveranstaltungen – zu sehen sind, wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. Soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist (die aufgelisteten Spiele der Kricket-Weltmeisterschaft), wird die Auflistung begrenzt (auf das Endspiel, die Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des [Vereinigten Königreichs]) und sieht lediglich eine angemessene Sekundärberichterstattung vor; in jedem Fall sind mindestens zwei der Kriterien erfüllt, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten …

(19)      Die britischen Maßnahmen erscheinen [verhältnismäßig] und rechtfertigen daher eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(20)      Die britischen Maßnahmen sind insofern mit dem Wettbewerbsrecht der [Europäischen Gemeinschaft] vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgelisteten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig hoch, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen Fernsehens und des Bezahlfernsehens kommt.

(21)      Die Verhältnismäßigkeit der britischen Maßnahmen erscheint umso eher gegeben, als für eine Reihe der aufgelisteten Ereignisse nur eine angemessene Sekundärberichterstattung erforderlich ist.

(24)      Aufgrund des Urteils [Infront WM/Kommission] des Gerichts … stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung dar, die von der Kommission erlassen werden muss. Folglich ist durch diesen Rechtsakt festzustellen, dass die vom [Vereinigten Königreich] mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen sollten gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie [89/552] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(25)      Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte [dieser Beschluss] ab dem Tag gelten, an dem die vom [Vereinigten Königreich] notifizierten Maßnahmen erstmals im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8        Die FIFA erhob vor dem Gericht Klage gegen den streitigen Beschluss und führte zur Begründung aus, die Kommission habe darin der Feststellung zugestimmt, dass die gesamte Weltmeisterschaftsendrunde ein Ereignis von erheblicher Bedeutung sei, und dadurch akzeptiert, dass alle Spiele dieses Turniers in die vom Minister erstellte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung aufgenommen würden. Nach Ansicht der FIFA hätte der Minister lediglich die sogenannten „Premium-“ oder „Topspiele“ zu einem derartigen Ereignis erklären dürfen, d. h. das Endspiel, die Halbfinalspiele und die Spiele der Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs (im Folgenden: „Topspiele“). Die Liste hätte also die übrigen Weltmeisterschaftsendrundenspiele (im Folgenden: „Normalspiele“) nicht erfassen dürfen.

9        Die FIFA stützte ihren Antrag, den streitigen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, auf sechs Klagegründe, mit denen sie Folgendes geltend machte: erstens einen Begründungsmangel, zweitens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552, drittens eine Verletzung ihres Eigentumsrechts, viertens einen Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, fünftens einen Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags und sechstens einen Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit.

10      Das Gericht hat im angefochtenen Urteil alle von der FIFA geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen.

11      Außerdem hat es einen Antrag der FIFA auf prozessleitende Maßnahmen zurückgewiesen, der dahin ging, die Kommission zur Vorlage mehrerer Dokumente aufzufordern.

 Zum Rechtsmittel

 Vorbemerkungen

12      Als Erstes ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 gestattet hat, bestimmte Ereignisse als von erheblicher Bedeutung für ihre jeweilige Gesellschaft zu bezeichnen (im Folgenden: Ereignis von erheblicher Bedeutung), und damit im Rahmen des ihm durch den Vertrag eingeräumten Beurteilungsspielraums die Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des freien Wettbewerbs und des Eigentumsrechts, die eine unausweichliche Folge dieser Bezeichnung sind, ausdrücklich gebilligt hat. Wie sich aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ergibt, hielt er solche Beeinträchtigungen für durch das Ziel gerechtfertigt, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen.

13      Die Legitimität der Verfolgung eines solchen Ziels wurde im Übrigen vom Gerichtshof bereits anerkannt, der festgestellt hat, dass die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse geeignet ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken. In einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft kommt aber dem Recht auf Information eine besondere Bedeutung zu, die im Fall solcher Ereignisse noch offenkundiger ist (vgl. Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, Randnrn. 51 und 52).

14      Als Zweites ist klarzustellen, dass nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 die Festlegung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung allein Sache der Mitgliedstaaten ist, denen insoweit ein großer Beurteilungsspielraum zukommt.

15      Die Richtlinie 89/552 harmonisiert nämlich keine Liste derartiger Ereignisse, sondern geht von der Prämisse aus, dass es, was die Bedeutung dieser Ereignisse für die breite Öffentlichkeit betrifft, innerhalb der Union beträchtliche soziale und kulturelle Unterschiede gibt. Demzufolge sieht ihr Art. 3a Abs. 1 vor, dass jeder Mitgliedstaat eine Liste der Ereignisse erstellt, „denen er eine erhebliche … Bedeutung [für seine Gesellschaft] beimisst“. Im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 wird diese Beurteilungsbefugnis der Mitgliedstaaten ebenfalls betont, wenn es darin heißt, dass es „von entscheidender Bedeutung“ ist, dass sie in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu verschaffen.

16      Die Bedeutung des besagten Beurteilungsspielraums ergibt sich auch daraus, dass seine Wahrnehmung durch die Richtlinien 89/552 und 97/36 nicht in eine genaue Regelung eingefasst wird. Die einzigen Kriterien, die diese Richtlinien dafür aufstellen, dass der betroffene Mitgliedstaat einem Ereignis erhebliche Bedeutung beimessen kann, werden nämlich im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 genannt, wonach es sich um ein herausragendes Ereignis handeln muss, das von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats ist und das im Voraus von einem Veranstalter organisiert wird, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.

17      In Anbetracht dessen, dass diese Kriterien relativ ungenau sind, ist es Sache des einzelnen Mitgliedstaats, sie zu konkretisieren und zu beurteilen, von welchem Interesse die betroffenen Ereignisse für die breite Öffentlichkeit in Ansehung der sozialen und kulturellen Besonderheiten seiner Gesellschaft sind.

18      Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen Ereignisse von erheblicher Bedeutung bezeichnet werden, befugt ist, was ihr die Ablehnung von Maßnahmen erlaubt, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind.

19      Im Rahmen dieser Kontrolle muss die Kommission insbesondere prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

–        Das betreffende Ereignis wurde nach einem eindeutigen und transparenten Verfahren rechtzeitig und wirksam in die Liste im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 aufgenommen;

–        es ist gerechtfertigt, dem Ereignis erhebliche Bedeutung beizumessen;

–        die Bezeichnung als Ereignis von erheblicher Bedeutung ist mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot, den Grundrechten, den Grundsätzen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit sowie den Regeln des freien Wettbewerbs vereinbar.

20      Diese Kontrollbefugnis kennt jedoch Grenzen, insbesondere, was die Prüfung der beiden zuletzt genannten Voraussetzungen betrifft.

21      Zum einen ergibt sich nämlich aus dem Umfang des oben in Randnr. 14 erwähnten Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten, dass die Kontrollbefugnis der Kommission auf die Überprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler der Mitgliedstaaten bei der Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung beschränkt sein muss. So muss die Kommission zum Zweck dieser Überprüfung namentlich kontrollieren, ob der betroffene Mitgliedstaat alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, auf die die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt sind, sorgfältig und unparteiisch untersucht hat (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14, und vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C‑77/09, Slg. 2010, I‑13533, Randnrn. 56 und 57).

22      Zum anderen darf, was speziell die dritte der oben in Randnr. 19 erwähnten Voraussetzungen anbelangt, nicht außer Acht gelassen werden, dass die wirksame Bezeichnung als Ereignis von erheblicher Bedeutung unausweichliche Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des freien Wettbewerbs und des Eigentumsrechts mit sich bringt, die vom Unionsgesetzgeber gesehen und, wie oben in Randnr. 12 ausgeführt, für durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt gehalten wurden, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen.

23      Zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art. 3a der Richtlinie 89/552 ist somit festzustellen, dass die Kommission, wenn ein Ereignis von dem betroffenen Mitgliedstaat regelkonform als von erheblicher Bedeutung bezeichnet worden ist, nur diejenigen Auswirkungen dieser Bezeichnung auf den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, den freien Wettbewerb und das Eigentumsrecht zu prüfen hat, die über die Auswirkungen hinausgehen, die an sich mit der Aufnahme des Ereignisses in die Liste im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der genannten Richtlinie verbunden sind.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

24      Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in sechs Teile. Mit dem ersten Teil macht die FIFA geltend, das Gericht habe zur seiner Meinung nach tatsächlichen Natur der Weltmeisterschaftsendrunde widersprüchlich argumentiert.

25      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt die FIFA vor, das Gericht scheine widersprüchliche und nicht miteinander zu vereinbarende Positionen zu vertreten, indem es zum einen den einheitlichen Charakter der Weltmeisterschaft als Ereignis bejahe und zum anderen anführe, bestimmte Anhaltspunkte könnten belegen, dass dies nicht der Fall sei.

26      Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen Randnr. 113 des angefochtenen Urteils, wonach der betroffene Mitgliedstaat keine besonderen Gründe anzugeben brauche, um die gesamte Weltmeisterschaftsendrunde in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung aufzunehmen. Dadurch hindere das Gericht die Kommission insbesondere daran, die Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht intensiv und eingehend zu prüfen.

27      Im Rahmen des vierten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die FIFA vor, es sei − entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil − Sache der Kommission, ihre Feststellung, dass alle Endrundenspiele der Weltmeisterschaft ein Gesamtereignis von erheblicher Bedeutung seien, vor Gericht zu begründen Diese Feststellung müsse weder die FIFA noch irgendein sonstiger Beteiligter mit konkreten Gründen widerlegen.

28      Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die FIFA geltend, das Gericht sei mit der Nennung von Gründen, die im streitigen Beschluss nicht enthalten seien, über die Grenzen der ihm obliegenden gerichtlichen Nachprüfung hinausgegangen.

29      Mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe fälschlich festgestellt, dass die Kommission die Aufnahme aller Endrundenspiele der Weltmeisterschaft in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung des Vereinigten Königreichs hinreichend begründet habe.

30      Die Kommission, das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich halten den von der FIFA geltend gemachten ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

31      Aufgrund der Bedeutung, die den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 113 des angefochtenen Urteils für seine Erwägungen zukommt, ist zuerst der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

–       Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

32      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Weltmeisterschaft ein Wettbewerb sei, der vernünftigerweise eher als ein Gesamtereignis und nicht als eine Zusammenstellung einzelner, in „Topspiele“ und „Normalspiele“ aufgeteilter Ereignisse angesehen werden könne. Im Übrigen hat das Gericht, wie Randnr. 6 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, den Begriff „Weltmeisterschaft“, auf den der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 Bezug nimmt, so verstanden, dass er allein die Endrunde dieses Wettbewerbs umfasst.

33      Weder der genannte Erwägungsgrund noch irgendein anderer Bestandteil der Richtlinien 89/552 und 97/36 enthält jedoch einen Hinweis darauf, dass der Begriff „Weltmeisterschaft“ nur auf die Endrunde dieses Wettbewerbs abstellt. Daher muss dieser Begriff grundsätzlich auch die Anfangsphase dieses Wettbewerbs, also alle Qualifikationsspiele, erfassen. Es steht aber fest, dass die Qualifikationsspiele vor der Endrunde im Allgemeinen bei der breiten Öffentlichkeit eines Mitgliedstaats kein Interesse erwecken können, das mit ihrem Interesse an der Endrunde vergleichbar wäre. Ein solches Interesse können nämlich nur einige bestimmte Qualifikationsspiele hervorrufen, namentlich diejenigen mit Beteiligung der Nationalmannschaft(en) des betroffenen Mitgliedstaats oder die der übrigen Mannschaften derselben Qualifikationsgruppe.

34      Auch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die „Topspiele“ im Allgemeinen eine größere Bedeutung haben, als sie den ihnen vorangehenden Spielen der Weltmeisterschaftsendrunde, also den Gruppenspielen, zugesprochen wird. Daher kann nicht von vornherein behauptet werden, dass die Bedeutung, die der letztgenannten Kategorie von Spielen beigemessen wird, derjenigen der erstgenannten Kategorie von Spielen gleichzusetzen ist und dass daher alle Gruppenspiele genau wie die „Topspiele“ unterschiedslos als Teile eines Gesamtereignisses von erheblicher Bedeutung gelten. Die Bezeichnung jedes einzelnen Spiels als Ereignis von erheblicher Bedeutung kann somit von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein.

35      Demnach wollte der Unionsgesetzgeber nicht andeuten, dass die „Weltmeisterschaft“ im Sinne des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 allein auf die Endrunde beschränkt ist und ein unteilbares Gesamtereignis bildet. Die Weltmeisterschaft ist im Gegenteil als ein Ereignis anzusehen, das im Grunde in verschiedene Spiele oder Phasen aufgeteilt werden kann, von denen nicht alle zwangsläufig als Ereignis von erheblicher Bedeutung eingestuft werden können.

36      Allerdings ist klarzustellen, dass das beschriebene Fehlverständnis des Gerichts vom 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 und insbesondere vom Begriff der Weltmeisterschaft auf die vorliegende Sache keine Auswirkungen gehabt hat.

37      Was zunächst den Ausschluss der Qualifikationsspiele von der Definition der Weltmeisterschaft betrifft, genügt der Hinweis, dass der Minister diese Spiele nicht in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung aufgenommen hat und sich der streitige Beschluss somit nicht auf sie erstreckt.

38      Sodann ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 120 bis 129 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der von der FIFA gelieferten Anhaltspunkte und im Hinblick auf die konkrete Wahrnehmung der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich geprüft hat, ob tatsächlich alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde bei diesem Publikum ein Interesse hervorrufen, das groß genug ist, um zu einem Ereignis von erheblicher Bedeutung gehören zu können. Da das Gericht dies bejaht hat, war es zu der Feststellung berechtigt, dass alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde im Vereinigten Königreich als ein Gesamtereignis von erheblicher Bedeutung angesehen werden könnten. Seine Beurteilung steht somit in der Sache mit den Ausführungen in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils im Einklang.

39      Schließlich ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils, dass sich das Fehlverständnis des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 nicht auf die Schlussfolgerung des Gerichts ausgewirkt hat, dass die Begründung der streitigen Entscheidung den Voraussetzungen des Art. 253 EG genüge.

40      Aufgrund der in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erwägungen ist das Gericht jedoch zu der Feststellung in Randnr. 113 des angefochtenen Urteils gelangt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nicht die besonderen Gründe mitteilen müssten, aus denen die Weltmeisterschaftsendrunde in ihrer Gesamtheit als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung in dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet werde.

41      Da es aber nicht gerechtfertigt ist, die Weltmeisterschaftsendrunde unabhängig von dem Interesse, das die Spiele in einem Mitgliedstaat hervorrufen, in ihrer Gesamtheit in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung aufzunehmen, ist der betreffende Mitgliedstaat nicht seiner Pflicht enthoben, der Kommission die Gründe mitzuteilen, aus denen im spezifischen gesellschaftlichen Kontext dieses Staates die Weltmeisterschaftsendrunde als ein einheitliches Ereignis, dem in seiner Gesamtheit eine erhebliche Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates beizumessen ist, und nicht als eine Zusammenstellung einzelner Ereignisse, die sich in Spiele von unterschiedlichem Interesse aufteilen lassen, angesehen werden kann.

42      Das Gericht hat daher in Randnr. 113 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Kommission die Aufnahme der Endrundenspiele der Weltmeisterschaft in eine Ereignisliste nicht deshalb als unionsrechtswidrig habe ansehen können, weil der betreffende Mitgliedstaat ihr nicht die besonderen Gründe für die Eigenschaft der fraglichen Spiele als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates mitgeteilt habe.

43      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil in Anbetracht dieses Fehlers aufzuheben ist.

44      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsfehler des Gerichts nicht zur Ungültigkeit des angefochtenen Urteils führen kann, wenn sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 47, und vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, Slg. 2011, I‑2359, Randnr. 136).

45      In der vorliegenden Rechtssache ist erstens festzustellen, dass auch eine knappe Darstellung der Gründe, die einen Mitgliedstaat dazu veranlasst haben, einem Ereignis erhebliche Bedeutung beizumessen, der Kommission die Ausübung ihrer Kontrollbefugnis ermöglichen kann, vorausgesetzt, die Begründung ist relevant. Daher kann insbesondere nicht verlangt werden, dass der Mitgliedstaat detaillierte und bezifferte Angaben zu jedem Element oder Teil des der Kommission mitgeteilten Ereignisses in der Mitteilung der betreffenden Maßnahmen selbst macht.

46      Klarzustellen ist dabei, dass die Kommission, wenn sie in Bezug auf die Bezeichnung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Anhaltspunkte Zweifel hegt, den Mitgliedstaat, der diese Bezeichnung vorgenommen hat, um Klärung ersuchen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, Randnr. 67).

47      Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere aus der Mitteilung der vom Minister getroffenen Maßnahmen, die der Kommission am 5. Mai 2000 notifiziert wurden und im Anhang des streitigen Beschlusses aufgeführt sind, dass der Minister die gesamte Weltmeisterschaftsendrunde deshalb insgesamt als Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnete, weil diese Gesamtheit von Spielen, einschließlich also der „Normalspiele“, landesweit besondere Resonanz finde und auch für Nichtfußballanhänger von besonderem Interesse sei, weil die Einschaltquoten zweifellos hoch seien und weil diese Gesamtheit von Spielen traditionell im frei empfangbarem Fernsehen direkt ausgestrahlt worden sei.

48      Anhand dieser vom Vereinigten Königreich gemäß Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 mitgeteilten Angaben konnte die Kommission ihre Kontrolle ausüben und hätte diesen Mitgliedstaat, falls sie dies für notwendig oder angebracht gehalten hätte, zu zusätzlichen Erläuterungen oder zur Beibringung weiterer, nicht in seiner Notifizierung enthaltener Anhaltspunkte auffordern können.

49      Zweitens deutet nichts darauf hin, dass die Kommission diese – beschränkte – Kontrolle nicht ausgeübt und nicht in Ansehung der in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Gründe geprüft hätte, ob der Minister einen offenkundigen Beurteilungsfehler beging, als er sämtliche Endrundenspiele der Fußballweltmeisterschaft als Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnete.

50      Insoweit geht zunächst aus dem sechsten Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hervor, dass die Kommission tatsächlich prüfte, ob die gesamte Weltmeisterschaftsendrunde, also unter Einschluss der „Normalspiele“, im Vereinigten Königreich besondere Resonanz fand, d. h., ob die Spiele dieses Turniers bei der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei denjenigen, die im Allgemeinen Fußballspiele im Fernsehen verfolgten, sehr populär waren. Desgleichen ergibt sich aus dem 18. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, dass die Kommission den Umstand berücksichtigte, dass dieses Turnier als Ganzes, unter Einschluss also auch der „Normalspiele“, stets im frei zugänglichen Fernsehen übertragen worden war und eine große Zahl von Zuschauern erreicht hatte.

51      Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Parteien vor dem Gericht ihren Schriftsätzen mehrere Dokumente mit Zahlenmaterial beifügten, auf die sich die Kommission bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen stützte, darunter auch Dokumente, die von diesem Mitgliedstaat stammten. Darin wurden u. a. die Einschaltquoten der Endrundenspiele der Fußballweltmeisterschaft von 1994 und 1998 genannt, und zwar unter Hinweis auf die durchschnittlichen Einschaltquoten und mit Angabe, als Beispiel, der jeweiligen Einschaltquote mehrerer „Topspiele“ und mehrerer „Normalspiele“. Im Übrigen wurde in diesen Dokumenten auf eine Umfrage verwiesen, der zufolge 76 % der Einwohner des Vereinigten Königreichs der Ansicht waren, dass die Übertragung der gesamten Weltmeisterschaftsendrunde über einen frei zugänglichen Fernsehsender erfolgen sollte.

52      Die FIFA hat nicht bestritten, dass diese Dokumente als Grundlage für den streitigen Beschluss gedient haben.

53      Schließlich kann die FIFA nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von ihr gerügte Mangelhaftigkeit der von der Kommission ausgeübten Kontrolle darauf zurückgehe, dass sich das genannte Zahlenmaterial auf die Zeit vor dem Jahr 2000 beziehe und die Kommission die Daten der Jahre 2000 bis 2007 nicht berücksichtigt habe, obwohl sie den streitigen Beschluss auf die bei seinem Erlass, also am 16. Oktober 2007, vorliegenden Anhaltspunkte hätte stützen müssen.

54      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug keine derartige Rüge erhoben worden ist. Die FIFA hat nämlich vor dem Gericht lediglich beanstandet, dass die Begründung des streitigen Beschlusses keinen Hinweis auf Art und Datum der von der Kommission berücksichtigten Angaben über die „britische Medienlandschaft“ enthalte. Sie hat also nicht gerügt, dass die Kommission ihre Kontrolle unzureichend ausgeübt habe, was den Gegenstand des Rechtsstreits beträfe. Nach ständiger Rechtsprechung würde aber einer Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, letztlich gestattet, den Gerichtshof mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof grundsätzlich nur überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demzufolge ist die genannte Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

55      Drittens stand es der FIFA offen, vor dem Gericht darzutun, dass die Kommission zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass der Minister mit der Bezeichnung sämtlicher Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hatte.

56      Zu diesem Zweck hat die FIFA dem Gericht die Daten insbesondere über die Einschaltquoten für die Endrunden der Weltmeisterschaften von 1994 bis 2006 vorgelegt und geltend gemacht, sie zeigten, dass die „Normalspiele“ im Vereinigten Königreich bei den Fernsehzuschauern, die Fußball nicht regelmäßig verfolgten, keine besondere Resonanz fänden.

57      Das Gericht hat diese Daten in den Randnrn. 122 bis 129 des angefochtenen Urteils geprüft, aber sich deren Beurteilung durch die FIFA nicht angeschlossen.

58      Es ist in den Randnrn. 130 und 134 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die FIFA weder dargetan habe, dass die in Randnr. 50 des vorliegenden Urteils angesprochenen Feststellungen in den Erwägungsgründen 6 und 18 des streitigen Beschlusses fehlerhaft seien, noch, dass die Kommission deshalb zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass der Minister mit der Bezeichnung sämtlicher Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hätte.

59      Nach alledem kann der vom Gericht begangene Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da sich dessen Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt. Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

–       Zu den übrigen Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes

60      In Bezug auf den ersten und den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zu beachten, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, zwar eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann, denn aus der Begründung eines Urteils müssen die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. November 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑235/11 P, Randnrn. 29 und 30, sowie Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Planet, C‑314/11 P, Randnrn. 63 und 64).

61      Diese Verpflichtung zu einer kohärenten Begründung ist jedoch kein Selbstzweck; sie soll es vielmehr den Betroffenen ermöglichen, von den Gründen für die getroffene Maßnahme Kenntnis zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 30, und Urteil Kommission/Planet, Randnr. 64).

62      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die im Rahmen des ersten und des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes gerügten Gründe des angefochtenen Urteils die in dessen Randnrn. 70 und 113 getroffenen Feststellungen stützen sollen. Der Gerichtshof hat aber, nachdem er in den Randnrn. 32 bis 42 des vorliegenden Urteils zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Feststellungen fehlerhaft waren, die Gründe, die die getroffene Maßnahme zu rechtfertigen vermögen, ersetzt.

63      Da es sich bei den genannten Gründen um Nebenaspekte von Feststellungen handelt, die der Gerichtshof für fehlerhaft befunden und deren Begründung er ersetzt hat, sind sie nicht mehr Grundlage des getroffenen Beschlusses, so dass der Vorwurf ihrer Widersprüchlichkeit nicht mehr zu prüfen ist.

64      Zur Beantwortung des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass im streitigen Beschluss und in den ihm beigefügten nationalen Maßnahmen die Gründe genannt werden, aus denen sämtliche Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als ein Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnet wurden. Angesichts der für Handlungen der Unionsorgane geltenden Vermutung der Rechtmäßigkeit (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C‑177/06, Slg. 2007, I‑7689, Randnr. 36) und der Tatsache, dass die Kommission und das Gericht nur eine beschränkte Prüfung vornehmen, war es daher Sache der FIFA, diese Gründe vor dem Gericht in Frage zu stellen und nachzuweisen, dass die Kommission zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs durch die Aufnahme all dieser Spiele in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatten. Die FIFA hat im Übrigen erfolglos versucht, die genannten Gründe in Frage zu stellen (siehe oben, Randnrn. 55 bis 58).

65      Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes greift daher nicht durch.

66      Zum fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die FIFA nicht die genauen Gründe angegeben hat, aus denen ihrer Auffassung nach das Gericht über die Grenzen der von ihm vorzunehmenden Nachprüfung hinausgegangen ist. Außerdem hat sie nicht die genauen Randnummern des angefochtenen Urteils genannt, in denen die beanstandeten Gründe aufgeführt sind. Dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C‑202/07 P, Slg. 2009, I‑2369, Randnr. 55, und Beschluss vom 2. Februar 2012, Elf Aquitaine/Kommission, C‑404/11 P, Randnr. 15) als unzulässig zurückzuweisen.

67      Was den sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes angeht, ergibt sich aus den allgemeinen Ausführungen in den Randnrn. 107 bis 111 des heutigen Urteils in der Rechtssache UEFA/Kommission (C‑201/11 P), dass die Begründung des streitigen Beschlusses die Voraussetzungen von Art. 253 EG erfüllt. In Anbetracht dieser Ausführungen genügt es nämlich, dass in den Erwägungsgründen 6 und 18 dieses Beschlusses die Gründe zusammengefasst werden, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangte, dass alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs aufgenommen werden konnten, denn anhand dieser Gründe konnte die FIFA die Rechtfertigung der getroffenen Maßnahme erkennen und das Gericht die Begründetheit dieser Beurteilung überprüfen.

68      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

69      Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. Mit dem ersten Teil macht die FIFA geltend, das Gericht habe dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt, dass es der von der Kommission getroffenen Feststellung zugestimmt habe, wonach die Aufnahme der „Normalspiele“ in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für das Vereinigte Königreich nach einem eindeutigen und transparenten Verfahren erfolgt sei. Insbesondere führe die Tatsache, dass bestimmte Behörden oder Beratungsgremien dem Minister im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorgeschlagen hätten, nur die „Topspiele“ in die Liste aufzunehmen, entgegen der Rechtsansicht des Gerichts zu der Verpflichtung, zu erläutern, warum der Minister mit der Einnahme eines anderen Standpunkts keinen Fehler begangen habe.

70      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht hätte nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass die Aufnahme in die Liste nach einem eindeutigen und transparenten Verfahren erfolgt sei, denn das Vereinigte Königreich habe in seiner Mitteilung an die Kommission vom 5. Mai 2000 die am 25. Juni 1998 vorgenommene Aufnahme der „Normalspiele“ in seine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung u. a. unter Hinweis auf Einschaltquoten gerechtfertigt, die erst ab dem 12. Juli 1998 vorgelegen hätten. Die Kommission sei zwar berechtigt gewesen, nach Erstellung der genannten Liste eingetretene Umstände zu berücksichtigen, nicht jedoch zu der Feststellung, dass sich das Vereinigte Königreich auf derartige Umstände habe berufen können, um die von ihm am 25. Juni 1998 getroffene Auswahl zu rechtfertigen.

71      Die Kommission, das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich halten den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

72      Hinsichtlich des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die nach Art. 3a Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 89/552 vorgeschriebene Verpflichtung zu Eindeutigkeit und Transparenz die Rechtsprechung des Gerichtshofs umsetzt, die verhindern soll, dass den eine Grundfreiheit betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts durch ein Verhalten der zuständigen nationalen Behörden ihre praktische Wirksamkeit genommen wird. Angesichts dieser Rechtsprechung muss die Bezeichnung eines Ereignisses als Ereignis von erheblicher Bedeutung anhand objektiver und im Voraus bekannter Kriterien vorgenommen werden, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C‑250/06, Slg. 2007, I‑11135, Randnrn. 45 und 46).

73      Aus denselben Gründen muss das nationale Verfahren im Voraus festlegen, welche Behörde für die fragliche Bezeichnung zuständig ist und unter welchen Bedingungen die Betroffenen oder gegebenenfalls bestimmte beratende Organe bei dieser Behörde Stellungnahmen einreichen können, bevor sie ihre Entscheidung trifft. Angesichts der Auswirkungen einer derartigen Entscheidung auf die Übertragungsrechte für ein Ereignis ist es dabei von besonderer Bedeutung, dass die betroffenen Rundfunkanstalten und die Inhaber dieser Rechte die Möglichkeit haben, bei dieser Behörde eine Stellungnahme einzureichen.

74      Das Erfordernis der Eindeutigkeit und der Transparenz gebietet allerdings, dass es den genannten Betroffenen und den beratenden Organen möglich sein muss, Stellungnahmen lediglich zu den wesentlichen Gesichtspunkten abzugeben, auf deren Grundlage die Behörde ihre Entscheidung treffen soll. Demzufolge ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, der Kommission in der Folge weitere Gesichtspunkte vorzutragen, die diese Entscheidung bestätigen und auch einen nach dem Zeitpunkt der Erstellung der Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung liegenden Zeitraum betreffen können.

75      Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

76      Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

77      Hinsichtlich des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus Randnr. 14 des vorliegenden Urteils, dass einer nationalen Behörde, die dafür zuständig ist, einem Ereignis erhebliche Bedeutung beizumessen, ein großer Beurteilungsspielraum zukommt. Daraus folgt, dass sie den Stellungnahmen von beratenden Organen, die von ihr konsultiert wurden, bevor sie ihre Entscheidung erließ, nicht zu folgen braucht. Ebenso ist sie ganz offensichtlich nicht verpflichtet, den Stellungnahmen bestimmter Beamter der nationalen Verwaltung zu folgen.

78      Was die Motive betrifft, aus denen sie solchen Stellungnahmen keine Folge geleistet hat, muss sie zwar, wie es auch von den Urhebern von Unionsrechtsakten verlangt wird (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnr. 166), die Gründe, aus denen einem Ereignis erhebliche Bedeutung beigemessen wurde, so angeben, dass zum einen die Betroffenen die Rechtfertigung der erlassenen Maßnahme erkennen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass zum anderen die Kommission und die zuständigen Gerichte ihre Kontrolle ausüben können.

79      Entgegen dem Vorbringen der FIFA ist es dafür jedoch nicht erforderlich, dass die genannte Behörde die spezifischen Gründe nennt, aus denen sie den Stellungnahmen bestimmter beratender Organe oder bestimmter Beamter, denen sie ja gar keine Folge leisten muss, nicht gefolgt ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass Letztere von mehreren beratenden Organen oder Beamten herrühren, die denselben Ansatz teilen.

80      Unter diesen Umständen ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

81      Der dritte Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in vier Teile. Mit dem ersten Teil macht die FIFA geltend, das Gericht habe fehlerhaft gehandelt, weil es nicht angegeben habe, ob die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses im Hinblick auf die Umstände und Tatsachen zu beurteilen sei, die am 16. Oktober 2007, d. h. bei Erlass dieses Beschlusses, oder am 28. Juli 2000 vorgelegen hätten, als der erste Beschluss der Kommission hierzu ergangen sei, der durch das Urteil Infront WM/Kommission für nichtig erklärt und sieben Jahre später durch den streitigen Beschluss ersetzt worden sei.

82      Außerdem hätte das Gericht feststellen müssen, dass die im dritten Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses enthaltene Wendung „vorliegende Daten über die britische Medienlandschaft“ nicht dem Erfordernis einer angemessenen und hinreichenden Begründung genüge, weil ihr weder Art noch Zeitpunkt der Daten zu entnehmen sei, denen die Kommission nach ihren Angaben beim Erlass dieses Beschlusses Rechnung getragen habe.

83      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird dem Gericht vorgeworfen, sich in den Randnrn. 70 und 117 des angefochtenen Urteils bei seiner Entscheidung, dass sämtliche Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als ein Gesamtereignis aufzufassen seien und dass die Kommission keine weiteren Gründe angeben müsse, um ihren Beschluss zu rechtfertigen, der Aufnahme dieses Turniers in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung des Vereinigten Königreichs zuzustimmen, auf Gründe gestützt zu haben, die an keiner Stelle des Beschlusses aufgeführt seien.

84      Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die FIFA, das Gericht habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es der Praxis in den übrigen Mitgliedstaaten, die die „Normalspiele“ nicht in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung aufgenommen hätten, keinerlei Bedeutung zugemessen habe.

85      Der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft die Auslegung und Anwendung der Kriterien, auf deren Grundlage festgestellt wurde, dass sämtliche Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde von erheblicher Bedeutung sind. Die FIFA meint zum einen, das Gericht habe sowohl der Feststellung der Kommission, wonach diese Gesamtheit von Spielen im Vereinigten Königreich das Kriterium der „besonderen Beachtung“ erfülle, zu Unrecht zugestimmt als auch zu Unrecht entschieden, dass die Kommission diese Feststellung ausreichend und zutreffend begründet habe. Insbesondere habe das Gericht in diesem Zusammenhang das Kriterium der „besonderen Beachtung“ eines Ereignisses mit dem seiner Beliebtheit gleichgesetzt. Die „Beliebtheit“ eines Ereignisses sei jedoch kein einschlägiges Kriterium und reiche nicht für die Feststellung aus, dass es sich um ein „herausragendes Ereignis“ im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 handele. Außerdem habe das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung bezüglich des Kriteriums der „besonderen Beachtung“ ausreichend und zutreffend begründet habe, Art. 253 EG fehlerhaft angewandt.

86      Zum anderen habe das Gericht Fehler begangen, indem es den Feststellungen der Kommission zugestimmt habe, wonach sämtliche Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde die Erfordernisse des im 18. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses genannten Kriteriums der traditionellen Übertragung all dieser Spiele in der Vergangenheit und der großen Zahl der von den „Normalspielen“ angezogenen Fernsehzuschauer erfüllten. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen seien nicht stichhaltig und stünden im Widerspruch zu den Tatsachen. Überdies sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kommission ihre Feststellung, wonach die genannten Anforderungen eingehalten worden seien, ausreichend und zutreffend begründet habe.

87      Das Gericht habe in diesem Zusammenhang u. a. Einschaltquoten einer nicht repräsentativen Stichprobe dieser Spiele angeführt und Spiele mit geringeren Einschaltquoten außer Acht gelassen. Außerdem hätte es feststellen müssen, dass die durchschnittlichen Einschaltquoten für die „Normalspiele“ im Vereinigten Königreich darauf hindeuteten, dass diese Spiele nicht von einer großen Zahl von Zuschauern oder gar von „sehr vielen Zuschauern“ verfolgt würden. Ferner seien ihm bei der Erläuterung der niedrigen Einschaltquoten einiger „Normalspiele“ Fehler unterlaufen.

88      Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet. Außerdem entbehre er insgesamt jeder Grundlage. Das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich teilen diese Auffassung.

 Würdigung durch den Gerichtshof

89      Hinsichtlich des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Demzufolge kann die Begründung durch das Gericht implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann. Insbesondere muss das Gericht nicht auf ein Vorbringen einer Partei eingehen, das nicht hinreichend klar und bestimmt ist, soweit es nicht anderweitig besonders ausgeführt und von einer spezifischen Argumentation, die es stützt, begleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnrn. 91 und 96, und vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, Slg. 2011, I‑5853, Randnr. 64).

90      Die FIFA hat im vorliegenden Fall vor dem Gericht nicht hinreichend klar und bestimmt als eigenständigen Klagegrund geltend gemacht, dass der streitige Beschluss rechtswidrig sei, weil die Kommission ihn entweder gestützt auf Tatsachen erlassen habe, die vor dem Jahr 2000 bestanden hätten, obwohl sie ihn gestützt auf im Jahr 2007 vorliegende Tatsachen hätte erlassen müssen, oder gestützt auf im Jahr 2007 vorliegende Tatsachen, obwohl sie sich auf Tatsachen hätte berufen müssen, die im Jahr 2000 vorgelegen hätten. Die FIFA hatte diesen Gesichtspunkt nämlich, wie oben in Randnr. 54 festgestellt, im Rahmen eines die Begründung des streitigen Beschlusses betreffenden Klagegrundes erwähnt, wonach der Beschluss keinen Hinweis auf Art und Datum der von der Kommission berücksichtigten Angaben über die britische Medienlandschaft enthalte.

91      Unter diesen Umständen war das Gericht nicht notwendigerweise verpflichtet, im angefochtenen Urteil anzugeben, ob die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses anhand von Tatsachen zu beurteilen war, die im Jahr 2000 oder im Jahr 2007 vorlagen.

92      Hinsichtlich der Angabe von Art und Zeitpunkt der Daten, denen im streitigen Beschluss Rechnung getragen wurde, ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission nicht verpflichtet war, in diesem Beschluss Art und Zeitpunkt derartiger Daten anzugeben.

93      Unter diesen Umständen ist, anknüpfend an die Ausführungen in den Randnrn. 60 bis 63 des vorliegenden Urteils, nicht mehr zu prüfen, ob das Gericht auf die Argumentation der FIFA bezüglich der Angabe von Art und Zeitpunkt der genannten Daten in ausreichendem Maß eingegangen ist.

94      Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes greift somit nicht durch.

95      Hinsichtlich des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle im Sinne des Art. 263 AEUV die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen und eine Lücke in der Begründung dieser Handlung nicht durch seine eigene Begründung füllen darf, mit der Folge, dass seine Prüfung an keine in der besagten Handlung zu findende Beurteilung anknüpfen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, Randnrn. 87 bis 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Im vorliegenden Fall füllen die Erwägungen in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils jedoch keine Lücke in der Begründung des streitigen Beschlusses, sondern dienen zur Ermittlung des erforderlichen Umfangs dieser Begründung im Hinblick auf die Anforderungen der einschlägigen Unionsregelung. Die Erwägungen in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils knüpfen an die Beurteilung im sechsten Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses an. Das Gericht hat also die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzt, sondern lediglich im Einklang mit der ihm obliegenden Aufgabe die Rechtmäßigkeit dieser Handlung überprüft.

97      Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

98      Hinsichtlich des dritten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die FIFA vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, dass im Rahmen der Beurteilung, ob die „Normalspiele“ für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs Ereignisse von erheblicher Bedeutung seien, die Praxis der übrigen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müsse. Sie hat diese Praxis nämlich in ihrer Klageschrift lediglich erwähnt, ohne vorzubringen, dass der streitige Beschluss rechtswidrig sei, weil der Minister und die Kommission eine derartige Praxis außer Acht gelassen hätten.

99      Dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher im Einklang mit der in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

100    Mit dem vierten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes trägt die FIFA zunächst eine Reihe von Argumenten vor, die belegen sollen, dass die für „Normalspiele“ geltenden Parameter nicht den in den Erwägungsgründen 6 und 18 des streitigen Beschlusses genannten Kriterien genügten, die vom Minister zur Ermittlung von Ereignissen, denen er eine erhebliche Bedeutung beimesse, aufgestellt worden seien.

101    In Wirklichkeit möchte die FIFA mit ihren Argumenten jedoch − ohne eine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und Beweise darzutun − erreichen, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung der Tatsachen an die Stelle derjenigen des Gerichts setzt. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Argumente als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Urteile vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 85, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, Randnr. 180).

102    Sodann ist zu dem Argument, das Kriterium der „besonderen Beachtung“ eines Ereignisses sei dem seiner Beliebtheit gleichgesetzt worden, festzustellen, dass die FIFA vor dem Gericht keinen derartigen Klagegrund geltend gemacht hat. Im Einklang mit der in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist dieses Argument daher als unzulässig zurückzuweisen.

103    Schließlich überschneiden sich die Rügen, wonach die förmliche Begründung des streitigen Beschlusses unzureichend sei, in Wirklichkeit mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und sind deshalb aus den in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.

104    Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

105    Der vierte Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in acht Teile. Mit dem ersten Teil macht die FIFA geltend, das Gericht habe in den Randnrn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, denn es habe, gestützt auf von ihm selbst angeführte Gründe, festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts, die sich aus den notifizierten Maßnahmen ergäben, im streitigen Beschluss dargelegt worden sei. Es sei aber Sache der Kommission und nicht des Gerichts, derartige Beschränkungen zu prüfen. Da die Endrunde der Weltmeisterschaft „einheitlichen Charakter“ habe, sei das Gericht nicht berechtigt gewesen, die Kommission, die diesem Turnier keinen derartigen Charakter beigemessen habe, von der Verpflichtung zum Nachweis der Erforderlichkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der mit dem streitigen Beschluss einhergehenden Beschränkungen zu befreien.

106    Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird dem Gericht vorgeworfen, dadurch einen Fehler begangen haben, dass es in den Randnrn. 51, 52 und 158 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die mit dem streitigen Beschluss einhergehenden Beschränkungen durch das Ziel der Sicherstellung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen von erheblicher Bedeutung und das Recht auf Informationen gerechtfertigt gewesen seien. Ein breiter öffentlicher Zugang sei nämlich kein uneingeschränkter öffentlicher Zugang. Das Recht auf Informationen beinhalte nicht das Recht, über frei zugängliche Fernsehsender alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde zu sehen, und rechtfertige nicht das Verbot, ein solches Spiel ausschließlich durch einen anderen Betreiber als die frei zugänglichen Fernsehsender zu übertragen.

107    Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die FIFA, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Kommission zur Prüfung der Frage verpflichtet gewesen sei, ob die Verwirklichung des mit Art. 3a der Richtlinie 89/552 verfolgten Ziels durch weniger einschränkende als die mit dem streitigen Beschluss gebilligten Maßnahmen hätte gewährleistet werden können.

108    Mit dem vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die FIFA geltend, die Kommission habe keine Prüfung vornehmen dürfen, die sich auf die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit dem Unionsrecht beschränke. Das Gericht hätte entscheiden müssen, dass sie zur Durchführung einer intensiven und eingehenden Prüfung verpflichtet gewesen sei.

109    Mit dem fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung zur Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs ausreichend begründet habe.

110    Mit dem sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt die FIFA vor, das Gericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Kommission zur Prüfung der Frage verpflichtet gewesen sei, ob die Verwirklichung des mit Art. 3a der Richtlinie 89/552 verfolgten Ziels durch Maßnahmen hätte gewährleistet werden können, die in geringerem Maß in das Eigentumsrecht eingriffen als die mit dem streitigen Beschluss gebilligten. Wenn zwei Grundrechte betroffen seien, müssten nämlich Beschränkungen der Ausübung eines dieser Rechte einer Abwägung der in Rede stehenden Rechte unterzogen werden, was die Kommission in ihrem Beschluss nicht getan und auch das Gericht im angefochtenen Urteil nicht in Betracht gezogen habe.

111    Mit dem siebten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die FIFA geltend, das Gericht habe mit unzureichender Begründung festgestellt, dass die Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des Eigentumsrechts gerechtfertigt seien.

112    Mit dem achten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wirft die FIFA dem Gericht Rechtsfehler bei der Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Union vor.

113    Zum einen habe das Gericht in Randnr. 173 des angefochtenen Urteils fälschlich festgestellt, dass die Kommission – da die Auswirkungen der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen eine unausweichliche Folge der nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs seien – keine eingehendere Prüfung hätte vornehmen müssen als die von ihr hinsichtlich dieser Folgen durchgeführte und daher mit ihrer Folgerung, dass die genannten Maßnahmen mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar seien, keinen Fehler begangen habe, obwohl keine Bestimmung des relevanten Marktes durchgeführt worden sei. Das Gericht habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, weil die Beurteilung von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und von Beschränkungen der Wettbewerbsregeln zwei verschiedene Vorgänge seien.

114    Zum anderen rügt die FIFA die Feststellung des Gerichts, dass die vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen der BBC und ITV keine besonderen Rechte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG verschafft hätten. Diese Feststellung beruhe auf rein formalen und theoretischen Erwägungen. Das Gericht hätte die tatsächlichen Umstände und die wirtschaftliche Realität berücksichtigen und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der BBC und ITV zwangsläufig Sonderrechte eingeräumt worden seien, denn in Wirklichkeit seien diese Sendeanstalten durch die genannten, im streitigen Beschluss genehmigten Maßnahmen gegenüber ihren Wettbewerbern privilegiert worden.

115    Nach Ansicht der Kommission, des Königreichs Belgien und des Vereinigten Königreichs entbehrt der vierte Rechtsmittelgrund jeder Grundlage.

 Würdigung durch den Gerichtshof

116    Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes beruht auf einem Fehlverständnis der Randnrn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat nämlich nicht festgestellt, dass im streitigen Beschluss die Verhältnismäßigkeit der aus den vom Vereinigten Königreich notifizierten Maßnahmen resultierenden Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts nachgewiesen worden sei. Es hat den Klagegrund der FIFA zurückgewiesen, weil er auf der falschen Prämisse beruhe, dass sich die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung, um verhältnismäßig zu sein, auf die „Topspiele“ hätte beschränken müssen, die allein für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs von erheblicher Bedeutung seien. Das Gericht war aber zu dieser Entscheidung berechtigt, nachdem es in den Randnrn. 116 und 134 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt war, dass sämtlichen Spielen der Weltmeisterschaftsendrunde eine erhebliche Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs beigemessen werden könne.

117    Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

118    Bezüglich des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ist hervorzuheben, dass das Gericht in den Randnrn. 51, 52 und 158 des angefochtenen Urteils nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die mit dem streitigen Beschluss einhergehenden speziellen Beschränkungen durch das Ziel der Sicherstellung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und das Recht auf Informationen gerechtfertigt seien. Das Gericht hat sich zu dieser Frage in einem allgemeinen Kontext mit der Feststellung geäußert, dass die nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 vorgesehenen Maßnahmen, wenn sie Ereignisse von erheblicher Bedeutung beträfen, durch das genannte Ziel und das Recht auf Informationen gerechtfertigt sein könnten, falls sie zur Gewährleistung ihrer Verwirklichung geeignet seien und nicht über das zu ihrer Erreichung Erforderliche hinausgingen. Diese Feststellung ist aber angesichts der in den Randnrn. 12 und 13 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze nicht zu beanstanden.

119    Außerdem ergibt sich aus den in den Randnrn. 12, 22 und 23 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der FIFA nicht verpflichtet war, die genannten Ziele mit den Erfordernissen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in Einklang zu bringen.

120    Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes greift somit nicht durch.

121    Hinsichtlich des dritten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus dem
19. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, dass die Kommission geprüft hat, ob die vom Vereinigten Königreich notifizierten Maßnahmen verhältnismäßig waren. Eine derartige Prüfung der Verhältnismäßigkeit schließt aber zwangsläufig die Prüfung ein, ob die Ziele von allgemeinem Interesse durch Maßnahmen erreicht werden konnten, die die genannten Verkehrsfreiheiten weniger stark einschränkten. Unter diesen Umständen kann die FIFA nicht geltend machen, dass die Kommission es völlig versäumt habe, zu untersuchen, ob derartige Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Dass in diesem Erwägungsgrund lediglich der freie Dienstleistungsverkehr erwähnt wird, ist dabei unerheblich, da die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die mit den notifizierten Maßnahmen einhergehenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit keine wesentlichen Unterschiede aufweist und da diese Freiheit durch die fraglichen Maßnahmen nur ausnahmsweise beeinträchtigt wird.

122    Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

123    Hinsichtlich des vierten Teils des Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus den Randnrn. 20 und 23 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission eine eingeschränkte Kontrolle durchführen muss, wenn sie nationale Maßnahmen genehmigt, mit denen Ereignisse von erheblicher Bedeutung bezeichnet werden. Demzufolge vertritt die FIFA zu Unrecht die Auffassung, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, eine „intensive und eingehende Prüfung“ der Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit dem Unionsrecht durchzuführen.

124    Der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes kann daher keinen Erfolg haben.

125    Zum fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Begründung des streitigen Beschlusses in Anbetracht der allgemeinen Ausführungen in den Randnrn. 107 bis 111 des Urteils UEFA/Kommission ausreicht, so dass dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen ist.

126    Hinsichtlich des sechsten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes geht aus den Erwägungen in den Randnrn. 11, 22 und 23 dieses Urteils zum einen hervor, dass sich die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der FIFA bereits aus Art. 3a der Richtlinie 89/552 ergibt und dass diese Beeinträchtigung grundsätzlich durch das Ziel gerechtfertigt sein kann, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu verschaffen. Zum anderen war die Kommission, da die Gesamtheit der Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde vom Minister zulässigerweise als Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnet worden war, lediglich verpflichtet, diejenigen Auswirkungen dieser Bezeichnung auf das Eigentumsrecht der FIFA zu prüfen, die über das hinausgingen, was untrennbar mit der Aufnahme des Ereignisses in die Liste der vom Minister bezeichneten Ereignisse verbunden war.

127    Im vorliegenden Fall hat die FIFA dem Gericht aber keinen Anhaltspunkt geliefert, anhand dessen es hätte feststellen können, dass die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht der FIFA aufgrund der Einstufung sämtlicher Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs einen solchen exzessiven Charakter hatten.

128    Daher ist der sechste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

129    Schließlich genügt hinsichtlich des siebten Teils dieses Rechtsmittelgrundes die Feststellung, dass das Gericht in den Randnrn. 140 bis 146 und 156 bis 163 des angefochtenen Urteils eine hinreichende Begründung gegeben hat, die es der FIFA ermöglichte, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben geliefert hat, damit er seine Kontrolle ausüben kann.

130    Demzufolge kann dieser Teil des Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben.

131    Hinsichtlich des ersten Arguments des achten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus den Ausführungen in den Randnrn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission, wenn ein Ereignis regelkonform als Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnet wurde, nur diejenigen Auswirkungen dieser Bezeichnung auf den freien Wettbewerb zu prüfen hat, die über die Auswirkungen hinausgehen, die an sich mit der Aufnahme des Ereignisses in die Liste der bezeichneten Ereignisse verbunden sind. Im vorliegenden Fall hat die FIFA dem Gericht jedoch nichts vorgetragen, was diesem die Möglichkeit gegeben hätte, festzustellen, dass die Auswirkungen auf den freien Wettbewerb aufgrund der Angabe, dass sämtliche Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde ein Ereignis von erheblicher Bedeutung seien, ein derartiges Übermaß darstellten.

132    Was das zweite Argument des achten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, steht fest, dass die Sections 98 und 101 des Broadcasting Act 1996 in seiner durch die Television Broadcasting Regulations 2000 geänderten Fassung ihrem Wortlaut nach nicht zwischen den verschiedenen Kategorien von Rundfunkanstalten unterscheiden und vor allem den frei zugängliche Fernsehsender betreibenden Rundfunkanstalten keinen Schutz verleihen, der den Anstalten, die Bezahlfernsehsender betreiben, verweigert würde, denn allen diesen Rundfunkanstalten steht es insbesondere frei, die nicht ausschließlichen Übertragungsrechte an den Ereignissen von erheblicher Bedeutung zu erwerben und sie nicht exklusiv zu übertragen.

133    Zwar ist nicht auszuschließen, dass in der Praxis letztlich nur bestimmte frei zugängliche Fernsehsender betreibende Rundfunkanstalten, wie die BBC und ITV, nach Genehmigung durch das Office of Communications alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde im Vereinigten Königreich ausstrahlen, weil die Rundfunkanstalten, die Bezahlfernsehsender betreiben, nur an einer Exklusivübertragung interessiert sind und deshalb kein Angebot für den Erwerb der betreffenden Rechte abgeben.

134    Wie das Gericht aber in Randnr. 180 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, ist diese Wirkung das Ergebnis der Geschäftsstrategie der Rundfunkanstalten, die Bezahlfernsehsender betreiben und sich für ein Unternehmensmodell mit Schwerpunkt auf der Ausschließlichkeit entschieden haben, so dass ihre Bereitschaft, eine nicht ausschließliche Übertragung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu akzeptieren, geringer ist als bei den frei zugängliche Fernsehsender betreibenden Rundfunkanstalten. Diese Wirkung ergibt sich somit hauptsächlich aus der freien unternehmerischen Entscheidung dieser ersten Kategorie von Rundfunkanstalten und kann deshalb nicht den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs angelastet werden.

135    Unter diesen Umständen ist der achte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

136    Nach alledem ist dieser Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

137    Da keiner der vier von der FIFA zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

138    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die FIFA mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Fédération internationale de football association (FIFA) trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.